RRB Nr. 186/2024
Postulat Patricia Bernet, Uster, und Mitunterzeichnende betreffend Sexuelle Übergriffe in der römisch-katholischen Kirche, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 403/2023
Sitzung vom 28. Februar 2024
186. Postulat (Sexuelle Übergriffe in der römisch-katholischen
Erwägungen
Kirche) Kantonsrätin Patricia Bernet, Uster, und Mitunterzeichnende haben am 11. Dezember 2023 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen, in einem Bericht darzulegen, welche Konsequenzen aus den sexuellen Missbräuchen in der römischkatholischen Kirche in Bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche zu ziehen sind. Dabei soll insbesondere dargelegt werden, welche Rolle der Kanton bei der Aufarbeitung und Verhinderung von sexuellen Missbräuchen in der katholischen Kirche einnehmen kann und wie sichergestellt wird, dass das staatliche Recht durchgesetzt wird. Begründung: Die Berichte über sexualisierte Gewalt, Missbrauch, Vergewaltigung und Pädophilie in der römisch-katholischen Kirche setzen sich fort. Opfer sind Knaben zwischen 10 und 17 Jahren, aber auch Mädchen, Erwachsene, Kleinkinder und Säuglinge.1, 2 Seit Mitte des 20. Jahrhunderts gab es in der Schweiz 1002 Fälle sexuellen Missbrauchs. Es handelt sich zweifellos nur um die Spitze des Eisbergs. Nur ein kleiner Teil der Fälle wurde überhaupt jemals gemeldet. Zahlreiche Fälle wurden ignoriert, bagatellisiert, verschwiegen oder vertuscht. Kirchliche Verantwortungsträger versetzten beschuldigte und überführte Kleriker systematisch, auch ins Ausland. Damit wird eine weltliche Strafverfolgung vermieden und ein weiterer Einsatz der Kleriker ermöglicht. Die Interessen der katholischen Kirche und ihrer Würdenträger werden über das Wohl und den Schutz von Gemeindemitgliedern gestellt.3
Kirche 2 https://www.bazonline.ch/nationale-untersuchung-missbrauch-bei-schweizer-katholiken-erster-grosser-bericht-zeigt-erschreckendes-system-995037025626 3 https://www.news.uzh.ch/de/articles/media/2023/Missbrauch.html
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Patricia Bernet, Uster, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat toleriert keinen Missbrauch und ist entsprechend besorgt über die Erkenntnisse der Studie, welche von der katholischen Kirche beim Historischen Institut der Universität Zürich in Auftrag gegeben worden ist. Er erwartet von allen Beteiligten, sowohl aufseiten der staatlichen wie auch der weltkirchlichen Kirchenstrukturen, dass sämtliche Massnahmen ergriffen werden, die es braucht, um künftig Missbräuche zu verhindern. Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ist im Allgemeinen in Art. 72 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) und für den Kanton Zürich im Besonderen in Art. 130 und 131 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101) geregelt. Unbestritten ist das Primat des staatlichen Rechts. So geht insbesondere bei der Strafverfolgung staatliches Recht kirchlichem Recht vor. Dies wird auch von der Diözese Chur nicht bestritten. Die Direktion der Justiz und des Innern (JI) hat als die für die Religionsgemeinschaften zuständige Direktion unmittelbar nach Veröffentlichung der Studie vom 12. September 2023 bei ihren Ämtern Abklärungen vornehmen lassen und zudem Vertreterinnen und Vertreter der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RKK), der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz und der Diözese Chur zu Gesprä- chen eingeladen. In den Bereichen Personal- und Archivwesen unterstützt die JI die Vertreterinnen und Vertreter der RKK und der Diözese Chur. Der Missbrauch in der katholischen Kirche wurde zudem auf nationaler Ebene im November 2023 an der Herbstversammlung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren besprochen. Zusammenfassend lässt sich festhalten: – In strafrechtlicher Hinsicht klären die Polizeibehörden oder die Staatsanwaltschaften Offizialdelikte von Amtes wegen ab, wenn sie Kenntnis von Straftaten erhalten (Art. 7 Abs. 1 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0). Dies gilt für Fälle von sexueller Gewalt, Missbrauch, Vergewaltigung und Pädophilie in der katholischen Kirche, aber auch in anderen Religionsgemeinschaften. Sollte ein kirchlicher Verantwortungsträger einen beschuldigten oder überführten Kleriker der Strafverfolgung entzogen haben und die Verfolgungsverjährung (Art. 97 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 [StGB, SR 311.0]) noch nicht eingetreten sein, wird gegen ihn wegen Begünstigung ermittelt (Art. 305 StGB). Die Strafverfolgung funktioniert und die Diözese Chur hat versichert, vollumfänglich mit den staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten. In strafrechtlicher und strafverfolgungsrechtlicher Hinsicht besteht somit derzeit kein Handlungsbedarf. – Die Opferberatungsstellen und die Kantonale Opferhilfestelle stehen bereits heute Menschen, die Opfer von Gewalt wurden, zur Verfügung, auch solchen aus dem kirchlichen Umfeld. Um Doppelspurigkeiten mit einer kirchlichen Meldestelle zu vermeiden und Opfern besser helfen zu können, hat die Kantonale Opferhilfestelle die Diözese Chur an die Schweizerische Opferhilfekonferenz verwiesen und berät diese gemeinsam mit dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). Sie ist auch bereit, gemeinsam mit dem Generalsekretariat der SODK die Schweizerische Bischofskonferenz diesbezüglich zu unterstützen. Es soll eine schweizweit einheitliche Praxis etabliert werden, wie mit Fällen aus dem kirchlichen Umfeld umgegangen wird. Die Prozesse sollen möglichst opfersensibel ausgestaltet werden. Die strenge Schweigepflicht der Opferhilfe stellt sicher, dass sich Opfer von sexualisierter Gewalt niederschwellig, anonym und kostenlos an Fachpersonen wenden können, die sie unterstützen und begleiten. Zentral dabei ist, dass das Opfer gut informiert ist und selbst entscheiden kann, welche Schritte es unternehmen möchte und welche nicht. – Die RKK hat eine Anwaltskanzlei beauftragt, ein Rechtsgutachten über ihr Personalrecht, die Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (LS 182.41), auszuarbeiten. Das Ergebnis ist bis zum Spätsommer 2024 zu erwarten. In diesem Gutachten soll insbesondere aufgezeigt werden, wo und wie das Personalrecht verbessert werden kann, auch, um zukünftigen Missbrauch zu verhindern. – Das Staatsarchiv ist bereits heute für die Archivierung von Dokumenten der RKK zuständig und berät sowohl diese als auch die Kirchgemeinden. Zudem ist das Staatsarchiv bereit, den Diözesanbischof bei der Organisation seines Archivs zu unterstützen. – Die Religionsbeauftragte der JI erarbeitet derzeit zusammen mit dem Statistischen Amt eine Umfrage, die namentlich die Bereiche Personal und Archivierung betrifft und sich an die Kirchgemeinden richten
wird. Diese Umfrage soll die tägliche Arbeit vor Ort beleuchten, d. h., der Frage nachgehen, in welchen Bereichen sich die Kirchgemeinden sicher bewegen bzw. wo Unterstützung oder Orientierung gewünscht wird.
– Fachpersonen von Justizvollzug und Wiedereingliederung, Forschung & Entwicklung, sind bereit, den Diözesanbischof dabei zu unterstützen, ein psychologisch-psychiatrisches Assessment für Priesteramtskandidaten auszuarbeiten und in seinem Priesterseminar einzuführen. Mit einem solchen Assessment würden für die pastorale Tätigkeit ungeeignete Personen mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtzeitig erkannt und ihr späterer Einsatz verhindert. Die JI ist weiterhin in regelmässigem Kontakt mit der RKK. Sie verfolgt die Entwicklung, überwacht die ergriffenen Massnahmen und Schritte und erstattet dem Regierungsrat soweit erforderlich Bericht. Für weitergehende Massnahmen besteht damit vorderhand kein Anlass. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 403/2023 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli