RRB Nr. 174/2024
Anfrage Christian Pfaller, Bassersdorf, und Mitunterzeichnende betreffend Schutzverordnung Unteres Tösstal, Berücksichtigung Schifffahrt und zum Betrieb erforderliche Infrastrukturbauten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 417/2023
Sitzung vom 28. Februar 2024
174. Anfrage (Schutzverordnung Unteres Tösstal, Berücksichtigung Schifffahrt und zum Betrieb erforderliche Infrastrukturbauten) Kantonsrat Christian Pfaller, Bassersdorf, und Mitunterzeichnende haben am 18. Dezember 2023 folgende Anfrage eingereicht: Einem Bericht aus der Tagespresse, namentlich dem Zürcher Unterländer, ist zu entnehmen, dass beim Entwurf für die Schutzverordnung Unteres Tösstal die Betreiber der Schifffahrt auf dem Rhein nicht angehört bzw. nicht berücksichtigt wurden. Die bestehende Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Eglisau und Rüdlingen wird seit mehreren Jahrzenten von Schulen, Familien und Naturliebhabern besucht und ist mehreren Generationen von heute erwachsenen Personen als attraktive und prägende Kindheitserinnerung bekannt. Da es sich beim erwähnten Gebiet nicht nur um ein Naherholungsgebiet für die regionale Bevölkerung, sondern auch um ein wichtiges Gebiet für den sanften Tourismus im Zürcher Unterland handelt, stellen die oben erwähnten Kantonsräte aus dem Bezirk Bülach folgende Anfrage an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass mit dem bestehenden Entwurf der Schutzverordnung Unteres Tösstal der künftige Betrieb sowie eine allfällige Erneuerung der Infrastrukturbauten der öffentlichen Schifffahrt in diesem Bereich verunmöglicht wird?
2. Ist es richtig, wie aus der Tagespresse zu erfahren ist, dass die Betreiber der Schifffahrt und Besitzer der Infrastrukturbauten (wie Anlegestellen etc.) nicht in die Ausarbeitung der SVO oder die zugehörigen Vorarbeiten einbezogen wurden? Falls ja, aus welchen Gründen?
3. Werden mit den Betroffenen, allen voran mit der Schifffahrtsgesellschaft Züri-Rhy, Lösungen für einen künftigen Weiterbetrieb nach in Krafttreten der Schutzverordnung Unteres Tösstal angestrebt?
4. Falls der Weiterbetrieb nicht gewährleistet werden kann, welche politischen Massnahmen können getroffen werden bzw. welche Möglichkeiten bestehen, um einen Weiterbetrieb zu gewährleisten, inklusive allfälliger Erneuerung der Infrastrukturbauten für den Betrieb?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Pfaller, Bassersdorf, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:
Die Erarbeitung der Verordnung zum Schutz des Unteren Tösstals (Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung in den Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Dättlikon, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Neftenbach, Rorbas) ist ein Auftrag aus dem Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (LS 700.1) sowie dem kantonalen Richtplan und erfolgt gemäss den entsprechenden Vorgaben unter frühzeitigem Einbezug und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Ämtern, Eigentümerschaften und Bewirtschaftenden. Als Vorbereitung und als Grundlage für die Erarbeitung der Schutzverordnung wurde in einer ersten Phase unter der Leitung des Amtes für Raumentwicklung und des Amtes für Landschaft und Natur mit den Gemeinden ein Masterplan für das Gebiet erstellt, der die gemeinsame Haltung der Projektpartner zur langfristig gewünschten Entwicklung der Landschaft im Unteren Tösstal dokumentiert. Mit dem Start der eigentlichen Erarbeitung der Schutzverordnung wurde eine Begleitgruppe gebildet, in der die Gemeinden, die Planungsgruppen, die rechtsmittelberechtigten Organisationen sowie die Land- und Forstwirtschaft vertreten sind und ihre Anliegen einbringen können. Ab Anfang 2023 erfolgte die Anhörung bei den kantonalen Ämtern, den Planungsgruppen und den Gemeinden. Die dabei eingebrachten Anliegen wurden behandelt und das Resultat wurde in der Begleitgruppe besprochen. In der Folge fand im November 2023 die öffentliche Auflage statt. In deren Rahmen gingen Anträge des Fördervereins Pro Züri Rhy und der Schifffahrtsgesellschaft Züri-Rhy AG ein. Diese werden nun bearbeitet und vor dem Erlass der Schutzverordnung abschliessend beurteilt. Der vorliegende Entwurf für die Schutzverordnung beruht im Bereich der Tössegg auf dem heutigen Zustand. Er berücksichtigt aber auch, soweit dies mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist, das Entwicklungskonzept «Zukunft Tössegg» von 2010, das unter Einbezug aller Beteiligten erarbeitet worden war. Zu Frage 1: Mit Verfügung Nr. 17-0147 des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 20. Januar 2021 wurde der Schifffahrtsgesellschaft Züri- Rhy AG, Teufen, eine wasserrechtliche Konzession für den Fortbestand des bestehenden Bootshauses Vers.-Nr. 653 am Rhein in der Tössegg bis
zum 31. Dezember 2026 erteilt. Die Tössegg liegt gemäss dem vorliegenden Entwurf der Schutzverordnung in der Erholungszone VIB, für welche gilt: «Die Erholungszonen dienen der Erholung, soweit diese mit dem Schutz des Gebietes vereinbar ist. […] In der Zone VIB liegen die Anlagen und Bereiche intensiver Erholungsnutzung wie Restaurationsbetriebe und ihr unmittelbares Umfeld, Erholungsflächen mit umfassender Infrastruktur sowie grosse Verkehrsinfrastrukturbauten». Weiter ist aufgeführt, dass alle Tätigkeiten, Nutzungen, Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben, bewilligungspflichtig sind. Gemäss Ziff. 5 des Schutzverordnungsentwurfs sind Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen im Rahmen des Raumplanungsgesetzes möglich, soweit dies mit den Schutzzielen vereinbar ist. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. Daraus ergibt sich kein grundsätzliches Verbot eines Schifffahrtsbetriebs und der entsprechenden Infrastrukturbauten, auch nicht nach dem 31. Dezember 2026. Die im Entwicklungskonzept «Aufwertung Tössegg» aufgezeigten Umbauten an den Steganlagen und ein entsprechend angepasster Schifffahrtsbetrieb sind auch nach Erlass der Schutzverordnung grundsätzlich möglich. Bei einer Erneuerung der Konzession müssen unabhängig von der Schutzverordnung die Vorgaben des Auenschutzes gemäss der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31) berücksichtigt werden. Zu Frage 2: Die Betreibenden der Schifffahrt und Besitzerinnen und Besitzer der Infrastrukturbauten wurden in die Erarbeitung des Entwicklungskonzepts «Aufwertung Tössegg» einbezogen. Zudem konnten sie sich im Rahmen der öffentlichen Auflage zum Entwurf der Schutzverordnung äussern. Die eingebrachten Einwendungen werden nun geprüft und in der Folge mit den betroffenen Personen besprochen. Zu Fragen 3 und 4: Wie eingangs dargelegt, wurde das Thema der Schifffahrt im aufgelegenen Entwurf der Schutzverordnung berücksichtigt. Die Anträge der Schifffahrtsgesellschaft Züri-Rhy AG und des Fördervereins Pro Züri Rhy werden nun sorgfältig geprüft. Im Weiteren werden die konkreten Verhandlungen zur Zukunft über das Jahr 2026 hinaus im Rahmen der Erneuerung der Konzession erfolgen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli