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RRB Nr. 1554/2022

Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus, Einlage und Zuweisung für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2022

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. November 2022

1554. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus (Einlage und Zuweisung für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2022)

Erwägungen

A. In der Schweiz erhalten die Kantone jährlich 10% des Reinertrags aus der Spirituosenbesteuerung (vgl. Art. 44 Alkoholgesetz [AlkG; SR 680]). Dieser Anteil ist gestützt auf Art. 45 Abs. 2 AlkG zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Der Kanton Zürich weist seinen Kantonsanteil jeweils dem Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus zu (nachfolgend: Alkoholfonds; Bestandteil der Leistungsgruppe Nr. 3920, Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus und der Spielsucht).

B. Der 2022 durch den Bund ausbezahlte Kantonsanteil (Alkoholzehntel 2021) beträgt Fr. 5 040 836. Da Fondsguthaben von Fonds im Fremdkapital seit 2017 zum Kontokorrentzinssatz von 0% verzinst werden, kommen keine weiteren Erträge hinzu. Gemäss dem mit RRB Nr. 2587/1998 festgelegten Verteilschlüssel soll der Sicherheitsdirektion davon 55% bzw. Fr. 2 751 632 für den Behandlungs- und Nachsorgebereich und der Gesundheitsdirektion – mit separatem Beschluss – 45% bzw. Fr. 2 289 204 für die Bereiche Prävention sowie Forschung, Aus- und Weiterbildung zugewiesen werden. Die vorgeschriebene jährliche Berichterstattung an den Bund über die Verwendung des Anteils des Kantons Zürich erfolgt durch die Sicherheitsdirektion.

C. Der Anteil der Sicherheitsdirektion am Alkoholzehntel von Fr. 2 751 632 soll wie folgt eingesetzt werden: Öffentlich-rechtliche und private Alkoholberatungsstellen Fr. 2 170 369 im Kanton Zürich, insgesamt: Forel Klinik AG, Zürich (Beitragsgesuch vom 7. Juli 2022, Fr. 410 000 vgl. auch RRB Nr. 3075/1992) IOGT Schweiz, Zürich (Schweizer Guttempler in der Nachsorgearbeit; Fr. 90 000 Beitragsgesuch vom 22. Juni 2022 für ein niederschwelliges Angebot) Fachstellen Sucht Kanton Zürich, Zürich (Beitragsgesuch vom Fr. 25 000 3. August 2022 für Alkohol- und andere Suchtprobleme) Verwaltung des Alkoholfonds durch die Sicherheitsdirektion Fr. 25 000 (zugunsten Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt) Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung, Zürich (Bei­ Fr. 16 263 tragsgesuch vom 15. August 2022 für die Weiterführung der Leistungs- und Qualitätsdatenerfassung bei Alkohol- und Suchtproblemen im Kanton Zürich) Fachhochschule Nordwestschweiz, Windisch (Beitragsgesuch vom Fr. 15 000 31. Januar 2022 für das Programm «Mehr Chancengleichheit und Optimierung einer koordinierten, bedarfsgerechten und interprofessionellen Versorgung für suchtbelastete Menschen und ihr Umfeld»; einmalig)

Die Forel Klinik AG, Zürich, erhält gestützt auf RRB Nr. 3075/1992 eine jährliche Pauschale von Fr. 410 000. Die einzelnen Beiträge an die verschiedenen öffentlich-rechtlichen sowie privaten Alkoholberatungsstellen im Kanton Zürich und alle weiteren Beiträge fallen gestützt auf § 39 lit. a der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) in die Kompetenz der Sicherheitsdirektion. Demnach ergibt sich folgender Bestand des Alkoholfonds: in Franken Fondsbestand 31. Dezember 2021 gemäss RRB Nr. 1236/2021 2 336 618 Erträge 2022 (vom Bund ausbezahlter Kantonsanteil) 5 040 836 Aufwendungen Sicherheitsdirektion –2 751 632 Aufwendungen Gesundheitsdirektion –2 289 204 Fondsbestand 31. Dezember 2022 2 336 618

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Sicherheitsdirektion wird gestützt auf RRB Nr. 2587/1998 ein Betrag von Fr. 2 751 632 für den Behandlungs- und Nachsorgebereich 2022 zugewiesen.

II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement über die Verwendung des Kantonsanteils am Alkoholzehntel im Frühjahr 2023 Bericht zu erstatten.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die gebrannten Wasser, Art. 44 and Art. 45 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2024.

Cited in