Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 167/2024

Strassen, Winterthur, Wartstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

167. Strassen (Winterthur, Wartstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur reichte mit Schreiben vom 21. November 2023 das Projekt Wartstrasse, Abschnitt Rudolf- bis Tellstrasse, Winterthur, (Projekt Nr. 11 519) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Wartstrasse ist für den motorisierten Individualverkehr (MIV) kommunal klassiert. Auf ihr verläuft eine als regional klassierte Veloroute. Diese Verbindung gilt als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Rudolfstrasse und das Neuwiesenquartier wurden im Rahmen des «Masterplans Stadtraum Bahnhof» mit verschiedenen Massnahmen aufgewertet. Die vorliegende Umgestaltung der Wartstrasse ist ein zentrales Element des «Verkehrskonzepts Neuwiesen 4.0», das ein Teilprojekt des Masterplans ist. Gemäss diesem Verkehrskonzept werden in der Wartstrasse zugunsten des fliessenden Verkehrs weder Velo- noch Autoabstellplätze angeboten. Die Fahrbahnbreite wird zugunsten des Fussgängerbereichs reduziert und die Strassenbeläge werden ganzflächig erneuert. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2024 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 21. Januar 2021 Stellung genommen und keine Anträge vorgebracht. Die praktische Leistungsfähigkeit des MIV auf der angrenzenden überkommunalen Neuwiesenstrasse wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Das Projekt ist daher mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar. Zum vorliegenden Projekt wurde vom 13. November bis 14. Dezember 2020 ein Mitwirkungsverfahren gemäss § 13 StrG durchgeführt. Vom 2. September bis 3. Oktober 2022 wurde das Projekt gemäss §§ 16 f. StrG öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auf‌lagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Mit Beschluss Nr. SR.23.327-1 vom 10. Mai 2023 hat der Stadtrat Winterthur über die Einsprachen entschieden und das Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Der Stadtrat Winterthur hat mit Beschluss SR.23.800-1 vom 1. November 2023 die entsprechenden Ausgaben bewilligt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für das Projekt an der Wartstrasse, Abschnitt Rudolf- bis Tellstrasse, betragen voraussichtlich Fr. 1 750 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung voraussichtlich auf rund Fr. 821 800 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserven). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Wartstrasse, Abschnitt Rudolf- bis Tellstrasse, der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 104 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 43, Art. 45, and Art. 46 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.