Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 188/2023

Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2023–2027, Ergebnisse des ersten Wahlgangs vom 12. Februar 2023, Publikation

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Februar 2023

188. Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates

Erwägungen

für die Amtsdauer 2023–2027, Ergebnisse des ersten Wahlgangs vom 12. Februar 2023, Publikation Am 12. Februar 2023 fand der erste Wahlgang für die Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2023–2027 statt. Der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf § 81 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) ist die Zusammenstellung der Ergebnisse für den ganzen Kanton, ergänzt mit einem Auszug der gemeindeweisen Auf‌listung der massgebenden Zahlen, im Amtsblatt zu veröffentlichen. Innert einer Frist von fünf Tagen, den Herausgabetag des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Wahl schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Anordnung eines zweiten Wahlganges entfällt, da im ersten Wahlgang sieben Mitglieder gewählt wurden. Die Direktion der Justiz und des Innern hat die Wahl den gewählten Mitgliedern mit Rechtsmittelbelehrung sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit mitzuteilen (§ 81 Abs. 1 GPR und § 13 Abs. 2 lit. f Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse des ersten Wahlgangs für die Erneuerungswahl der Mitglieder des Regierungsrates für die Amtsdauer 2023–2027 vom 12. Februar 2023 werden im Amtsblatt vom 17. Februar 2023 (ABl 2023- 02-17) veröffentlicht.

II. Gegen diesen Wahlgang kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz).

III. Mitteilung an das Statistische Amt und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 23, Art. 81 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.

Cited in