Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1898/2010

Schiessanlagen, altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Dezember 2010

1898. Altlastensanierungskosten für Schiessanlagen im Kanton Zürich

Erwägungen

A. Überblick Mit den verschiedenen Änderungen und Anpassungen des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01), der Altlasten- Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) und der Verordnung vom 5. April 2000 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681) sind die Rahmenbedingungen für die altlastenrechtliche Sanierung der Schiessanlagen mittlerweile geklärt. Aufgrund der bereits gemachten Erfahrungen bei der Sanierung von Schiessanlagen und gestützt auf die neuen gesetzlichen Grundlagen lassen sich der Sanierungsbedarf festlegen und dessen finanzielle Auswirkungen für den Kanton feststellen. Nach Art. 32c Abs. 1 USG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Altlasten saniert werden. Bei der Sanierung von Schiessanlagen hat der Kanton gemäss heutiger Praxis erhebliche Kosten in Form von Ausfallkosten, d. h. Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG), und als Verursacher für das ausserdienstliche obligatorische Schiessen zu tragen. Im Kanton Zürich bestehen rund 400 Kugelfänge (25-m-/50-m-/300-m- Schiessanlagen) und drei Jagdschiessanlagen. Aus heutiger Sicht müssen die drei Jagdschiessanlagen und rund 320 Kugelfänge saniert werden. Die zu erwartenden Kosten für altlastenrechtliche Massnahmen (Untersuchung, Überwachung und Sanierung) betragen im Kanton Zürich insgesamt 76,8 Mio. Franken. Gemäss Art. 32e USG ist aus dem VASA- Fonds mit einem Beitrag von 28,1 Mio. Franken zu rechnen. Die restlichen Kosten gehen im Wesentlichen zulasten der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinden und Bund): in Mio. Franken Gesamtsanierungskosten im Kanton Zürich 76,8 VASA-Abgeltungen –28,1 Total Sanierungskosten abzüglich VASA-Beiträge 48,7 – Anteil Gemeinden –14,9 – Anteil Militär –1,7 – Anteil Jagdschiessanlagen –2,1 Anteil Kanton (Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten) 30,0

Für die Sanierung der in der Grundwasserschutzzone liegenden Schiessanlagen, die vorrangig saniert werden müssen, und für die voraussichtlich beim Kanton verbleibenden Kosten für die Sanierung der Jagdschiessanlage Pfäffikon wurden nach den Grundsätzen der neuen Rechnungslegung (IPSAS) bereits die erforderlichen Rückstellungen von 2,2 Mio. bzw. 1,44 Mio. Franken vorgenommen. Nachdem die für den Kanton Zürich anfallenden Kosten für die Sanierungen der Schiessanlagen ermittelt worden sind und diese mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im entsprechenden Ausmass anfallen, sind auch für diese Aufwendungen nach den Grundsätzen von IPSAS die erforderlichen Rückstellungen vorzunehmen.

B. Einbezug der Schiessvereine, der Gemeinden und des Bundes bei der Kostentragung Art. 32c Abs. 1 USG verpflichtet die Kantone, dass Altlasten saniert werden. Alle Kugelfänge, die in einer Landwirtschaftszone liegen, sind infolge der hohen Bleikonzentrationen im Boden als sanierungsbedürftige Standorte zu klassieren. Wird das Schutzgut Grundwasser oder Oberflächengewässer beeinträchtigt, hat die Sanierung innerhalb von fünf oder zehn Jahren zu erfolgen. Aus heutiger Sicht müssen die drei Jagdschiessanlagen und rund 320 von insgesamt 400 Kugelfängen saniert werden. Davon sind 93 Kugelfänge bereits stillgelegt. Von den zu sanierenden Kugelfängen sind rund 220 Zielgebiete von 300-m-Schiessanlagen und 100 Zielgebiete lassen sich den Kurzdistanzanlagen (25 m / 50 m) zuordnen. Aufgrund der in der Schweiz bereits durchgeführten Erfahrungen bei der Sanierung von Schiessanlagen und gemäss der geltenden Umweltschutzgesetzgebung lassen sich die Kosten für die Sanierung der Schiessanlagen im Kanton Zürich feststellen. Sie betragen insgesamt 76,8 Mio. Franken. Neben den Kostenanteilen des Kantons (Ausfallkosten und als Verursacher für das ausserdienstliche obligatorische Schiessen) beteiligen sich der Bund aus dem VASA-Fonds unter bestimmten Voraussetzungen mit 40% bei Jagdschiess- und Kurzdistanzanlagen und bei 300-m-Schiessanlagen mit Fr. 8000 pro Scheibe, die Standortgemeinde als Zustandsstörer und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Verursacher für das militärische Schiessen. Gemäss Art. 32e USG ist aus dem VASA-Fonds mit einem Beitrag von 28,1 Mio. Franken zu rechnen. Die restlichen Kosten gehen im Wesentlichen zulasten der öffentlichen Hand (Kanton, Gemeinden und Bund).

Den Gemeinden könnte nach heutiger Rechtsprechung (BGE 131 II 743; Goldau) als Eigentümerinnen der Anlagen und als Zustandsstörerinnen nach vorgängigem Abzug der VASA-Abgeltungen höchstens 30% überwälzt werden, was einem Anteil von 14,9 Mio. Franken entsprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass die meisten Schützenvereine nicht über genügend Vermögen verfügen, um den von ihnen zu verantwortenden Teil der Kosten für das freiwillige Schiessen tragen zu können. Dem Kanton entstehen somit Ausfallkosten und zusätzlich Kosten für das ausserdienstliche obligatorische Schiessen von insgesamt 30,0 Mio. Franken, die er gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid als Verursacher zu tragen hat. Das VBS hat sich bis anhin aufgrund des erwähnten Bundesgerichtsentscheides weitgehend schadlos gehalten, indem es die Haltung vertritt, lediglich denjenigen Anteil der Belastung zu übernehmen, der während der militärischen Übungen auf den Anlagen der Gemeinden angefallen ist. Dies würde für den Kanton Zürich Kosten von nur 1,7 Mio. Franken zur Folge haben, was dem vom Militär direkt verschossenen mittleren Munitionsanteil von 7% entspricht. Die Kostenverteilung nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Kantone unbefriedigend. Das VBS hat sich bisher weitgehend aus der Verantwortung gezogen, sich als Verursacher an den Sanierungskosten im Sinne von Art. 32d USG für das ausserdienstliche obligatorische Schiessen zu beteiligen. Dies führt zu höheren Ausfallkosten für die Kantone. Mit einem Rechtsgutachten wurde die Möglichkeit einer gerechteren Verteilung der Kosten insbesondere zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgezeigt (Hans Rudolf Trüeb, Kostentragung bei der Sanierung von Schiessanlagen, Zürich, 18. Juni 2008). Wenn es gelingt, das VBS mit den von ihm über Jahre hinweg hoch subventionierten ausserdienstlichen obligatorischen Schiessübungen (Bundesübungen, Feldschiessen und Jungschützenkurse) in die Verantwortung einzubinden, würde das für den Kanton Zürich zu einer weiteren Kostenverringerung von 10,7 Mio. Franken für die gesamten Sanierungen führen. Aufgrund der Erkenntnisse des erwähnten Rechtsgutachtens und der sich daraus ergebenden möglichen Entlastung des Kantons von etwa 10 Mio. Franken ist es sinnvoll, am Beispiel einer sanierten Schiessanlage den Kostenverteiler so festzulegen, dass sich das VBS zu einem

angemessenen Teil an den Folgekosten beteiligen muss, die auf das obligatorische Schiesswesen zurückzuführen sind. Inwieweit damit der Kostenanteil des Kantons verringert werden kann, wird der Ausgang des angestrebten Rechtsmittelverfahrens zeigen. Da im heutigen Zeit- punkt noch nicht sicher ist, in welchem Ausmass letztlich das VBS zu einer weiter gehenden Übernahme der Kosten verpflichtet werden kann, sollen die allfälligen Minderkosten für die Sanierung der Schiessanlagen von 10,7 Mio. Franken als Eventualforderung im Anhang zur Bilanz ausgewiesen werden und für die ganzen, aufgrund der heutigen Rechtsprechung zu erwartenden Aufwendungen eine Rückstellung erfolgen.

C. Finanzielles 1. Ausgabenbewilligung Die Kosten für die Sanierung der Schiessanlagen sind gemäss § 37 Abs. 2 lit a. des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) in Verbindung mit Art. 32c und d USG gebundene Ausgaben, die in den kommenden zehn Jahren oder nach der Stilllegung einer Schiessanlage anfallen. Es handelt sich um rund 320 Einzelobjekte (Kugelfänge), die der Kanton in den kommenden Jahren mitfinanziert. Die Ausgabenbewilligung wird gemäss § 38 Abs. 3 CRG als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag (Nettokredit) beantragt, da die Anteile aus dem VASA-Fonds gesetzlich geregelt (Art. 32e USG) und die Anteile der restlichen Verursacher nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts abschätzbar sind. Insgesamt ist für die Sanierung der Schiessanlagen im Kanton Zürich aufgrund der heutigen Kenntnisse mit Ausgaben von 30 Mio. Franken zu rechnen. Es ist daher eine entsprechende gebundene Ausgabe zu bewilligen. 2. Rückstellungen Bestehende Verpflichtungen, die ihren Ursprung in der Vergangenheit haben und die wahrscheinlich (>50%) zu einem Mittelabfluss führen, der zuverlässig geschätzt werden kann, sind gemäss Handbuch für Rechnungslegung ohne zeitlichen Verzug zu buchen. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Rückstellungen für die Sanierung der 300-m-Schiessanlagen in den Grundwasser-Schutzzonen und der Jagdschiessanlage Pfäffikon von insgesamt 3,64 Mio. Franken ergibt sich für die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf von 26,36 Mio. Franken. Die Bildung dieser zusätzlichen Rückstellung erfolgt unmittelbar nach Vorliegen des Beschlusses über die Ausgabe über die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten. 3. Budget 2010, Kreditüberschreitung Da eine Kompensation der anfallenden Kosten innerhalb des bewilligten Budgetkredites im Sinne von § 22 Abs. 2 CRG und § 14 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 2008 nur im Umfang von 1,66 Mio. Franken möglich ist und die restlichen Aufwendungen im Budget 2010 nicht enthalten sind, wird der Baudirektor nach Vorliegen des Beschlusses über die Ausgaben eine Kreditüberschreitung von 24,70 Mio. Franken für die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, im Sinne von § 14 Abs. 2 FCV bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen bei den rund 320 Kugelfängen (25 m / 50 m / 300 m) im Kanton Zürich und den drei Jagdschiessanlagen in Embrach, Pfäffikon und Meilen wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 30 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 32c, Art. 32d, and Art. 32e — read in the version of August 1, 2010; the act was consolidated again on November 1, 2013, June 1, 2014, July 1, 2014, April 1, 2015, August 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.

Cited in