RRB Nr. 173/2024
Anfrage Ueli Bamert und Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, sowie Marzena Kopp, Meilen, betreffend Stand Umsetzung des neuen Energiegesetzes, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 420/2023
Sitzung vom 28. Februar 2024
173. Anfrage (Stand Umsetzung des neuen Energiegesetzes) Kantonsrat Ueli Bamert, Zürich, sowie die Kantonsrätinnen Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Marzena Kopp, Meilen, haben am 18. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Seit rund einem Jahr gilt im Kanton Zürich ein neues Energiegesetz, dessen erklärtes Ziel es ist, den Anteil nicht-erneuerbarer Heizungen auf Kantonsgebiet zu reduzieren. Zu diesem Zweck enthält das Gesetz die Vorschrift, beim Ersatz des Heizsystems sei grundsätzlich eine nicht-fossile Heizung einzubauen, ausser es könne der Nachweis erbracht werden, dass der Einbau einer erneuerbaren Heizung technisch nicht möglich oder über den gesamten Lebenszyklus hinweg mehr als 5% teurer ist als die fossile Alternative (§11 Abs. 2). Die Gegner des Gesetzes argumentierten in der Parlamentsdebatte und in der Abstimmungskampagne denn auch vorwiegend mit der technischen Machbarkeit und den befürchtet hohen Kosten beim Ersatz einer fossilen mit einer erneuerbaren Heizung. Nun, da das Gesetz bereits über ein Jahr in Kraft ist, drängt sich die Frage auf, wie sich der Vollzug des Gesetzes hinsichtlich dieser beiden Punkte gestaltet. Wir bitten den Regierungsrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Heizungen wurden im Kanton Zürich seit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes in bestehenden Gebäuden insgesamt ersetzt?
2. In wie vielen Fällen wurde eine Ausnahme gemäss § 11 Abs. 2 von der Pflicht, eine mit erneuerbarer Energie betriebene Heizung installieren zu müssen, gewährt? Bitte um die absolute Zahl sowie um den prozentualen Anteil an allen in bestehenden Gebäuden ersetzten Heizungen.
3. In wie vielen Fällen wurden Ausnahmen aufgrund fehlender technischer Machbarkeit gewährt (§ 11 Abs. 2 lit. a)? Was waren die Hauptgründe, die zu diesen Ausnahmeerteilungen geführt haben? Bitte um eine summarische Übersicht.
4. In wie vielen Fällen wurden Ausnahmen gewährt aufgrund der Tatsache, dass die errechneten Lebenszykluskosten des erneuerbaren Heizsystems absehbar mehr als 5% teurer ausfallen würden als diejenigen einer mit fossilen Energien betriebenen Heizung (§ 11 Abs. 2 lit. b)?
4.1. Betreffend die Berechnung der Lebenszykluskosten: Welche konkreten Kosten gemäss § 11 Abs. 3 wurden in den bisher dokumentierten Fällen eines Heizungsersatzes genau in die Berechnung miteinbezogen? Bitte um abschliessende Aufzählung.
4.2. Wie hoch ist der Unterschied zwischen den durchschnittlich errechneten Lebenszykluskosten einer erneuerbar betriebenen Heizung und denjenigen einer fossil betriebenen Heizung (in allen Fällen eines Heizungsersatzes seit der Einführung des neuen Energiegesetzes)?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Ueli Bamert und Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, sowie Marzena Kopp, Meilen, wird wie folgt beantwortet:
Für das Melde- bzw. Bewilligungsverfahren beim Ersatz von Heizungen sind die Gemeinden zuständig. Der Kanton ist nur bei bestimmten Sachverhalten (beispielsweise bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone) einzubeziehen. Der Kanton verfügt daher nicht über vollständige Daten. Für die Beantwortung der Fragen kann aber auf der Grundlage folgender Informationen eine gute Abschätzung vorgenommen werden: Auswertung der in 15 Gemeinden und Städten (darunter auch Zürich und Winterthur) eingegangenen Meldungen und erteilten Bewilligungen; Auswertung der über kantonale Plattformen elektronisch eingereichten Meldungen bzw. Gesuche; Informationen zum Heizsystem im Gebäude- und Wohnungsregister; beim Kanton eingereichte Fördergesuche für den Ersatz fossiler Heizungen; gesamtschweizerische Verkaufszahlen von Heizsystemen. Zu Fragen 1 und 2: Im Zeitraum Anfang September 2022 bis Ende 2023 wurden im Kanton rund 7000 Gesuche und Meldungen für den Ersatz von Heizungen bei den Gemeinden eingereicht. Bei rund 1% dieser Fälle wurde gestützt auf § 11 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG, LS 730.1) der Einbau einer neuen fossilen Heizung bewilligt. Grundlage für diese Schätzung sind 39 dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bekannte Fälle mit fossilen Brennstoffen aus 15 Gemeinden und Städten. Zu Frage 3: In folgenden dem AWEL bekannten Sachverhalten wurde aufgrund der Begründung der fehlenden technischen Machbarkeit einer Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien (vgl. § 11 Abs. 2 lit. a EnerG) wieder eine Gasheizung bewilligt:
– Altstadtliegenschaft ohne freien Aussenraum, enge Verhältnisse im Gebäude (Technikraum zu klein und umliegende Räume vermietet), weder Erdsonden- noch Grundwasser-Wärmepumpe möglich; – Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum mit Erdgas-Etagenheizung pro Wohnung, Ausfall einer einzelnen Heizung, Installation einer Luft/ Wasser-Wärmepumpe in Split-Bauweise nicht möglich. Zu Frage 4: Dem AWEL liegen detaillierte Informationen zu drei bewilligten Anlagen vor. Die Vorgaben für die Berechnung der Lebenszykluskosten gemäss § 11 Abs. 2 lit. b EnerG finden sich in § 47d der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (LS 700.21). Bei diesen Fällen wurden die gesamten Kosten eines Heizungsersatzes eingerechnet und teilweise auch mit detaillierten Offerten belegt. Eingerechnet wurden insbesondere: – Heizungsgeräte, -leitungen und Installationskosten, Demontage und Entsorgung der alten Installationen – Elektrische Anpassungen – Baumeisterarbeiten (z. B. für den Sockel bei einer Luft/Wasser-Wärmepumpe) – Raumkosten – Honorare und Bewilligungsgebühren Die Mehrkosten, die sich bei der Wahl einer Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien ergeben hätten, lagen in allen drei Fällen wohl eher zufälligerweise im Bereich von 7–8%. Aufgrund der wenigen vorliegenden Fälle ist diese Auswertung jedoch nicht aussagekräftig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli