Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 189/2024

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anpassung der Hinterlassenenrenten, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

189. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und

Erwägungen

Hinterlassenenversicherung, Anpassung der Hinterlassenenrenten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) eröffnet. Ausgangspunkt für das Revisionsvorhaben ist ein Urteil der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen die Schweiz, mit welchem eine Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen im AHVG festgestellt wurde. Entsprechend der geltenden Gesetzgebung haben Witwen Anspruch auf eine lebenslange Rente, Witwer hingegen nur bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Mit der Teilrevision des AHVG soll die festgestellte Ungleichbehandlung korrigiert werden. Gleichzeitig wird eine Anpassung an die gesellschaftliche Entwicklung, wonach sich seit den Anfängen der AHV die aktive Erwerbsbeteiligung der weiblichen Bevölkerung und die Familienmodelle verändert haben, vorgenommen. Mit der Vorlage wird der Rentenanspruch ungeachtet des Geschlechts des hinterlassenen Elternteils und des Zivilstands der Eltern grundsätzlich an die Existenz von unter 25-jährigen Kindern geknüpft. Witwen und Witwer sowie geschiedene Personen, die von der verstorbenen Person einen Unterhaltsbeitrag erhielten, haben Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Übergangsrente bei Verwitwung. Zur Abfederung von Härtefällen wird für ältere armutsgefährdete Witwen und Witwer ein Schutz über die Ergänzungsleistungen eingeführt. Rentenbezügerinnen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, behalten ihre Ansprüche nach geltendem Recht.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an sekretariat. abel@bsv.admin.ch):

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorgeschlagene Teilrevision zur Anpassung der Hinterlassenenrenten begrüssen wir im Grundsatz, da sie die geschlechterbezogene Diskriminierung in der AHV beseitigt und der seit Inkrafttreten des AHVG veränderten Rollenverteilung in Familien und der zunehmenden Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmerinnen Rechnung trägt. Mit Bezug auf die finanziellen Auswirkungen für die überlebende Partnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit der vorgeschlagenen Teilrevision eine wesentliche Anspruchskürzung gegenüber der heutigen Gesetzeslage geregelt wird, welche zu Mehrausgaben bei den Ergänzungsleistungen (EL) und der Sozialhilfe führen wird. In dieser Hinsicht teilen wir die Ausführungen im erläuternden Bericht nicht, wonach die Reform keine signifikanten Auswirkungen auf die EL-Ausgaben habe. Auch die Aussage, wonach die Auswirkungen auf die Sozialhilfe gering seien, wird weder zahlenmässig untermauert noch ist sie aus unserer Sicht nachvollziehbar. Angesichts der kurzen Übergangsfrist von 24 Monaten (gegenüber einer lebenslangen Rente) ist entgegen diesen Aussagen davon auszugehen, dass die soziale Abfederung in letzter Konsequenz auf die Kantone und die Gemeinden überwälzt wird. Wir lehnen dies ab. Deshalb ist eine finanzielle Unterstützung für ältere Hinterbliebene bis zum Erreichen des Rentenalters auf der Grundlage des AHVG zu regeln und zu finanzieren und nicht über die Ergänzungsleistungen auf die Kantone abzuwälzen (Art. 4 Abs. 1 Bst. asexies VE-Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30]).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli