Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1500/2022

Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2022

1500. Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve

Erwägungen

für den Winter (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Entwurf der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Risiken für eine Strom- und Gasmangellage in der Schweiz im Winter 2022/2023 sind erheblich angestiegen. Der Bundesrat stärkt deshalb mit verschiedenen Massnahmen die Energieversorgungssicherheit. Im Strombereich stehen zur Absicherung gegen ausserordentliche Knappheitssituationen auf der Erzeugungsseite eine Wasserkraftreserve sowie die Bereitstellung einer ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen im Zentrum. Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Verordnung über die Errichtung einer Wasserkraftreserve (WResV, SR 734.722) beschlossen und auf den 1. Oktober 2022 in Kraft gesetzt. Die ergänzende Reserve mit Reservekraftwerken und Notstromgruppen soll nun mit der vorliegenden Verordnungsrevision zusammen mit der Wasserkraftreserve in eine sogenannte Winterstromreserve integriert werden. Formell handelt es sich um eine Erweiterung der WResV, die bereits eine Totalrevision erfahren und neu Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) heissen soll. Die Revision muss spätestens Mitte Februar 2023 in Kraft treten können, um für den Spätwinter 2022/2023 noch eine Wirkung entfalten zu können. Der Bundesrat hat aufgrund der Dringlichkeit beschlossen, ein abgekürztes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die von der Energiedirektorenkonferenz unter Einbezug der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz erarbeitete Stellungnahme vom 14. November 2022 zum Verordnungsentwurf kann unterstützt werden. Die Vorlage wird grundsätzlich begrüsst. Es wird u. a. darauf hingewiesen, dass das Zusammenspiel der verschiedenen verbrauchsseitigen wie erzeugungsseitigen Massnahmen im Rahmen einer Strommangellage zeitnah geklärt werden soll. Die Abrufreihenfolge und die Kriterien zum Abruf der einzelnen Reserven sind zu definieren. Dabei ist abzuwägen zwischen den Interessen der Gewährleistung der Energieversorgung, der Luftreinhaltung, des Klima- und Umweltschutzes sowie der Bezahlbarkeit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Weiter soll eine Bestimmung eingeführt werden, dass kantonale Vorgaben (z. B. be-

züglich der Abwärmenutzung oder der maximalen Laufzeiten von Notstromaggregaten), die den Betrieb von Reservekraftwerken und/oder Notstromaggregaten behindern könnten, bei Bedarf per Bundesverordnung befristet ausser Kraft gesetzt werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mohamed.benahmed@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir unterstützen die Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz vom 14. November 2022, die unter Einbezug der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz erarbeitet wurde.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in