RRB Nr. 177/2024
Wasserbau, Feldbach Hombrechtikon, Hochwasserschutz und Revitalisierung, Zusicherung Staats- und NFA-Beitrag, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024
177. Wasserbau, Feldbach Hombrechtikon, Hochwasserschutz und Revitalisierung (Zusicherung Staats- und NFA-Beitrag)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Variantenstudie Der Feldbach, öffentliches Gewässer Nr. 2546, in Hombrechtikon, weist unter anderem zwischen der Querung der Feldbachstrasse im Bereich der Kreuzung Schulhausstrasse und der Mündung in den Zürichsee Hochwasserschutzdefizite auf. Im Rahmen einer Studie und anhand von historischen Ereignissen wurde das gesamte Einzugsgebiet hinsichtlich Lösungsmöglichkeiten zur Minderung der Hochwasserabflussspitzen im erwähnten Abschnitt des Feldbachs untersucht. Dabei wurden mögliche Rückhalteräume im gesamten Einzugsgebiet betrachtet und deren Wirkung auf eine mutmassliche Abflussdämpfung im Feldbach beurteilt. Es konnte aufgezeigt werden, dass für die Entschärfung der Hochwassersituation am Feldbach keine kosteneffizienten Massnahmen in Bezug auf den Hochwasserrückhalt getroffen werden können. Schutzmassnahmen mittels Gewässerausbau und -verlegung stellten sich am Feldbach aber als wirkungsvoll heraus. Aufgrund dieser Erkenntnisse wurde ein Vorprojekt ausgearbeitet, das die Grundlage für das weitere Vorgehen bildete. Dabei wurden drei favorisierte Varianten aus der Studie vertieft betrachtet und bewertet. Darauf aufbauend wurde eine Bestvariante bis zum Bauprojekt ausgearbeitet. Weil der Feldbach nicht nur ein Hochwasserschutzdefizit, sondern auch ein grosses gewässerökologisches Defizit aufweist, war im Rahmen des Wasserbauprojekts auch diesbezüglich Handlungsbedarf gegeben, zumal der vorgesehene Projektperimeter am Feldbach in der kantonalen Revitalisierungsplanung als Abschnitt erster Priorität ausgeschieden ist. Die Gemeinde Hombrechtikon liess deshalb das Projekt ab der Bahnhofstrasse bis zum Zürichsee zusätzlich mit einer Revitalisierung des Feldbachs ergänzen. Dieses gesamte Wasserbauprojekt, das ein Ergebnis von Variantenstudien, Interessenabwägungen und Nutzwertanalysen sowie einer eingehenden Partizipation ist, reichte die Gemeinde Hombrechtikon der Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), zur Projektfestsetzung ein.
B. Projekt der Gemeinde Hombrechtikon Mit Verfügung Nr. 20-0146 vom 13. Juni 2023 setzte das AWEL das Projekt der Gemeinde Hombrechtikon für den Hochwasserschutz und die Revitalisierung des Feldbachs, nördlich der Schulhausstrasse bis zum Zürichsee, den Gewässerraum sowie den Ersatz eines Fussgängerstegs und einer Brücke fest. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Der Feldbach soll auf einer Länge von ungefähr 1200 m hochwassersicher ausgebaut und revitalisiert werden. Im Rahmen dieses Projekts ist auch eine Wirkungskontrolle der Revitalisierung vorgesehen, wobei das Augenmerk auf die Wiederherstellung der Längsvernetzung für die Seeforelle gelegt werden soll. Darüber hinaus sollen die Gewässerattraktivität und der Zugang zum Gewässer gefördert werden. Dazu ist es notwendig, den Feldbach teilweise zu verlegen, offenzulegen, aufzuweiten sowie Überstellungen und Bauten zu beseitigen. Es ist zudem vorgesehen, einen Fussgängersteg (Giessenpass) und die Brücke am Rütihaldenweg über dem Feldbach zu ersetzen. Weiter ist der Ersatz der Brücke «Feldbachstrasse» des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) notwendig. Diese wurde im Detail auf das Wasserbauprojekt abgestimmt, jedoch in einem separaten Verfahren des TBA bewilligt. Inzwischen ist der Brückenneubau als vorgezogene Massnahme baulich umgesetzt.
C. Kosten Gemäss Kostenvoranschlag betragen die Gesamtkosten Fr. 6 900 000. Der Gemeinderat Hombrechtikon genehmigte für den Bau des Wasserbauprojekts am Feldbach den erforderlichen Kredit, unter Vorbehalt von Subventionsbeiträgen von Bund und Kanton sowie einem Förderbeitrag aus dem naturemade star-Fonds des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich. Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem Kreditbeschluss der Gemeinde Hombrechtikon vom 28. Juli 2022 und dem Kostenvoranschlag vom 2. September 2022 wie folgt auf: Total Kosten davon beitragsberechtigt in Franken in Franken Total Bau-, Honorar- und Nebenkosten 6 400 000 4 650 000 Total Landerwerb und Reserve 500 000 500 000 Total Projektkosten (einschliesslich MWSt) 6 900 000 5 150 000
D. Staatsbeitrag
in Franken Nicht beitragsberechtigt sind u. a. Aufwendungen für Werkleitungen, Brücken, 1 750 000 private Gestaltungen, Objektschutzmassnahmen mit zugehörigen Kosten Total beitragsberechtigte Aufwendungen 5 150 000 Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll. Gemäss der kantonalen Revitalisierungsplanung wird im Projektabschnitt ein grosser Nutzen für Landschaft und Natur ausgewiesen. Der Abschnitt soll in erster Priorität revitalisiert werden. Das Projekt unterstützt somit die Revitalisierungsmassnahmen des Kantons. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1–3 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach Fr. 1 545 000 (30% von Fr. 5 150 000). Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung der Subvention von insgesamt Fr. 1 545 000 wird bei Einhaltung der Fristen ab 2024 fällig. Fr. 1 000 000 sind im Budget 2024 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 eingestellt. Der Restbetrag von Fr. 545 000 kann nicht kompensiert werden und ist im KEF 2025–2028 einzustellen. Da es sich um ein kombiniertes Projekt, bestehend aus Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen, handelt, gilt für die Bewertung das Kapitel 4.8.2.2.2 des Handbuchs für Rechnungslegung (HBR) 2024. Der wertmässige Anteil der Revitalisierungsmassnahmen an den Subventionen wird vom AWEL auf 30% festgelegt. Beträgt der Revitalisierungsanteil eines Kombiprojekts weniger als 50% der Projektkosten, sind die gesamten Kosten zu aktivieren und zusammen mit den Hochwasserschutzmassnahmen über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. Somit wird der gesamte Betrag von Fr. 1 545 000 in der Anlagebuchhaltung aktiviert und in der Investitionsrechnung verbucht (Projekt-Nr.
85B-14-24-001 SB). Gemäss Kapitel 3.2.11.3.5 HBR 2024 haben Investitionsbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutzprojekte eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einem Zinssatz von 0,75% ergeben sich über die Nutzungsdauer durchschnittliche Kapitalfolgekosten von Fr. 36 700.
Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Staats- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werkes sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen. – Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Staatsbeitrags zu verweigern oder dieser bei übersetzten Preisen angemessen zu reduzieren. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.
E. NFA-Beitrag Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes in Form von globalen Beiträgen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.
Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstelle des Kantons ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Der Kanton darf somit keine Bundesbeiträge einbehalten, sondern muss diese in gleicher Höhe an die Gemeinde weiterleiten. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags an die Gemeinde Hombrechtikon geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 (SR 721.100.1) können Abgeltungen unter anderem einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen mehr als 5 Mio. Franken kosten. Da die Projektkosten im vorliegenden Fall 5 Mio. Franken übersteigen, ist eine Finanzierung des Projekts aus der laufenden Programmvereinbarung mit dem Bund im Umweltbereich für die Periode 2020 bis 2024 nicht möglich. Das AWEL hat daher beim Bund Einzelbeiträge für dieses Projekt beantragt. Gestützt auf die Subventionsverfügung Nr. 274.1 vom 2. November 2023 hat das Bundesamt für Umwelt für das Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Feldbach in Hombrechtikon» einen Bundesbeitrag von 52% der anrechenbaren Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 2 678 000 mit Auflagen gewährt. Dieser Beitrag wird als durchlaufende Investitionskosten verbucht und zusätzlich zum Staatsbeitrag an die Gemeinde Hombrechtikon ausgerichtet (Projekt-Nr. 85B- 51-24-001 BB).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Hombrechtikon wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 5 150 000 für den hochwassersicheren Ausbau und die Revitalisierung des Feldbachs, nördlich der Schulhausstrasse bis zum Zürichsee, Hombrechtikon, eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 1 545 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, zugesichert. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung D.
II. Der Gemeinde Hombrechtikon wird gestützt auf die Subventionsverfügung Nr. 274.1 des Bundesamtes für Umwelt vom 2. November 2023 für das Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Feldbach nördlich Schulhausstrasse bis Zürichsee» ein Bundesbeitrag von 52% der beitragsberechtigten Kosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 2 678 000 zu- gesichert. Dieser Beitrag wird als durchlaufende Investitionskosten verbucht und zusätzlich zum Staatsbeitrag gemäss Dispositiv I an die Gemeinde Hombrechtikon ausgerichtet.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, 8634 Hombrechtikon (ES), die Holinger AG, Schützenstrasse 3, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli