Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 194/2024

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Versicherung für inhaftierte Personen, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

194. Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Versicherung für inhaftierte Personen) (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 22. November 2023 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) betreffend Versicherung für inhaftierte Personen. Die Vorlage betrifft die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Dadurch erhalten die betroffenen Personen neu Zugang zur sozialen Krankenpflegeversicherung. Die Prämie der betroffenen Personen soll primär durch diese selbst getragen werden. Die Kantone können die Prämie gegebenenfalls verbilligen, sofern die Personen nicht vollständig selber für ihre Prämie aufkommen können und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die individuelle Prämienverbilligung erfüllen. Zudem ist vorgesehen, dass die Kantone die freie Wahl der Versicherer sowie die freie Wahl der Versicherungsform bzw. der Leistungserbringer sämtlicher inhaftierter Personen unabhängig ihres Wohnsitzes einschränken können.

B. Finanzielle Auswirkungen auf den Kanton Zürich Die anfallenden Gesundheitskosten werden mit der vorgeschlagenen Regelung im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage berechenbar, was für die Kantone zu besser abschätzbaren finanziellen Aufwänden führen wird. Dass allerdings die inhaftierten Personen diese Kosten selbst tragen können, scheint bei der Mehrheit der betroffenen Personen eher unwahrscheinlich, weshalb ein Grossteil der Gesundheitskosten weiterhin vom Kanton zu tragen sein wird. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass 2000 Personen in der Schweiz inhaftiert seien, welche nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. Mit der Durchschnittsprämie von Fr. 434 pro Monat, die im erläuternden Bericht erwähnt ist, und unter Annahme, dass durchschnittlich rund 250 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz im Kanton Zürich inhaftiert sind, würden alleine die Kosten für die Prämien der abzuschliessenden Grundversiche- rung pro Jahr Fr. 1 302 000 betragen. Die derzeitigen Gesundheitskosten ohne Versicherungsdeckung, die beim Justizvollzug im Kanton Zürich anfallen, betragen insgesamt rund Fr. 670 000. Es ist somit infolge der vorliegenden Gesetzesänderung mit Mehrkosten für den Kanton Zürich zu rechnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht-krankenversicherung@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 22. November 2023 haben Sie uns zur Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) eingeladen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir lehnen die vorgeschlagene Lösung ab, weil sie zu kompliziert und nicht genügend praxistauglich ist. Die Grundidee der vorliegenden Revision, eine vergleichbare medizinische Versorgung für alle inhaftierten Personen sicherzustellen (Äquivalenzprinzip), unterstützen wir grundsätzlich. Bei genauer Betrachtung bezweifeln wir jedoch, dass die im Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen dazu beitragen, den Zugang zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen zu verbessern, den Administrativaufwand zu verringern und eine Kostensenkung zu erwirken. Durch die Ausdehnung der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) auf sämtliche inhaftierten Personen werden die Gesundheitskosten nicht mehr durch kantonale Steuergelder, sondern massgeblich durch die OKP-Kopfprämien finanziert. Dies führt zu einer Verschiebung der Gesundheitskosten von der öffentlichen Hand hin zur obligatorischen Grundversicherung. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Krankenversicherung, die medizinische Versorgung im Strafvollzug zu finanzieren. Ebenso ist aus sozialpolitischer Sicht zu bedenken, dass eine Ausdehnung des OKP-Obligatoriums das Solidaritätsprinzip stark strapazieren könnte. Zudem darf das Versicherungsobligatorium nicht zu falschen Anreizen führen und bei Inhaftierten unnötig Begehrlichkeiten betreffend die gesundheitliche Versorgung wecken. Gemäss erläuterndem Bericht würden mit den neuen Bestimmungen die Prämien von 90% der inhaftierten Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz durch die individuelle Prämienverbilligung zu tragen sein. Somit stünden für die übrigen Anspruchsberechtigten weniger Gelder zur Verfügung, was sozialpolitisch problematisch wäre.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli