RRB Nr. 1727/2009
Unterwasserarchäologie, Stadt Zürich und Kanton Zürich, Vereinbarung, Zusammenarbeit, Genehmigung; Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2009
1727. Zusammenarbeit in der Unterwasserarchäologie (Vereinbarung mit der Stadt Zürich)
Erwägungen
A. Ausgangslage Seit über 30 Jahren übernimmt die archäologische Tauchequipe der Stadt Zürich im Auftrag des Kantons Aufgaben zum Schutz und zur Dokumentation archäologischer Fundstellen in den Zürcher Gewässern. Mit RRB Nr. 5117/1978 wurde die Vereinbarung vom 22. September 1978 betreffend die Archäologische Tauchergruppe der Stadt Zürich genehmigt und eine jährliche Kostenübernahme von bis zu Fr. 250 000 bewilligt. Mit RRB Nr. 2562/1984 wurde die Lohnpauschale von Fr. 180 000 für 1984 auf Fr. 231 000 angehoben und indexiert. Mit RRB Nr. 2906/ 1986 wurde die jährliche Kostenübernahme auf Fr. 450 000 festgesetzt und indexiert. Unter Berücksichtigung der Teuerung stand 2003 ein Betrag von jährlich höchstens Fr. 620 000 für die Unterwasserarchäologie zur Verfügung, der 2004 von der Baudirektion in Folge des Sanierungsprogramms 04 auf höchstens Fr. 528 000 pro Jahr gesenkt wurde. Seit 2005 werden die jährlichen Arbeiten der Unterwasserarchäologie im Rahmen von Leistungsaufträgen festgelegt. Die archäologische Betreuung der Fundstellen in den Zürcher Gewässern soll der Stadt Zürich übertragen werden, zugleich soll mit dieser neuen Vereinbarung die Zusammenarbeit zwischen der Kantonsarchäologie (BD, ARV) und der archäologischen Tauchequipe der Stadt Zürich (HBD, Amt für Städtebau) geregelt werden.
B. Vereinbarung mit der Stadt Zürich Die Vereinbarung sieht vor, dass die archäologische Tauchequipe der Stadt Zürich (HBD, Amt für Städtebau) von der Kantonsarchäologie (BD, ARV) mit der Betreuung der Fundstellen und archäologischen Zonen in und teilweise an den Gewässern beauftragt wird. Dies umfasst die Nachführung und Ergänzung der Fundstelleninventare, regelmässige Kontrollen an den Fundstellen und prospektive Tätigkeiten, Sondier- und Rettungsgrabungen sowie weitere Arbeiten wie die Berichterstattung und das Erteilen von Auskünften. Die archäologische Tauchequipe behandelt Baugesuche und trifft Abklärungen im Rahmen von Baubewilligungen, die hoheitlichen Weisungsbefugnisse verbleiben jedoch beim Kanton. Die Vereinbarung regelt zudem die Standards für Dokumentationen und deren Archivierung, die Konservierung und Aufbewahrung des Fundmaterials sowie die Öffentlichkeitsarbeit. Die Höhe des jährlichen Leistungsauftrages beträgt höchstens Fr. 580 000 einschliesslich Mehrwertsteuer und wird jeweils mit Beschluss des Regierungsrates festgelegt. Die Arbeiten der archäologischen Tauchequipe werden in dem jährlich neu zu vereinbarenden Leistungsauftrag aufgelistet und gemäss einem gemeinsam festgelegten Tagestarif pro Arbeitstag abgerechnet. Über die geleisteten Arbeiten berichtet die Stadt monatlich oder nach Bedarf, die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise. Die neue Vereinbarung ersetzt diejenige vom 17. April 1986 und wird für die laufende Amtsdauer (2007–2011) abgeschlossen. Sie erneuert sich jeweils um eine weitere Amtsperiode, wenn sie nicht unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt wird. Eine Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Mit Beschluss vom 1. Juli 2009 hat der Stadtrat von Zürich der Vereinbarung zugestimmt. Die Neuregelung ist zweckmässig und gesamthaft für den Kanton vorteilhaft. Aufgrund des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete vom 17. März 1974 (LS 702.21) hat der Gesetzgeber die Fondseinlagen für einen bestimmten Verwendungszweck gebunden und die Kompetenz über die Verwendung der Fondsmittel dem Regierungsrat übertragen. Der der Stadt Zürich anfallende Aufwand für die Betreuung der archäologischen Fundstellen ist im Zeitraum von 2009 bis 2012 mit einem jährlich auszuzahlenden Betrag von höchstens Fr. 580 000 abzugelten.
Deshalb ist hierfür eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 320 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, Konto 3612 0 00000, zu bewilligen. Sie ist im Budget 2009 und im KEF 2010–2013 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion, und der Stadt Zürich, vertreten durch das Hochbaudepartement, betreffend die Zusammenarbeit in der Unterwasserarchäologie wird genehmigt.
II. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung mit der Stadt Zürich zu unterzeichnen.
III. Für die Abgeltung des Aufwands für die Betreuung der archäologischen Fundstellen in den Zürcher Gewässern wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 320 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt und der Stadt Zürich im Zeitraum von 2009 bis 2012 in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 580 000 ausbezahlt.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an: Stadtrat von Zürich, 8022 Zürich, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi