Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 175/2025

Motion Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, Sandra Bossert, Wädenswil, und Konrad Langhart, Stammheim, betreffend Entschädigungsregelungen für landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen in Quell- und Grundwasserschutzzonen, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 376/2024

Sitzung vom 26. Februar 2025

175. Motion (Entschädigungsregelungen für landwirtschaftliche

Erwägungen

Nutzungsbeschränkungen in Quell- und Grundwasserschutzzonen) Die Kantonsrätinnen Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, und Sandra Bossert, Wädenswil, sowie Kantonsrat Konrad Langhart, Stammheim, haben am 18. November 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen (Reglemente) zu schaffen zur Entschädigung von landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen in Quell- und Grundwasserschutzzonen. Begründung: Gemäss Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) Art. 20 sind die Kantone zuständig für die Ausscheidung und Festlegung von Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen gemäss GSchG Art. 20, Abs. 2c für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. Gemäss GSchG Art.21 sind die Kantone zuständig für die Ausscheidung von Grundwasserschutzarealen, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten. Aufgrund der geänderten Bestimmungen im Gewässerschutzgesetz (GSchG) wie auch in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) werden im Kanton Zürich die Schutzzonen und -areale neu überprüft und oft grosszügig ausgedehnt. Die landwirtschaftliche Nutzungsart sowie die Bewirtschaftungsweise sind von besonderer Bedeutung, um Verunreinigungen in Quell- und Grundwasserfassungen zu verhindern. Werden Schutzzonen auf landwirtschaftlichem Kulturland festgelegt, wird die Nutzung und Bewirtschaftung zum Beispiel durch ein Verbot von Gülle und Mist, ein Weideverbot oder durch Einschränkungen der Fruchtfolge (kein Ackerbau) erheblich eingeschränkt und führt zu entsprechenden Ertragseinbussen und Mehraufwänden bei der Bewirtschaftung wie auch zu höheren Kosten. Je nach Grad der Nutzungseinschränkungen führen diese zu wesentlichen Mindererträgen, die zu entschädigen sind. In den Kantonen St. Gallen, Luzern und Aargau wie auch in einigen Gemeinden im Kanton Zürich existieren Reglemente, mit denen die Ein- schränkungen und Mehraufwände der Bewirtschafter und Grundeigentümer von in Schutzzonen liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken entschädigt werden. Im Kanton Zürich fehlt eine einheitliche kantonale

Regelung. Sauberes und gesundes Trinkwasser gibt es unter anderem durch eine dem Schutzinteresse gerecht werdende Bewirtschaftung des Kulturlandes. Die damit verbundenen Ertragseinbussen, Mehraufwände und -kosten sind gerecht und über den ganzen Kanton einheitlich zu entschädigen. Dabei sind Doppelspurigkeiten mit Beiträgen gemäss Direktzahlungsverordnung des Bundes auszuschliessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, Sandra Bossert, Wädenswil, und Konrad Langhart, Stammheim, wird wie folgt Stellung genommen: Die Festlegung von Grundwasserschutzzonen erfolgt ausschliesslich auf der Grundlage hydrogeologischer Gegebenheiten (z. B. Fliessgeschwindigkeit und -richtung) sowie den spezifischen Anforderungen der Wasserfassungen (z. B. Pumpmenge, Lage der Fassung). Diese Zonen werden nur in dem Umfang ausgeschieden, der für den Schutz des Trinkwassers erforderlich ist. Sie werden regelmässig alle 20 bis 30 Jahre überprüft. Die bundesrechtlichen Vorgaben legen sowohl die Grösse als auch die zulässigen Nutzungen in diesen Schutzzonen fest (vgl. Gewässerschutzgesetz, SR 814.20, Gewässerschutzverordnung, SR 814.201). Die Nutzungsbeschränkungen sind durch ein erhebliches öffentliches Interesse (Sicherung der Trinkwasserversorgung) begründet und stellen Massnahmen dar, die eine konkrete und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit abwenden. Eine Eigentümerin oder ein Eigentümer wird nur dann entschädigt, wenn sich die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung wie eine materielle Enteignung auswirkt, d. h. wenn mit dem Eingriff ins Grundeigentum wesentliche Nutzungsbefugnisse entzogen werden. Im Übrigen gelten die allgemeine Sorgfaltspflicht, das Wasser nicht zu verunreinigen, und das Verursacherprinzip, wonach die Kosten von Massnahmen zum Schutz der Umwelt von deren Verursacherinnen und Verursachern zu tragen sind. Für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen müssen die Inhaberinnen und Inhaber der Wasserfassung aufkommen. In der Regel sind dies die Wasserversorgungen. Abgesehen vom Gülleverbot in der Zone S2 gelten die übrigen im Motionstext beschriebenen Verbote nur in der Zone S1 (und in einem 10-m- Radius um die Fassungsanlagen). Dort sind die Nutzungsbeschränkun- gen oft derart einschneidend, dass keine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung möglich ist. Es bestehen Möglichkeiten, die Flächen anderweitig, z. B. als subventionierte ökologische Ausgleichsflächen, in das Betriebskonzept einzubauen. Trotzdem empfiehlt der Kanton den Wasserversorgungen, das Land in der Zone S1 zum Schutz des Trinkwassers und der Fassungsanlagen zu erwerben und so den Landwirtinnen und Landwirten den vollen Verkehrswert zu entschädigen, falls dies gewünscht

wird. In der Regel ist eine massvolle landwirtschaftliche Nutzung in der Zone S2 (trotz Gülleverbot) und in der Zone S3, wo die Nutzungsbeschränkungen grösstenteils der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen, möglich. Deshalb sind diese entschädigungslos zu dulden. Freiwillige Abgeltungszahlungen (z. B. für Mindererträge und Mehraufwände) können zwischen den Parteien direkt vereinbart werden. Falls eine rechtliche Grundlage für Entschädigungen im Landwirtschaftsbereich geschaffen würde, müsste dies im Sinne der Gleichbehandlung für alle durch Nutzungsbeschränkungen in Grundwasserschutzzonen betroffenen Bereiche (z. B. auch Strassen, Wald, Bau- und Industriezone) erfolgen. Dies würde zu unverhältnismässig hohen Ausgaben und Aufwendungen für die Wasserversorgungen führen. Zudem stünde eine solche Regelung im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Gewässerschutzgesetzgebung, insbesondere der Sorgfaltspflicht und dem Verursacherprinzip. Bereits heute ist gewährleistet, dass Eigentumsbeschränkungen, die einer materiellen Enteignung gleichkommen, durch die Wasserversorgungen entschädigt werden. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 376/2024 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli