Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 160/2023

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Peter Schick, Zürich, betreffend Gender, Woke und Neutralität, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 467/2022

Sitzung vom 8. Februar 2023

160. Anfrage (Gender, Woke und Neutralität) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, Kantonsrätin Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Kantonsrat Peter Schick, Zürich, haben am 5. Dezember 2022 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Vergabe des Deutschen und Schweizer Buchpreises an Kim de l’Horizon ist die Woke-Bewegung definitiv im kontinentaleuropäischen Raum angekommen. An unzähligen Fronten werden in unterschiedlichen Bereichen wie Bildung, Kunst, Unterhaltung, Sport und insbesondere via Sprachgestaltung positive Narrative zur Propagierung der Gender- und LGBT-Ideologie aufgebaut. Handfeste wirtschaftliche Interessen lassen Firmen auf diesen Zug aufspringen. Demokratisch legitimiert ist das (teilweise militante) Vorgehen nicht. Eine Minorität oktroyiert der Mehrheit ihre Denk- und Lebensweise auf. Niemand mag widersprechen, weshalb es auch in Ordnung zu sein scheint, dass der Staat und seine Organe Pate stehen. In diesem Kontext bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Werden Schüler an Schulen und insbesondere an den Fachhochschulen via Notenrelevanz der gendergerechten Sprache zu deren Verwendung gezwungen? Falls ja, wie rechtfertigt dies der Regierungsrat vor dem Hintergrund, dass Bildung und Wissenschaft nicht von einer Ideologie vereinnahmt werden sollen und Kinder gemäss § 2 des Volksschulgesetzes nach christlichen Grundsätzen zu erziehen sind und deren geistigen und seelischen Fähigkeiten gefördert werden sollen?

2. In Gesetzesrevisionen und innerhalb der Verwaltung wird das grammatikalisch korrekte generische Maskulinum durch «gendergerechte Formulierungen» ersetzt. Wo sieht der Regierungsrat für dieses Vorgehen eine kantonale, demokratisch legitimierte Grundlage?

3. Wie ist die Beflaggung von öffentlichen Bauten bzw. Bauten mit Repräsentativcharakter mit der Regenbogenfahne und die Einrichtung von Gender-Toiletten mit der Pflicht des Staates zur politischen und religiösen Neutralität in Einklang zu bringen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Nina Fehr Düsel, Küsnacht, und Peter Schick, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 4 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) sind die staatlichen Schulen politisch und konfessionell neutral. Dies bezieht sich auch auf die Lehrpersonen und die den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Bildungsinhalte, die sich nach den Lehrplänen der Bildungsinstitutionen richten. Die kantonalen Richtlinien zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann vom 24. April 1996 (RRB Nr. 1171/1996) sowie der Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren im Deutschen der Schweizerischen Bundeskanzlei von 2009 bilden die rechtliche Grundlage für die geschlechtergerechte Sprachanwendung in den staatlichen Schulen. Die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache in Bildungsinstitutionen geschieht nicht vor dem Hintergrund einer politischen Agenda. Vielmehr soll damit sichergestellt werden, dass die Schülerinnen und Schüler lernen, sich korrekt und präzise auszudrücken. An den Volksschulen des Kantons Zürich ist der Schweizer Schülerduden obligatorisches Lehrmittel. Auch bei der Entwicklung von Lehrmitteln fliessen Vorgaben ein, die sich auf Gleichstellung und Diversität beziehen. Dazu gehören zum Beispiel die grundlegenden Qualitätsansprüche an Lehrmittel des Kantons Zürich, welche der Bildungsrat 2012 beschlossen hat. Darin heiss es: «Das Lehrmittel macht keine diskriminierenden Aussagen bezüglich der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder bezüglich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.» Spezifische rechtliche Vorgaben für noten- bzw. leistungsrelevante Beurteilung hinsichtlich gendergerechter Sprache gibt es weder an der Volksschule noch an den kantonalen Mittel- und Berufsschulen. Zur Gendersprachthematik im Hochschulbereich hat sich der Regierungsrat im Rahmen der Beantwortung der Anfragen KR-Nrn. 125/2022, 321/2022, 352/2022 und 353/2022 bereits mehrfach geäussert. Zu Frage 2: Der Regierungsrat ist gemäss Verfassung die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons (Art. 60 Abs.1 Kantonsverfassung [KV, LS 101]). Allein schon aufgrund dieser Stellung liegt es in seiner

Kompetenz zu bestimmen, dass er seine Beschlüsse geschlechtergerecht formulieren will. Die vorstehend erwähnten Richtlinien zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann (RRB Nr. 1171/1996) gelten nach wie vor und sind immer noch aktuell. Gemäss Art. 1 dieser Richtlinien ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann in allen Texten der kantonalen Verwaltung zu verwirklichen. Die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann kann als Teilaspekt des allgemeinen, verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Frau und Mann (Art. 11 Abs. 3 KV) beurteilt werden. Um die sprachliche Gleichbehandlung in einem Text zu verwirklichen, werden Paarformen (ausdrückliche Nennung der femininen und maskulinen Form) sowie geschlechtsneutrale und geschlechtsabstrakte Ausdrücke verwendet (vgl. Art. 2 der Richtlinien). Formulierungen unter Verwendung von Sonderzeichen und dergleichen sind in den Richtlinien nicht vorgesehen und werden in Texten der kantonalen Verwaltung nicht verwendet. Für die konsequente und korrekte Umsetzung der Richtlinien sind die Direktionen und die Staatskanzlei verantwortlich (Art. 13 der Richtlinien).

Zu Frage 3: Die Beflaggung von kantonalen öffentlichen Bauten bzw. Bauten mit Repräsentationscharakter liegt in der Zuständigkeit der Baudirektion und wurde mit Beschlüssen des Regierungsrates aus den 1940er-Jahren (RRB Nrn. 3711/1947, 42/1948 und 887/1949) und letztmals mit den «Richtlinien für Wappen, Flaggen und Fahnen» (RRB Nr. 1795/1957) geregelt. Staatliche Schulen müssen gemäss § 4 BiG politisch und konfessionell neutral sein. Eine Beflaggung von Schulhäusern mit Flaggen, die nicht politisch und konfessionell neutral sind, gehört nicht zum Auftrag der Schulen. Bei entsprechenden Aktionen durch Schülerinnen und Schüler bzw. Lernende suchen die Schulleitungen das Gespräch. Botschaften an und in öffentlichen Gebäuden können grundsätzlich die Religionsfreiheit, das Recht auf freie Willensbildung oder die Wahl- und Abstimmungsfreiheit tangieren. Weder beim Einrichten und Beschriften von Gender-Toiletten noch beim Anbringen einer Fahne in Regenbogenfarben an einem öffentlichen Gebäude erkennt der Regierungsrat eine Verletzung der politischen und religiösen Neutralität des Staates.

Mitteilung an die die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Cited in