RRB Nr. 165/2024
Strassen, Zürich, Bellerivestrasse, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
165. Strassen (Zürich, Bellerivestrasse, Projektgenehmigung)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 27. November 2023 das Projekt Bellerivestrasse, Bereich des Bahnhofs Tiefenbrunnen, Zürich, (Bau Nr. 21113) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Bellerivestrasse ist eine regional klassierte Hauptverkehrsstrasse (HVS 17). Auf ihr verlaufen eine regional klassierte Veloroute, ein regional klassierter Fuss- und Wanderweg sowie ein Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Mit dem Projekt wird eine ebenerdige Fussgängerquerung über die Bellerivestrasse zwischen See und Bahnhof Tiefenbrunnen mittels Lichtsignalanlage erstellt. Zudem wird die seeseitige Haltekante der Bushaltestelle «Bahnhof Tiefenbrunnen» hindernisfrei ausgebaut. Im Bereich dieser Bushaltestelle ist eine bauliche Trennung des Fuss- und Veloverkehrs mittels taktil erfassbaren Randabschlüssen vorgesehen. Mit einer Velofurt wird die Querung zwischen dem See und dem Bahnhof Tiefenbrunnen auch für den Veloverkehr sichergestellt. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2027 geplant und wird mit dem Hochbauprojekt der SBB (Bürogebäude «Vuelo») koordiniert. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 15. November 2022 Stellung genommen. Der darin vorgebrachte Antrag gilt als bereinigt. Gemäss vorliegendem Verkehrsgutachten kann der neue Fussgängerstreifen in die Steuerung der bestehenden Lichtsignalanlage und in die grüne Welle der Bellerivestrasse integriert werden. Um Rückstaus in den Bereich des neuen Fussgängerstreifens zu vermeiden, wird die heutige Dosierstelle in Fahrtrichtung stadteinwärts leicht zurückversetzt, wobei dieselbe Grünzeit angeboten wird wie heute. Auch in Fahrtrichtung stadtauswärts können die heutigen stündlichen Verkehrsmengen verarbeitet werden. Die priorisierte Ausfahrt der Busse aus der Haltestelle ist dabei gewährleistet. Die praktische Leistungsfähigkeit für den motorisierten Individualverkehr wird durch das Projekt nicht vermindert. Insofern ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar.
Da an der Strassenoberfläche nur geringfügige Anpassungen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung vorgesehen sind, wurde das Projekt durch die Stadt Zürich als von untergeordneter Bedeutung qualifiziert. Daher wurde gestützt auf §§ 13 Abs. 1 und 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 StrG auf ein Mitwirkungs- bzw. ein Einsprache- und Auf- lageverfahren verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements hat im Einvernehmen mit der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und des Vorstehers der industriellen Betriebe sowie gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101), mit Verfügung Nr. 18161 vom 20. November 2023 das Projekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt betragen voraussichtlich Fr. 1 260 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Davon können voraussichtlich Fr. 875 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Bellerivestrasse im Bereich des Bahnhofs Tiefenbrunnen in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli