Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1927/2008

Lungenliga des Kantons Zürich, Staatsbeitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2008

1927. Lungenliga des Kantons Zürich (Erneuerung der

Erwägungen

Staatsbeitragsberechtigung) Die Tuberkulose (Tbc) ist eine chronische, potenziell auch tödlich verlaufende Infektionskrankheit. In Westeuropa ging die Anzahl Tuberkulosefälle in den letzten 100 Jahren wegen verbesserter Lebensbedingungen und wirksamer Behandlungsmöglichkeiten deutlich zurück. In der Schweiz sind in den letzten Jahren noch rund 500 Fälle pro Jahr gemeldet worden. In zahlreichen Regionen der Welt stellt die Tbc aber nach wie vor ein Hauptproblem der öffentlichen Gesundheitsversorgung dar. Bedingt durch die Zuwanderung aus Ländern mit höherer Tbc-Häufigkeit kann das Infektionsrisiko auch bei uns wieder steigen. Auch das Auftreten von Krankheitserregern, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder völlig resistent sind, nehmen weltweit an Häufigkeit zu. Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiengesetz, SR 818. 101) hat der Kanton Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu treffen. § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) verlangt zudem die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG). Die Lungenliga Zürich ist im Kanton die Fachstelle für alle gesundheitlichen Fragen im Bereich der Atemwege und betreibt ein kantonales Tuberkulose-Zentrum. Sie arbeitet eng mit dem Kompetenzzentrum Tuberkulose der Lungenliga Schweiz zusammen. Gemäss § 24 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (LS 818.11) ist die Lungenliga Zürich mit der Fürsorge für betroffene Personen sowie mit der Verhütung der Weiterverbreitung der Tbc im Kanton beauftragt, soweit dies durch Massnahmen ohne Zwang durchgesetzt werden kann. Sie dokumentiert die Tbc- Fälle, führt die Umgebungsabklärungen durch und begleitet die therapeutischen Massnahmen in engem Kontakt zu den betroffenen Personen. Die Arbeit der Lungenliga Zürich wird durch Lungenspezialisten unterstützt. Bei komplexen Fällen sucht die Lungenliga die Zusammenarbeit mit dem nationalen Kompetenzzentrum der Lungenliga Schweiz und weiteren Fachstellen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 ersuchte die Lungenliga Zürich nun um die Weiterführung der Staatsbeitragsberechti-

gung und beantragt für die Periode von 2009 bis 2016 eine Erhöhung der jährlichen Subvention von Fr. 250 000 auf Fr. 350 000. Dies entspricht rund 70% des für 2009 budgetierten Aufwandes des Tuberkulose-Zentrums. Für den Restbetrag kommen die Stadt Zürich mit einem freiwilligen Beitrag und die Lungenliga selbst auf. Zuletzt war die Staatsbeitragsberechtigung der Lungenliga (für acht Jahre) mit RRB Nrn. 1947/2000 und 161/2003 bestätigt worden. Die langjährige Zusammenarbeit mit der Lungenliga Zürich im Bereich der Tbc-Bekämpfung hat sich bewährt. Es ist daher sinnvoll, dass die Lungenliga Zürich die Aufgaben, die der Kanton im Bereich der Tbc-Überwachung und der Betreuung von potenziell oder tatsächlich infizierten sowie an Tbc erkrankten Personen von Gesetzes wegen sicherzustellen und zu finanzieren hat, auch weiterhin wahrnimmt. Der Aufwand zur Erfüllung dieser Aufgaben hat sich allerdings deutlich gewandelt. Der Bund hat die grenzsanitarischen Untersuchungen für ausländische Arbeitnehmende auf Januar 2006 hin eingestellt. Ebenso werden an den Aufnahmestellen für Asylbewerbende vor der Weiterweisung in die Kantone keine routinemässigen Röntgenbilder mehr angefertigt. Dadurch ist die Überwachung bezüglich Tbc sehr viel aufwendiger geworden. Wird ein Tbc-Fall erst im Kanton entdeckt, werden die Abklärungen und die Ermittlung von möglichen Kontaktpersonen umfangreicher und damit auch teurer. Schwierig zu betreuende Tbc-Fälle haben eine zunehmende Bedeutung. Zudem gestaltet sich die Betreuung der steigenden Zahl von Personen mit multiresistenter Tuberkulose wegen der zunehmend schwierigen Behandelbarkeit komplexer. Wesentliche Änderungen ergeben sich auch bei den Abklärungen einer möglichen Tbc-Ansteckung mittels des vom Kanton vergüteten Mantoux-Tests. Der Mantoux-Test hat Mängel, die seine Aussagekraft deutlich mindern. Gemäss den Richtlinien, die der Bund und die Lungenliga Schweiz gemeinsam erarbeitet haben, sollte der Mantoux-Test durch den aussagekräftigen Quantiferon-Test abgelöst werden. Der neue Test ist aber wesentlich teurer: Im Auftrag des Kantons hat die Lungenliga um die 60 Umgebungsuntersuchungen bei insgesamt rund 1000 Personen durchgeführt (Zahlen 2007); bei gleicher Testzahl ergeben sich wegen der Verwendung des neuen Tests bereits Mehrkosten von Fr. 85 000. Um den finanziellen Mehraufwand für den Kanton zu

begrenzen, soll der neue Test jedoch nicht mehr wie beim Mantoux-Test allen Ärztinnen und Ärzten, sondern nur noch der Lungenliga Zürich für die Untersuchungen, die sie im Auftrag des Kantons durchführt, vergütet werden. Da die Tbc bei uns eher selten geworden ist, können fundierte Kenntnisse über diese Krankheit nicht mehr ohne Weiteres bei der gesamten Ärzteschaft vorausgesetzt werden: Sinnvollerweise führt daher nicht mehr jede Ärztin und jeder Arzt selbst, sondern die Lungen- liga die Umgebungsuntersuchungen im Kanton durch. So können teure Doppelspurigkeiten bei der Abklärung mit dem neuen Test zum Vornherein verhindert werden. Die Lungenliga Zürich erfüllt weiterhin gestützt auf § 46 GesG die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2) kann für die Dauer von acht Jahren erneuert werden. Die erwähnten Neuerungen ergeben jedoch einen Mehraufwand, der nicht durch Einnahmen gedeckt werden kann. Der Kanton Zürich ist daran interessiert, dass die Lungenliga Zürich ihre Aufgaben weiterhin ausführen kann. Für die Erfüllung dieser Aufgaben soll der Lungenliga Zürich für die Jahre 2009 bis 2016 eine Subvention als gebundene Ausgabe gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes von Fr. 350 000 zugesichert werden. Dieser Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2009 bis 2012 in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, unter Konto 3636 2 62010 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Lungenliga des Kantons Zürich wird für die Jahre 2009 bis 2016 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn Auflagen nicht erfüllt werden.

II. Für Massnahmen im Tuberkulose-Bereich wird der Lungenliga Zürich eine Subvention von jährlich Fr. 350 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.

III. Mitteilung an die Lungenliga, Wilfriedstrasse 7, 8032 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in