Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 166/2024

Strassen, Zürich, Albisriederstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

166. Strassen (Zürich, Albisriederstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 das Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Abschnitt Mühlezelgstrasse bis Zentrum Albisrieden, Zürich, (Bau Nr. 08 112) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Albisriederstrasse ist im Projektperimeter im Abschnitt Fellenbergstrasse bis Mühlezelgstrasse eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30089). Zwischen der Fellenbergstrasse und der Altstetterstrasse verläuft eine regional klassierte Veloroute auf der Albisriederstrasse. Weitere regionale Velorouten finden sich auf der Püntstrasse, der Altstetterstrasse und zwischen dem Ginster- und dem Freilagerweg (Querung Albisriederstrasse). Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Weiter ist im regionalen Richtplan die Umgestaltung der Albisriederstrasse als zentrale Achse des regionalen Zentrumsgebietes «Zürich-Albisrieden/Letzi» vorgesehen. Zwischen der Fellenbergstrasse und dem Zentrum Albisrieden ist die Albisriederstrasse als kommunal klassiert, Gleiches gilt für die Pünt- und die Altstetterstrasse. Die Albisriederstrasse im Abschnitt Fellenbergstrasse bis Waldegg sowie die Altstetterstrasse wurden im Rahmen der Eröffnung der Westumfahrung (Nationalstrasse) im Jahr 2008 zu kommunalen Strassen abklassiert. Der bauliche und gestalterische Nachvollzug erfolgt mit dem vorliegenden Projekt. Mit dem Projekt werden die Fahrbahnen, die Trottoirs, die Tramgleise einschliesslich der Tramwendeschleife sowie verschiedene Werkleitungen saniert und die Tram- und Bushaltestellen behindertengerecht ausgestaltet. Der Strassenraum wird siedlungsverträglich umgestaltet und die Verkehrssicherheit verbessert. Im kommunalen Abschnitt des Projektperimeters wird Tempo 30 eingeführt. In diesem Bereich wird ein Mehrzweckstreifen in der Fahrbahnmitte angeordnet, der als Querungs- und Abbiegehilfe für sämtliche Verkehrsteilnehmende dient. Weiter wird in der Albisrieder- und in der Püntstrasse der motorisierte Individualverkehr (MIV) im Mischverkehr mit dem Tram- und Busverkehr geführt. Auf dem überkommunal klassierten Abschnitt der Albisriederstrasse gilt

weiterhin Tempo 50 und der öffentliche Verkehr wird auf einem Eigentrassee geführt. Die Strasse wird normgerecht ausgebaut und stadtaus- wärts wird ab dem Freilagerweg ein Velostreifen markiert. Die Querungsstelle auf Höhe des Ginsterwegs wird für den Fuss- und Veloverkehr mittels zweier Schutzinseln und einer Velofurt sicher ausgestaltet. Das Trottoir entlang der Albisrieder- und der Püntstrasse wird verbreitert bzw. in der Püntstrasse wird ein nordseitiges Trottoir ergänzt. Entlang des gesamten Projektperimeters werden die bestehenden Bäume wo nötig ersetzt und teilweise neu angeordnet. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2027 geplant. Die Mitwirkungs- und Auf‌lageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt. Das Projekt wurde vom 31. März bis 2. Mai 2017 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist gingen gegen das Projekt 13 Einsprachen ein. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 620 vom 11. Juli 2018 über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss wurden beim Regierungsrat zwei Rekurse erhoben. Einen Rekurs hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. November 2021 in Bezug auf eine untergeordnete Reduktion des Landerwerbs von rund 2 m² gutgeheissen (Verzicht auf eine Enteignung des «Spickels» an der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Kat.-Nr. AR3044). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das entsprechend angepasste Projekt liegt dem vorliegenden Antrag zugrunde. Auf den anderen Rekurs trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. November 2021 in Bezug auf einen Rekurrenten mangels Legitimation nicht ein und wies ihn bezüglich der übrigen Rekurrierenden ab. Dagegen erhoben die Rekurrierenden Beschwerde beim Verwaltungsgericht Zürich, die mit Urteil VB.2021.00837 vom 28. April 2022 abgewiesen wurde. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_370/2022 vom 19. Juni 2023 auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten, mit der Begründung, dass eine Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG ausstehend sei. Der Regierungsrat hat folglich über die Genehmigung nach § 45 Abs. 3 StrG zu beschliessen. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 5. Juni 2018 inhaltlich Stellung genommen und

keine Begehren vorgebracht. Das Strassenprojekt führt zu keiner Verminderung der Leistungsfähigkeit für den MIV auf dem überkommunalen Strassenabschnitt. Insofern ist das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Den Bedürfnissen des öffentlichen Verkehrs wird im Sinne von § 14 Abs. 3 StrG Rechnung getragen. Die regionalen Velorouten werden im Projekt bedarfsgerecht berücksichtigt. Mit dem vorliegenden Projekt wird die im regionalen Richtplan vorgesehene Umgestaltung des Zentrums Albisrieden sachgerecht umgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für das Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Bereiche Pünt-, Altstetter- und Else-Züblin-Strasse, betragen voraussichtlich Fr. 20 096 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Davon können voraussichtlich Fr. 4 503 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke) der Baupauschale belastet werden. Mit Beschluss Nr. 941 vom 14. November 2018 beantragte der Stadtrat von Zürich dem Gemeinderat der Stadt Zürich die Bewilligung der gebundenen Ausgaben. Mit Beschluss Nr. 1372 hat der Gemeinderat der Stadt Zürich den notwendigen Objektkredit am 12. Juni 2019 bewilligt. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) diejenigen Beträge festsetzen, welche die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das geänderte Strassenbauprojekt Albisriederstrasse, Abschnitt Mühlezelgstrasse bis Zentrum Albisrieden, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 14, Art. 16, Art. 43, Art. 45, and Art. 46 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.