Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 7 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1981/2009

Beschlüsse des Regierungsrates, Veröffentlichung, Nachfolgeregelung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009

1981. Beschlüsse des Regierungsrates, Veröffentlichung (Nachfolgeregelung)

Erwägungen

A. Mit Beschluss Nr. 1494/2008 legte der Regierungsrat das Vorgehen und die Modalitäten fest, wie gestützt auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) und die zugehörige Verordnung vom 28. Mai 2008 (IDV) die Regierungsratsbeschlüsse vorab auf der besonders dafür eingerichteten Internetseite www.rrb.zh.ch zu veröffentlichen sind. Es werden Kriterien genannt, nach denen, entgegen dem Transparenzprinzip, Beschlüsse grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich zu machen sind. Ausdrücklich genannt werden Personal- und Rechtsmittelentscheide (Rekurse). Allgemein als «vertraulich» bzw. nicht öffentlich werden ferner Beschlüsse bezeichnet, bei denen einerseits der Schutz der Privatsphäre oder eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses oder anderseits ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein hängiges Verfahren einer aktiven Information entgegensteht. Diesfalls ist die Nichtöffentlichkeit in einer besonderen Ziffer des Dispositivs zu beschliessen und in den Erwägungen kurz zu begründen. RRB Nr. 1494/2008 ist aufgrund der bisherigen Erfahrungen diesen anzupassen.

B. In der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 fasste der Regierungsrat 2132 Beschlüsse (einschliesslich Präsidialverfügungen und Protokollnotizen), von denen 1026 (48,1%) auf der RRB-Internetseite veröffentlicht wurden. Ein grosser Teil der nicht öffentlichen RRB entfällt auf Rechtsmittelentscheide und nur ein geringer auf Personalangelegenheiten (Anstellungen, Entlassungen usw.). Aufgrund der bisherigen Praxis lassen sich weitere Kategorien von RRB bilden, die gestützt auf die Bestimmungen des IDG ohne besondere Begründung und Beschlussfassung eine Ausnahme vom Transparenzprinzip rechtfertigen. Es sind dies folgende Geschäftsarten:

Art des Beschlusses Begründung der Nichtöffentlichkeit 1. Personalgeschäfte (ohne Stellenpläne) § 23 Abs. 3 IDG (gemäss § 12 Abs. 2 VVO) (Schutz der Privatsphäre) 2. Stellenpläne, soweit einzelne höhere § 23 Abs. 3 IDG Kaderfunktionen betroffen sind (Schutz der Privatsphäre von (Änderung von Einreihungen usw.) bestimmbaren Personen) 3. Rechtsmittelentscheide § 14 Abs. 3 IDG (hängiges Verfahren) bzw. § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 4. Staatshaftungsfälle § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 5. Liegenschaftenkäufe/-verkäufe § 2 Abs. 2 IDG (Teilnahme am des Finanzvermögens wirtschaftlichen Wettbewerb) bzw. § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 6. Käufe/Verkäufe § 2 Abs. 2 IDG (Teilnahme am sowie grössere Investitionen wirtschaftlichen Wettbewerb) bzw. von/in BVK-Liegenschaften § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) 7. Stellungnahmen gemäss § 28 KRG § 14 Abs. 3 IDG (hängiges Verfahren) i. V. m. § 53 KRG (Sitzungsgeheimnis) 8. (Bau-)Projektfestsetzungen mit formeller vgl. Rechtsmittelentscheide Erledigung von Einsprachen 9. Vergabeentscheide Öffentlichkeit durch Amtsblatt und (einschliesslich «Erhöhungen») www.simap.ch sichergestellt. 10. Notizen zu – Schwerpunktthemen (Klausuren) § 23 Abs. 2 lit. b IDG (Meinungsbildung) – Minderheitsmeinungen § 19 OG RR (Sitzungsgeheimnis) – Ausstand § 23 Abs. 3 IDG (Schutz der Privatsphäre) In allen übrigen Fällen ist die Nichtöffentlichkeit wie bis anhin zu begründen und im Dispositiv mit einer besonderen Ziffer zu beschliessen. Für Präsidialverfügungen und Protokollnotizen (sogenannte «Notizen») gelten die gleichen Regeln.

C. Nicht öffentliche RRB sind nachträglich zu veröffentlichen, sobald der Geheimhaltungsgrund weggefallen ist. Dies ist insbesondere der Fall bei Beschlüssen, die vorläufigen Charakter haben, indem sie einen Meinungsbildungsprozess abbilden, der später durch einen ohnehin zu veröffentlichenden Beschluss beendet ist, oder ein hängiges Verfahren betreffen, wenn dieses abgeschlossen ist. Dabei handelt es beispielsweise um: Art des Beschlusses Begründung der vorläufigen Nichtöffentlichkeit 11. Gültigkeits- bzw. Rechtmässigkeits- § 23 Abs. 2 lit. b IDG (Beeinträchtigung prüfungen von Volksinitiativen des Meinungsbildungsprozesses des RR (§ 128 Abs. 3 GPR, § 65 VPR) hinsichtlich des Antrags an den KR) 12. Aufträge und Weisungen § 23 Abs. 2 lit. a und b IDG zu Verhandlungsmandaten

Ist dieser Zeitpunkt zum Voraus bestimmt oder bestimmbar, ist er im Dispositiv datumsmässig oder bezüglich des betreffenden Ereignisses zu nennen. Die Direktionen sind zu verpflichten, die Staatskanzlei auf den Eintritt dieses Zeitpunkts hinzuweisen. Soll hingegen bei einem grundsätzlich öffentlich zugänglichen RRB der Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeschoben werden (Termin einer Medienkonferenz, vorgängige Information Betroffener, Koordination mit dem Kantonsratsversand usw.), hat die antragstellende Direktion die Staatskanzlei mit der Antragstellung darüber zu informieren.

D. Behandelt ein RRB mehrere Themen, von denen nur ein einzelnes einen Nichtöffentlichkeitsgrund aufweist (z. B. ein Stellenplangeschäft gemäss Ziffer 2 oben), und ist deshalb insgesamt als nicht öffentlich zu bezeichnen, wird dem Transparenzprinzip nicht Genüge getan. Diesfalls soll das Geschäft soweit möglich auf zwei Beschlüsse – die sich zwar auf einander beziehen – aufgeteilt werden, sodass nur jener Beschuss nicht öffentlich ist, der dies rechtfertigt bzw. wofür eine gesetzliche Grundlage besteht.

E. Die übrigen Festlegungen von RRB Nr. 1494/2008, insbesondere betreffend die Herausgabe von nicht öffentlichen Beschlüssen oder solchen, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst worden sind, haben sich bewährt und können unverändert weitergeführt werden. Der Klarheit halber sind sie in das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses vollständig aufzunehmen; RRB Nr. 1494/2008 kann deshalb formell aufgehoben werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die ab 1. Oktober 2008 gefassten Beschlüsse des Regierungsrates werden unter Vorbehalt von Dispositiv II und III im Internet veröffentlicht.

II. Nicht öffentlich sind Beschlüsse, die Geschäftsarten gemäss lit. B der Erwägungen betreffen.

III. Sind andere Beschlüsse nicht öffentlich, beschliesst dies der Regierungsrat mit einer eigenen Dispositivziffer vor dem Mitteilungssatz mit der Formulierung «Dieser Beschluss ist nicht öffentlich.»

IV. Bei zeitlicher Befristung der Nichtöffentlichkeit lautet die Formulierung der Dispositivziffer «Dieser Beschluss ist bis am d.M.jjjj nicht öffentlich.»

Hängt die Veröffentlichung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses ab, lautet die Dispositivziffer: «Dieser Beschluss ist bis [Nennung des Ereignisses] nicht öffentlich.» Die Direktionen melden der Staatskanzlei den Eintritt dieses Ereignisses. Soll der Zeitpunkt der Veröffentlichung eines grundsätzlich öffentlichen Beschlusses des Regierungsrates nach der Beschlussfassung hinausgeschoben werden, ist das Veröffentlichungsdatum der Staatskanzlei mit der Antragstellung mitzuteilen.

V. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der in der Sache zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei über Gesuche betreffend die Herausgabe nicht öffentlicher Beschlüsse des Regierungsrates. Über Gesuche betreffend die Herausgabe von Beschlüssen des Regierungsrates, die vor dem 1. Oktober 2008 gefasst wurden, entscheidet diejenige Direktion, die in der Sache zuständig war oder heute wäre. VI. RRB Nr. 1494/2008 wird aufgehoben.

VII. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die politischen Rechte, Art. 65 — read in the version of September 1, 2009; the act was consolidated again on February 1, 2010, June 1, 2012, January 15, 2014, July 1, 2019, and July 1, 2022.
  • Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen, Art. 28 and Art. 53 — the act was consolidated again on June 1, 2018, January 1, 2020, and September 1, 2023.

Cited in