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RRB Nr. 150/2020

Controllingkonzept für den Innovationspark Zürich; Leistungsvereinbarung mit der Stiftung Innovationspark Zürich, Genehmigung, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2020

150. Controllingkonzept für den Innovationspark Zürich; Leistungsvereinbarung mit der Stiftung Innovationspark Zürich (Genehmigung und Auftrag)

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Bund hat die Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) mit der Bestimmung der Standorte und der Erarbeitung der Grundlagen für den nationalen Innovationspark beauftragt. Die VDK erarbeitete ein Konzept für den nationalen Innovationspark, das als Grundlage für eine Sonderbotschaft zum schweizerischen Innovationspark diente. In der Botschaft des Bundesrates zur Ausgestaltung und Unterstützung des Schweizerischen Innovationsparks vom 6. März 2015 wurden die Eckwerte für den nationalen Innovationspark festgelegt. Dieser soll im Sinne der Wirtschafts-, Forschungs- und Innovationspolitik die etablierte Förderlandschaft in der Schweiz ergänzen. Er soll die öffentliche und private Forschung noch besser vernetzen, neue Quellen für Forschungsgelder erschliessen und damit den wechselseitigen Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärker in den Vordergrund rücken. Die Grundlagen für den nationalen Innovationspark finden sich im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1). Der Bundesrat hat die Stiftung Switzerland Innovation als nationale Trägerorganisation des Innovationsparks bezeichnet. Das Netzwerk des nationalen Innovationsparks besteht aus fünf Standorten: Park Zürich, Park Basel Area, Park InnovAare in Villigen AG, Park Biel/Bienne und Park Network West EPFL in Lausanne (gemeinsames Projekt der Kantone Freiburg, Genf, Neuenburg, Waadt und Wallis). Betrieb und Unterhalt jedes Standorts sind von den Standortträgern sicherzustellen und zu finanzieren. Mit Beschluss Nr. 863/2015 stimmte der Regierungsrat der Gründung der Stiftung Innovationspark Zürich (Stiftung IPZ) zu. Gründungsstifter sind neben dem Kanton Zürich die Zürcher Kantonalbank und die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich. Nach dem Geschäftsmodell der Stiftung IPZ werden die Innovationsleistungen durch die Nutzenden aus Wirtschaft und Wissenschaft erbracht. Der Kanton ist für die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Grundlagen zuständig (Richtplan und kantonaler Gestaltungsplan). Zudem ist er Baurechtsnehmer gegenüber dem Bund sowie Unterbaurechtsgeber. Die Stiftung IPZ sorgt für die Entwicklung und die Bewirtschaftung des Areals und erbringt Dienstleistungen zugunsten der Nutzenden. Sie sorgt für ein Ökosystem, das Innovationen durch die Nutzenden begünstigt und

beschleunigt. Sie ist einzige Ansprechpartnerin für externe Partnerinnen und Partner. Für die Arealentwicklung hat die Stiftung in einem WTO-Verfahren eine Arealentwicklungspartnerin ausgewählt. Den Zuschlag erhielt die HRS Real Estate AG (HRS). HRS trägt die Verantwortung für die Projektentwicklung, Planung, Realisierung, Finanzierung und Vermarktung der ersten Etappe des IPZ. Die Stiftung IPZ hat zusammen mit HRS eine Arealentwicklungsgesellschaft gegründet, die für die Arealentwicklung und den Betrieb zuständig ist (AEG / IPZ Betrieb). Im Laufe der Weiterentwicklung des Projekts hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, die Immobilien in einer separaten Gesellschaft zusammenzufassen (IPZ Immobilien). Diese Gesellschaft wird gegründet, sobald erste Immobilien erstellt werden. Sie wird als Unterbaurechtsnehmerin gegenüber dem Kanton auftreten. Sie hat einen langfristigen Anlagehorizont und ist kapitalstark. Zudem werden die Immobilien und alle Unterbaurechte in einer Gesellschaft zusammengefasst, was seitens Kantons begrüsst wird.

2. Verpflichtungskredit (Vorlage 5502) Mit Beschluss vom 7. November 2018 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits für die Finanzierung des Innovationsparks beantragt (Vorlage 5502). Der Antrag wird zurzeit in der vorberatenden Kommission des Kantonsrates beraten. Der Verpflichtungskredit setzt sich wie folgt zusammen: Finanzbedarf (neue Ausgaben in Mio. Franken) Erstellung Staatsstrasse einschliesslich Landerwerb (Parkway) 12,1 Erstellung Säntis- und Kernpark 15,6 Vorfinanzierung der Erschliessung 44,0 Reserve Umsetzung des kantonalen Gestaltungsplans 14,0 Total Mittelbedarf Umsetzung des kantonalen Gestaltungsplans 85,7 Subvention an den Betrieb der Stiftung IPZ 2019–2021 2,4 Darlehen des Kantons für Kauf Bestandsbauten 15,0 Darlehen des Kantons für Eigenmittel/Sicherheiten 20,0 für Handlungsfähigkeit der Stiftung Reserve für die Aufgaben der Stiftung IPZ 10,0 Total Unterstützung der Stiftung IPZ 47,4 Verpflichtung aus Baurecht des Bundes 84,0 Reservationsgebühr des Bundes 0,5 Total Kosten aus den Baurechten des Bundes 84,5 Gesamtausgaben 217,6 Diese Mittel werden entsprechend dem Entwicklungsstand des Projekts beantragt bzw. freigegeben.

3. Controllingkonzept Die Entwicklung des Innovationsparks soll im Rahmen eines Controllings anhand von verschiedenen Messgrössen risikobasiert begleitet werden. Grundlage des Controllings bildet ein «Controllingkonzept für den Innovationspark Zürich» (Controllingkonzept IPZ). Darin wird aufgezeigt, wie und durch wen die Erreichung der Ziele des Kantons überwacht und gesteuert wird. Es enthält Aussagen zu den Grundlagen, zum Rahmen des Controllings, zum Steuerungskreislauf, zum Jahresplan und zu den Zuständigkeiten. Entsprechend dem Charakter des Innovationsparks als Entwicklungsprojekt ist dieses Controllingkonzept periodisch zu überprüfen und dem neusten Entwicklungsstand anzupassen. Nachstehend werden die wesentlichen Elemente kurz beschrieben. Für den Regierungsrat ist die Erstellung des Innovationsparks keine staatliche Aufgabe, ein funktionierender Innovationspark liegt jedoch im öffentlichen Interesse. Er schafft Arbeitsplätze und ist Impulsgeber für die Wirtschaftsentwicklung. Der Innovationspark soll sich agil am Markt bewegen und rasch auf Entwicklungen eingehen können. Zudem sollen sich Private am Innovationspark beteiligen können. Aufbau und Betrieb des Innovationsparks sollen nicht durch den Kanton, sondern durch die Stiftung IPZ und die von dieser beauftragten Dritten erfolgen. Mit dem Innovationspark wird dem Kanton Zürich eine einmalige Chance eröffnet. Damit der Innovationspark seine Wirkung entfalten kann, braucht es – die politische Unterstützung durch den Kanton, – Rückhalt in den Standortgemeinden, – befristete Betriebsbeiträge des Kantons und weiterer Akteure für die Stiftung in der Startphase, – eine Vorfinanzierung der Feinerschliessung durch den Kanton (Innovation-Mall und Stichstrassen) und die Bereitstellung der Groberschliessung durch den Kanton (Parkway und Parkanlagen), – eine finanziell stabile Trägerschaft, die unabhängig agieren kann (ohne Interessenbindung), – ein innovationsförderndes Umfeld im Park, – einen starken Partner für Errichtung und Betrieb des Parks, – genügend und solvente Investorinnen und Investoren, – marktgerechte Rahmenbedingungen seitens des Bundes, – Ankernutzung mit Ausstrahlung. In diesem Sinn hat der Kanton folgende Erwartungen an den IPZ: – Die Stiftung IPZ errichtet und betreibt als Teil des nationalen Netzwerks einen Innovationspark mit internationaler Ausstrahlung.

– Sie sorgt für eine innovationsfördernde Infrastruktur, die Vernetzung des IPZ mit weiteren Standorten oder Organisationen und sorgt für den Dialog zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Behörden.

– Sie sorgt für die Ansiedlung von Unternehmen, die möglichst die gesamte Wertschöpfungskette (ohne Produktion) von der Forschung bis zum Endprodukt abdecken. Sie orientiert sich dabei an den aktuellen Themenschwerpunkten gemäss Clusterstrategie der Standortförderung des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung werden folgende Schwerpunkte verfolgt: Mobilität und Transport, Produktion und Materialien, Gesundheit und Biotechnologie, Energie und natürliche Ressourcen sowie Informationstechnologien und Datennutzung. – Sie sorgt für eine enge Abstimmung mit der Standortentwicklung des Kantons und leistet einen Beitrag zur Stärkung der Innovationskraft und der Branchendiversität (vgl. Legislaturziel RRZ 8b) bzw. zur Stärkung der Volkswirtschaft des Kantons Zürich. – Sie sorgt für den Aufbau einer zweckmässigen und eigenverantwortlichen Organisation, welche die innovative, wirtschaftliche und nachhaltige Entwicklung sicherstellt. – Mittelfristig strebt sie einen eigenwirtschaftlichen Betrieb innerhalb der gegebenen Rahmenbedingungen an. Der Innovationspark wird sich über mehrere Jahre hinweg entwickeln. Er ist kein klassisches Projekt mit definiertem Start und Ende, sondern ein iterativer Prozess mit einer Abfolge kleiner Schritte. Dabei wird nur die jeweils nächste Iteration geplant und gesteuert. Da es zu Beginn unklar ist, wie viele Iterationen benötigt werden, ist es nicht möglich, Zeit- und Kostenziele für das Gesamtprojekt zu bezeichnen. Entsprechend ist auch das Controlling aufzubauen: Phase 1: bis zur Rechtskraft des kantonalen Gestaltungsplans und des Verpflichtungskredits und bis zum Abruf des ersten Baufeldes für Neubauten Phase 2: ab Abruf des ersten Baufeldes für Neubauten bis Erstellung von 616 000 m3 bzw. 750 Mio. Franken Bauvolumen Phase 3: ab Erstellung von mehr als 616 000 m3 bzw. 750 Mio. Franken Bauvolumen Mit dem Verpflichtungskredit unterstützt der Kanton den Aufbau des Innovationsparks gezielt in einigen wichtigen Bereichen (Umsetzung des kantonalen Gestaltungsplans, Unterstützung der Stiftung und Kosten aus Baurechten des Bundes; vgl. Vorlage 5502). Die Entwicklung des Innovationsparks wird sich über mehrere Jahre erstrecken. Die Entwicklung wird zudem auf mehreren funktionalen Ebenen erfolgen, die teilweise in

gegenseitiger Abhängigkeit zueinander stehen. Die nachstehend aufgeführten funktionalen Ebenen des Innovationsparks spiegeln die einzelnen Aspekte des Innovationsparks und bilden die Grundlage für das Controlling. Sie lassen sich in zwei Bereiche unterteilen:

Aufbau und Betrieb des Innovationsparks – Umfeld: Politik, Konjunktur, Recht usw. – Infrastrukturebene: Erschliessung, Baurechte, Gebäude usw. – Nutzerinnen und Nutzer /Marktebene: Nutzerkonzept, Nutzeransprache, Vermietungen usw. – Finanzierungsebene: Investorinnen und Investoren, Finanzplanung, Erträge Stiftung usw. – Organisationsebene: AEG / IPZ Betrieb, IPZ Immobilien, Stiftung, Geschäftsstelle, Risikomanagement usw. Hinzu kommt die Ebene der kantonalen Unterstützung im Rahmen des Verpflichtungskredits (Vorlage 5502). Dabei geht es im Wesentlichen um eine Kreditkontrolle: Kantonale Unterstützung des Innovationsparks (Kreditkontrolle) – Kreditkontrolle: Betriebsbeiträge, Reservationsgebühr, Darlehen, Baurechte, Pärke, Parkway, Stichstrassen usw. Die Ziele des Kantons sind im Wesentlichen Wirkungsziele. Hinzu kommt die Kreditkontrolle. Die Zielerreichung wird anhand von inhaltlichen, finanziellen, infrastrukturellen und organisatorischen Indikatoren entlang der funktionalen Ebenen gemessen. Durch den Vergleich von Ist- und Planwerten werden Abweichungen ermittelt. Mit einer Abweichungsanalyse werden die Ursachen der Abweichungen und ihre Auswirkungen auf die Zielerreichung ermittelt. Falls erforderlich, wird der Handlungsbedarf aufgezeigt und werden Massnahmen vorgeschlagen, die dann von den zuständigen Stellen veranlasst werden. Die Situation wird periodisch überprüft und allenfalls neu beurteilt. Die Ziele sollen nicht nur korrigierend nach festgestellten Abweichungen, sondern auch präventiv durch sichernde Massnahmen erreicht werden. Damit dieser Kreislauf aus Planung/Zielfestlegung, Aktivität, Kontrolle und Reaktion funktioniert, ist ein zweckmässiges Informationssystem aufzubauen. Diese Informationen sind periodisch in Berichten zusammenzufassen, die anhand von Soll-Ist-Vergleichen Auskunft über die wichtigsten Steuerungsgrössen geben und bei Abweichungen von den Soll-Werten Empfehlungen für Massnahmen enthalten. Die Steuerung erfolgt risikobasiert, d. h., für jedes Ziel sind die Risiken zu ermitteln, zu beschreiben und einem Eigner zuzuordnen. Sodann sind die auslösenden Faktoren festzulegen. Für eine Quantifizierung der Risiken sind die Auswirkungen bezüglich Eintretenswahrscheinlichkeit und Auswirkungen (je Skala 1 = tief bis 5 = hoch) zu bewerten. Der Fokus liegt auf den hohen Risiken.

Wenn immer möglich, wird auf Indikatoren abgestellt, die ohnehin erhoben werden. Sei es im Geschäftsbericht, im Risikomanagement der Stiftung oder in der Planung von Stiftung oder Kanton. Die Risiken werden sich mit dem Fortschreiten des Entwicklungsprozesses ändern und sind periodisch zu überprüfen. Die kantonale Berichterstattung zeigt auf, wie die Erreichung der kantonalen Ziele geplant ist, ob der Plan eingehalten wird und welche Massnahmen bei allfälligen Planabweichungen ergriffen wurden bzw. werden. Sodann zeigt sie den Stand der von der Stiftung oder von deren Erfüllungsgehilfen verantworteten Entwicklungen auf. Die massgeblichen Elemente ergeben sich aus der Controllingmatrix. Berichtsinhalte und -design richten sich nach dem Zweck der Berichterstattung und passen sich dem Entwicklungsstand des Projekts an. Das Controlling-Cockpit IPZ stellt einen laufend nachgeführten Bericht dar, der mit einem Soll-Ist-Vergleich und einem Ampelsystem über die wichtigsten Steuerungsgrössen und Kennzahlen Auskunft gibt. Der Controllingbericht IPZ enthält neben einem Soll-Ist-Vergleich eine Analyse der Gesamtsituation, Kommentare und Empfehlungen bzw. Anträge an den Regierungsrat für Steuerungsmassnahmen. Die Informationen für die Berichte ergeben sich aus den kantonsinternen Daten, den Berichten der Stiftung IPZ sowie aus den Quartalsgesprächen mit den Verantwortlichen der Stiftung. Der Controllingbericht IPZ wird jährlich von der Fachstelle Innovationspark Zürich (Fachstelle IPZ) der Volkswirtschaftsdirektion erstellt und im Juli vom Regierungsrat genehmigt (RRB). Der Bericht ist öffentlich und wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht. Die erste Berichterstattung erfolgt im ersten Kalenderjahr nach Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung des Verpflichtungskredits durch den Kantonsrat (Vorlage 5502). Ergeben sich aus der Kontrolle Abweichungen von den Zielvorgaben, sind deren Auswirkungen auf die Zielerreichung zu ermitteln. Falls erforderlich, wird der Handlungsbedarf ermittelt und werden Massnahmen vorgeschlagen und veranlasst. Die Ziele sollen nicht nur korrigierend nach festgestellten Abweichungen, sondern auch präventiv durch sichernde Massnahmen erreicht werden. Die Steuerung durch den Kanton erfolgt wie erwähnt im Wesentlichen über Wirkungsziele. Zudem fehlen dem Kanton gesetzlich geregelte direkte Aufsichts- und Weisungsrechte. Der

Kanton kann jedoch über die Baurechte Einfluss nehmen, indem er deren Vergabe an Bedingungen knüpft. Dasselbe gilt für die Darlehen. Die Umsetzung der Massnahmen wird mit einem Monitoring überwacht.

Für die Umsetzung des kantonsinternen Controlling ist die Volkswirtschaftsdirektion zuständig. Zur besseren Koordination wurde zudem ein Steuerungsausschuss aus den Vorstehenden der Volkswirtschaftsdirektion (Leitung), der Bildungsdirektion und der Finanzdirektion gebildet. Mit Überwachungsaufgaben sind neben der kantonalen Verwaltung auch die kantonale Stiftungsaufsicht und die nationale Stiftung Switzerland Innovation betraut. Das Controllingkonzept wird vom Regierungsrat genehmigt. Danach wird es bei Bedarf, mindestens jedoch alle vier Jahre, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Controllingmatrix wird mindestens jährlich überprüft und im Rahmen des Beschlusses über den Jahresbericht zum IPZ genehmigt.

4. Leistungsvereinbarung Dem Kanton fehlen gesetzlich geregelte direkte Aufsichts- und Weisungsrechte gegenüber der Stiftung. Die Aufsicht ist deshalb durch ein transparentes Rechnungslegungssystem sowie ein institutionalisiertes Controlling und Reporting sicherzustellen. Für die Stiftung IPZ bedeutet dies, dass sie einer Rechenschaftspflicht gegenüber Politik und Öffentlichkeit unterliegt. Das Verhältnis zwischen Kanton und Stiftung wird in einer Leistungsvereinbarung (LV) geregelt. Darin sind die Leistungen des Kantons, gegenseitige Rechte und Pflichten, die Gestaltung der Zusammenarbeit sowie die Risikotragung und das Controlling geregelt. Grundlage für diesen Beschluss bildet der Entwurf der LV vom 7. Februar 2020. Gegenstand der öffentlich-rechtlichen LV bilden die Erwartungen des Kantons an die Stiftung IPZ, die Rechte und Pflichten der Stiftung IPZ in Erfüllung öffentlicher Interessen, soweit sie dafür vom Kanton unterstützt wird, die Leistungen des Kantons, die Zusammenarbeit sowie die gegenseitigen Auskunftsrechte und Informationspflichten der Parteien sowie die Risikotragung durch die Stiftung IPZ (Art. 1 LV). Grundlage der LV bilden die kantonalgesetzlichen Vorgaben, die Verträge mit dem Bund und der nationalen Stiftung Switzerland Innovation, der kantonale Gestaltungsplan sowie der Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Verpflichtungskredits für den Innovationspark Zürich (Vorlage 5502; Art. 2 LV). Die LV kann nach Massgabe der Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung mit Jahresvereinbarungen im Sinne des Controllingkonzepts ergänzt werden. Zudem können ausführende Verträge über die konkrete Abgabe der Unterbaurechte oder über spezifische finanzielle Leistungen (z. B. Darlehen) abgeschlossen werden.

In Ziff. II der LV werden die Erwartungen des Kantons gegenüber der Stiftung IPZ festgehalten. Diese gliedern sich in übergeordnete Erwartungen (Art. 4 LV) sowie in Ziele und Vorgaben des Kantons (Art. 5 LV). Diese Vorgaben stimmen mit den Ausführungen im Controllingkonzept überein. Die Aufgaben und Leistungen der Stiftung IPZ werden in Ziff. III der LV festgehalten. Die Stiftung IPZ ist Ansprechpartnerin für den Kanton. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Entwicklung und den Betrieb des IPZ (Art. 6 LV). Die Stiftung IPZ ist gegenüber dem Kanton rechenschaftspflichtig aufgrund von dessen Leistungen zugunsten des IPZ. Dies gilt sowohl für finanzielle als auch für inhaltliche Themen. Die Details werden im Kapitel «Information, Controlling und Aufsicht» geregelt (Art. 7 LV). Die Stiftung IPZ entwickelt den IPZ unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Gestaltungsplans. Sie schafft Rahmenbedingungen, damit sich Unternehmen und Forschungsstätten räumlich nahe sein und gemeinsam an Innovationen arbeiten können. Er schafft zur Beschleunigung von Entwicklungen und Verkürzung der Innovationsprozesse ein Ökosystem, in dem Arbeiten und Leben verschmelzen. Die Stiftung erstellt zu diesem Zweck ein Gesamtkonzept für die Arealentwicklung, das eine Strategie für die Entwicklung des Parks, ein Gesamtkonzept Arealentwicklung und einen Mehrjahresplan für die Arealentwicklung enthält. Die Strategie wird vom Regierungsrat mit dem ersten Jahresbericht genehmigt. Sie wird spätestens alle vier Jahre erneuert und mit dem Jahresbericht vom Regierungsrat genehmigt (Art. 8 LV). Zur Umsetzung sorgt die Stiftung IPZ für eine zweckmässige, leistungsfähige und eigenverantwortliche Organisation (Geschäftsstelle), welche die nachhaltige Entwicklung des Innovationsparks auch nach der Aufbauphase sicherstellt. Mittelfristig ist ein eigenwirtschaftlicher Betrieb sowohl der Stiftung IPZ als auch des Innovationsparks anzustreben (Art. 9 LV). Die Stiftung IPZ kann mit Dritten zusammenarbeiten und Teilaufgaben an Dritte übertragen. Sie bleibt dem Kanton gegenüber jedoch verantwortlich bezüglich der Erreichung der Ziele und des Umgangs mit den kantonalen Leistungen. Bezüglich Arealentwicklungspartner sind die Vorgaben gemäss WTO-Ausschreibung vom Sommer 2018 massgebend. Namentlich ist sicherzustellen, dass ab einem Bauvolumen von

616 000 m3 bzw. 750 Mio. Franken die Erstellung von Bauten und Anlagen privatwirtschaftlich öffentlich auszuschreiben ist, sodass sich auch Drittunternehmen bewerben können (Art. 10 LV). Die Stiftung IPZ ist verantwortlich dafür, dass der Innovationspark hohen Qualitätsstandards genügt (vgl. Art. 11 LV). Art. 12 verpflichtet die Stiftung zur Einhaltung der massgebenden Rechtsnormen und zur gesellschaftlichen Verantwortung.

Die Leistungen des Kantons umfassen gemäss Ziff. IV der LV allgemeine Unterstützung (Art. 13 LV), finanzielle Unterstützungen (Art. 14 LV) und Unterbaurechte (Art. 15 LV). Die Grundlage bildet die Vorlage 5022. Die Baurechte für Bauparzellen werden vom Bund an den Kanton vergeben und der Kanton wird diese auf Antrag der Stiftung IPZ als Unterbaurechte weitergeben. Der Antrag der Stiftung IPZ an den Kanton erfolgt dabei nur, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die vorgesehene Nutzung Qualitätskriterien gemäss Art. 11 LV erfüllt. Bezüglich Risikotragung (Ziff. V) hält die LV fest, dass das finanzielle Risiko für die IPZ-Entwicklung grundsätzlich von der Stiftung getragen wird. Die finanzielle Unterstützung des Kantons ist auf die geldwerten Leistungen gemäss Vorlage 5502 beschränkt. Bis zur Rechtskraft dieses Kantonsratsbeschlusses trägt die Stiftung IPZ das volle finanzielle Risiko. Eine Ausfallentschädigung bei einem negativen Kantonsrats- oder Volksentscheid wird ausgeschlossen (Art. 16 LV). Die Stiftung IPZ überwacht die relevanten Risiken mit einem Risikomanagement und erstattet dem Kanton darüber Bericht (Art. 17 LV). Die Bestimmungen zur Organisation (Ziff. VI) halten fest, dass der Regierungsrat die Präsidentin oder den Präsidenten des Stiftungsrates wählt. Eine Vertretung des Kantons im Stiftungsrat ist nicht vorgesehen (Art. 18 LV). Die Stiftung IPZ kann Tochtergesellschaften gründen, insbesondere für die Arealentwicklung, den Betrieb sowie für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben im Bereich Forschung und Technologie (Art. 19 LV). Ziff. VII regelt die Information, das Controlling und die Aufsicht. Die Stiftung IPZ und der Kanton informieren sich gegenseitig und regelmässig über den aktuellen Stand der Entwicklung. Besondere Ereignisse werden sofort gemeldet (Art. 20 LV). Art. 21 LV regelt den Umgang mit Spenden und Beiträgen an die Stiftung. Die Berichterstattung der Stiftung wird in Art. 22 LV geregelt. Die Berichte der Stiftung bilden die Grundlage für das Controlling des Kantons. Die erste Berichterstattung erfolgt im ersten Kalenderjahr nach Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses des Kantonsrates über den Verpflichtungskredit. Art. 23 LV regelt die Zusammenarbeit bezüglich Controlling. Die Stiftung IPZ nimmt das Controllingkonzept zur Kenntnis und verpflichtet sich, die für das Controlling erforderlichen Informationen und Daten dem

Kanton fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Anpassungen des Controllingkonzepts erfolgen in Absprache mit der Stiftung IPZ. Die Leistungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung der Vereinbarung in Kraft (Art. 24 LV). Sollten sich die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Innovationsparks durch übergeordnete politische Ent- scheide wesentlich ändern, erklären sich die Parteien bereit, zusammen nach zweckmässigen Lösungen zu suchen («best effort»). Die Stiftung IPZ bereitet sich im Rahmen ihres Risikomanagements auf entsprechende Szenarien vor (Art. 25 LV). Die Schlussbestimmungen (Ziff. IX) enthalten Bestimmungen über Änderungen und Ergänzungen des Vertrags (Art. 26 LV), eine salvatorische Klausel (Art. 27 LV) und eine Streitbeilegungsklausel (Art. 28 LV).

5. Zusammenfassung Der Innovationspark ist ein Entwicklungsprojekt, das mehrere Jahre dauern wird. Mit dem Verpflichtungskredit wird die finanzielle Grundlage für die Unterstützung des Projekts geschaffen werden. Damit der Kanton die Entwicklung begleiten und steuern kann, wurde ein Controllingkonzept erarbeitet. Dieses sieht eine risikobasierte Begleitung des Entwicklungsprojekts vor. Es regelt die Ziele und Vorgaben, die Gliederung und Steuerung, die Berichterstattung und den Erlass von Massnahmen sowie die Zuständigkeiten. Es soll laufend dem Entwicklungsstand des Innovationsparks angepasst werden. Insgesamt sichert das Konzept eine kontinuierliche Begleitung des Entwicklungskonzepts und die Sicherung der kantonalen Interessen. Das Verhältnis zwischen Kanton und Stiftung wird über eine Leistungsvereinbarung geregelt. Diese enthält alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner und die notwendigen Regelungen für die Zusammenarbeit beim Aufbau und Betrieb des Innovationsparks. Das Controllingkonzept und die Leistungsvereinbarung sind aufeinander abgestimmt. Sie können genehmigt werden und die Volkswirtschaftsdirektion ist zur Unterzeichnung zu ermächtigen und mit der Umsetzung des Controllings zu beauftragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stiftung Innovationspark Zürich betreffend Aufbau und Betrieb Innovationspark Zürich (IPZ; Stand 7. Februar 2020) wird genehmigt und die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarung für den Kanton Zürich nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Kantonsrates über die Bewilligung des Verpflichtungskredits (Vorlage 5502) zu unterzeichnen.

II. Das Controllingkonzept für den Innovationspark Zürich (Controllingkonzept IPZ) wird genehmigt und die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, das Konzept umzusetzen.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Mitteilung an die Kommissionen des Kantonsrates nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Stiftung Innovationspark Zürich, die Kommission für Wirtschaft und Abgaben und die Geschäftsprüfungskommission, die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatskanzlei und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in