Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 19/2025

Strassen, Fällanden, 710 Binz-/Zürichstrasse, Fahrbahnsanierung, Radweglückenschliessung und Neubau Stützmauer, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

19. Strassen (Fällanden, 710 Binz-/Zürichstrasse, Fahrbahnsanierung, Radweglückenschliessung und Neubau Stützmauer, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Binz-/Zürichstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Fällanden zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 710 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Binzstrasse instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Entlang der Binzstrasse führt die Velonebenverbindung Nr. 02_112 zwischen Pfaffhausen und Binz. Für den Abschnitt Zürichstrasse bis Schüracherweg ist im kantonalen Velonetzplan wegen fehlender Veloinfrastruktur eine Schwachstelle ausgewiesen, die mit dem vorliegenden Projekt behoben werden soll. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Binzstrasse von km 7.120 bis 7.440 und km 7.625 bis 8.270 (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags gemäss Lärmsanierungsprojekt Staatsstrassen, festgesetzt mit Verfügung der Baudirektion Nr. 2013 vom 3. September 2019), einschliesslich Ersatz der Randabschlüsse; – Instandsetzung des bestehenden Rad-/Gehwegs; – Neubau eines Rad-/Gehwegs mit Auffahrtsrampe für Velofahrende, die von Fällanden oder der Zürichstrasse her kommen; – Neubau einer Stützmauer von rund 140 m Länge zur Sicherung des neuen Rad-/Gehwegs; – Neubau einer Mittelinsel als Querungshilfe für Fussgängerinnen und Fussgänger auf Höhe Zürichfussweg, wo ein Wanderweg die Binzstrasse kreuzt; – Anpassung und Erneuerung der Strassenentwässerung; – Verschiebung der Verkehrsmessstelle, dabei Erweiterung um Velozählstelle; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Fällanden hat sich mit Beschluss vom 1. März 2022 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 21. Januar bis 20. Februar 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

Das Bauvorhaben liegt teilweise im Waldabstandsbereich. Die forstrechtliche Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur zur Unterschreitung des Waldabstandes liegt vor. Für den Bau des neuen Radwegs werden sodann Fruchtfolgeflächen von rund 250 m² beansprucht. Der Verlust der Fruchtfolgeflächen wird gleichwertig kompensiert. In Zusammenhang mit dem Bau des neuen Radwegs sind sodann ökologische Ausgleichsmassnahmen vorgesehen. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 16. Februar bis 18. März 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielt. Mit der Einsprecherin konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Das vorliegende Bauvorhaben wurde bei der Priorisierung der Investitionsvorhaben mit 9,5 Punkten bewertet und ist daher nicht im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 eingestellt. Die Ausgaben werden innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, kompensiert. Infolge der fortgeschrittenen Koordination mit der Gemeinde Fällanden, den Werken und den Anwohnenden sowie den daraus resultierenden Abhängigkeiten ist ein Baubeginn im Herbst 2025 anzustreben. Die Instandsetzung des Belags im betroffenen Strassenabschnitt ist sodann überfällig. Der Grossteil der Projektkosten fällt auf die Belagsinstandsetzung. Der Einbau des lärmarmen Deckbelags wurde überdies bereits 2019 im Lärmsanierungsprojekt verfügt. Das Projekt leistet im Weiteren einen Beitrag an eine sichere, durchgehende und attraktive Veloinfrastruktur. Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 10. September 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 96 000 Bauarbeiten 4 412 000 Nebenarbeiten 738 000 Technische Arbeiten 1 472 000 Total 6 718 000

Die Gemeinde Fällanden hat mit Beschluss vom 1. März 2022 einen Beitrag von Fr. 84 000 an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Fällanden nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinen Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81312 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Fällanden Total in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 3 958 000 3 958 000 Fussgängeranlagen 84 000 84 000 168 000 Fahrradanlagen 2 592 000 2 592 000 Total 6 634 000 84 000 6 718 000 Da der rechtsverbindlich zugesicherte Beitrag der Gemeinde Fällanden anteilmässig bewilligt wurde und damit erst nach der Realisierung betragsmässig feststeht, ist ein Bruttokredit zu beschliessen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 2 760 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 958 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG, insgesamt Fr. 6 718 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 718 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 59% 3 958 000 3 958 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 2% 168 000 168 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 39% 2 592 000 2 592 000 Fahrradanlagen Total 100% 3 958 000 2 760 000 6 718 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1548/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 320 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 84 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 191 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Erneuerung Staatsstrassen 60% 3 958 000 15 000 2,5% 99 000 Fussgängeranlagen 1% 84 000 500 2,5% 2 000 Fahrradanlagen 39% 2 592 000 9 500 2,5% 65 000 Zwischentotal 25 000 166 000 Total 100% 6 634 000 191 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81312, Fällanden, 710 Binz-/Zürichstrasse, aufzunehmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandsetzung, die Radweglückenschliessung und den Neubau einer Stützmauer sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 710 Binz-/Zürichstrasse in der Gemeinde Fällanden wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 760 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 958 000, insgesamt Fr. 6 718 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1548/2020 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.