RRB Nr. 157/2024
Gemeindewesen, Zweckverband Abwassereinigungsanlage Weidli, Statuten, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
157. Gemeindewesen (Zweckverband Abwassereinigungsanlage [ARA] Weidli, Statuten, Genehmigung)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bubikon und Dürnten bilden seit 1969 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 3471/1969). Anlässlich der Urnenabstimmungen vom 19. November 2023 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Teilrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Änderung der Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli umfasst Anpassungen bei der Finanzierung der Betriebskosten sowie bei den Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 8 der Statuten erlässt der Verbandsvorstand das Entschädigungsreglement für die Verbandsorgane. Gestützt auf Art. 14 Ziff. 9 der Statuten genehmigen die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden dieses Entschädigungsreglement. Ein Entschädigungsreglement muss den Anforderungen an ein Gesetz im formellen Sinn nachkommen und deshalb von einem Legislativorgan erlassen werden. Der Verbandsvorstand des Zweckverbands kann somit kein Entschädigungsreglement erlassen. Hat der Zweckverband – wie vorliegend – keine Delegiertenversammlung, kann der Verbandsvorstand die Entschädigung höchstens in einem Beschluss festlegen und diesen anschliessend den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden zur Genehmigung unterbreiten. Diese Variante ist in Art. 6 der Statuten entsprechend abgebildet worden. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 8 der Statuten ist daher so auszulegen, dass dem Verbandsvorstand die Festsetzung der Entschädigung der Verbandsorgane zusteht. Zudem ist Art. 14 Ziff. 9 der Statuten so auszulegen, dass die Gemeindevorstände der Verbandsgemeinden die Entschädigung der Verbandsorgane genehmigen.
b) Gemäss Art. 45 der Statuten tritt die Änderung der Statuten nach Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Abstimmungen über die Statutenänderungen fanden im November 2023 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung konnten erst im Jahr 2024 eingereicht werden. Eine Genehmigung durch den Regierungsrat vor dem 1. Januar 2024 war daher nicht möglich. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Statutenänderungen, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statutenänderungen auf den 1. Januar 2024 sprechen, zumal die Abstimmungen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli werden im Sinne der Erwägung 3a genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verbandsvorstand des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli, Weidlistrasse 8, 8608 Bubikon, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, und Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli