Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 4 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 199/2012

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI), Beitritt

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Februar 2012

199. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen

Erwägungen

zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI); Beitritt Am 10. November 2011 haben der Bund, vertreten durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) die Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) abgeschlossen. Ziel ist es, neue polizeiliche Informatikanwendungen gemeinsam zu schaffen und bestehende schrittweise zu harmonisieren und so personelle und finanzielle Synergien zu nutzen. Zu diesem Zweck soll ein Harmonisierungsprogramm erarbeitet werden. Gestützt auf dieses Programm sollen schliesslich konkrete Harmonisierungsprojekte eingeleitet und umgesetzt werden. Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen die Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zwischen den Kantonen und dem Bund, die Organisation und die Zuständigkeiten, die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten sowie die Finanzierung der Kosten für das Harmonisierungsprogramm und derjenigen für die einzelnen Projekte. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 unterbreitet die KKJPD die Vereinbarung HPI den Kantonen mit der Einladung, den formellen Beitritt zur Vereinbarung zu erklären. Hauptträger der Polizeiarbeit in der Schweiz sind die Kantone. Bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben spielt die Informatik bereits heute eine zentrale Rolle und ihre Bedeutung nimmt ständig zu. Mit Blick auf die enge polizeiliche Zusammenarbeit unter den Kantonen und angesichts der hohen Kosten für die Entwicklung von Informatikanwendungen erscheint es immer weniger sinnvoll, dass jeder Kanton eigene Informatiklösungen erarbeitet. Wird zudem berücksichtigt, dass zwischen kantonalen Polizeien und Bundesstellen zahlreiche Schnittstellen bestehen und dass auch der Bund verschiedene polizeiliche Informatikanwendungen nutzt, drängt es sich auf, eine gesamtschweizerische Harmonisierung im Bereich der Polizeiinformatik voranzutreiben. Ein Beitritt zur Vereinbarung ist deshalb folgerichtig. Mit dem Beitritt zur Vereinbarung verpflichtet sich der Kanton Zürich, einen jährlichen Beitrag zur Finanzierung der Programmkosten zu leisten. Der Bund trägt 30% dieser Kosten, die Kantone 70%, wobei die Kantone ihren Beitrag entsprechend ihrer Bevölkerungszahl unter-

einander aufteilen. Die bisher vom Kanton Zürich geleisteten Zahlungen betragen für 2010 Fr. 60 268.50, für 2011 Fr. 71 679.90 und für 2012 Fr. 87 930.70. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten für die nächsten Jahre im gleichen Rahmen bewegen werden. Diese sind im Budget 2012 sowie im KEF 2012 bis 2015 enthalten und werden der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, belastet. Darauf hinzuweisen ist, dass bereits Zusagen der Städte Zürich und Winterthur vorliegen, wonach sie sich an den Kosten des Kantons beteiligen. Nimmt der Kanton Zürich an einzelnen Harmonisierungsprojekten teil, hat er sich auch an deren Kosten zu beteiligen. Auch in diesen Fällen teilen die an einem Projekt beteiligten Kantone ihren Beitrag nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahl auf. Die innerkantonale Kostenverteilung zwischen dem Kanton und den Städten Zürich und Winterthur muss fallweise festgelegt werden. Den Kosten stehen mögliche Einsparungen gegenüber, wenn Projekte schliesslich umgesetzt werden. Die Kantonspolizei ist als grosse Informatikbetreiberin in ausgeprägtem Mass an einer schweizweiten Harmonisierung der Polizeiinformatik interessiert. Sie hat deshalb bei den Vorarbeiten für das Harmonisierungsprogramm massgeblich mitgewirkt. Nach § 29 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG; LS 551.1) arbeitet die Kantonspolizei mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen. Der vorliegende Beitritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund geht über den Regelungsbereich von § 29 POG hinaus. Dafür ist gestützt auf § 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR; LS 172.1) der Regierungsrat zuständig. Der Beitritt zur Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz ist deshalb durch den Regierungsrat zu beschliessen. Da die Vereinbarung erst in Kraft tritt, wenn 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben (Art. 15), ist die KKJPD einzuladen, dem Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) bei.

II. Schreiben an die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (Zustelladresse: Generalsekretariat KKJPD, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3000 Bern 7): Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, den formellen Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) zu erklären. Wir teilen Ihnen mit, dass der Regierungsrat am 29. Februar 2012 beschlossen hat, der Vereinbarung HPI beizutreten. Gleichzeitig laden wir Sie ein, uns den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung HPI mitzuteilen, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 15 der Vereinbarung erfüllt sind.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Polizeiorganisationsgesetz (POG) 11, Art. 29 — read in the version of January 1, 2011; the act was consolidated again on April 1, 2012, March 1, 2013, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2022, April 1, 2022, August 1, 2022, and August 1, 2022.

Cited in