Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 20/2024

Anfrage Urs Glättli, Winterthur, betreffend Grossverbraucher Datencenter – wer sorgt für die Umsetzung?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 347/2023

Sitzung vom 10. Januar 2024

20. Anfrage (Grossverbraucher Datencenter – wer sorgt für die Umsetzung?) Kantonsrat Urs Glättli, Winterthur, hat am 30. Oktober 2023 folgende Anfrage eingereicht: Die Bedeutung des Stromverbrauchs und der Abwärmenutzung von Rechenzentren wird absehbar zunehmen. Oberste Priorität hat deshalb die Verbesserung der Effizienz des Betriebs solcher Anlagen1. Diesem Ziel dient insbesondere auch das Grossverbrauchermodell gemäss § 13a Energiegesetz (LS 730.1). Für den Vollzugs des Grossverbrauchermodells verantwortlich sind die Baudirektion oder die Städte Zürich und Winterthur auf ihrem Gebiet. Aufgrund des zu erwartenden hohen Stromverbrauchs fällt das «Vantage Data Center» in Neuhegi unter das Grossverbrauchermodell. Der Stadtrat von Winterthur ist der Ansicht, dass für das «Vantage Data Center» der Kanton für die Anordnung einer Grossverbrauchermodell-Vereinbarung zuständig sei2. In seiner energieplanerischen Einordnung verweist der Regierungsrat wiederum auf die Zuständigkeit der Gemeinden. In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wer sorgt beim «Vantage Data Center» in Neuhegi Winterthur für die Anwendung des Grossverbrauchermodells, der Kanton/Baudirektion oder die Stadt selber?

2. Ist die Anwendung des Grossverbrauchermodells mit dem Baubewilligungsverfahren für solche Anlagen gestützt auf das Koordinationsgebot gemäss Art. 25 a RPG (SR 700) zu koordinieren?

3. Nach welchen Kriterien entscheidet sich, ob der Kanton oder die Städte Zürich und Winterthur für die Umsetzung des Grossverbrauchermodells gemäss § 13a EnerG zuständig und geeignet sind?

4. Wie kontrolliert der Kanton im Rahmen seiner Fachaufsicht, ob die beiden Städte bei gegebener Zuständigkeit das Grossverbrauchermodell bei Rechenzentren auf ihrem Stadtgebiet zielführend vollziehen?

1 Vgl. Antrag RR zum dringlichen Postulat KR-Nr. 315a/2022 und Antwort RR zur

schriftlichen Anfrage KR-Nr. 206/2022. 2 Antwort SR auf die Interpellation 2023.8, S. 4, zur Frage 2.

5. Wie und in welchem Verfahren geht die Baudirektion bei gegebener Zuständigkeit des Kantons für die Umsetzung des Grossverbrauchermodells beim «Vantage Data Center» weiter vor und wie lässt sich der Kanton dafür vom Bund unterstützen?

6. Wie kann «Vantage Data Center» vom Kanton oder der Stadt dazu verpflichtet werden, bestimmte vom Stadtwerk Winterthur angebotene Stromprodukte wie «KlimaGold» zu beziehen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Urs Glättli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Ein Grossverbraucher kann gemäss § 13a des Energiegesetzes (EnerG, LS 730.1) wählen, ob er eine Energieverbrauchsanalyse vornehmen (§ 13a Abs. 1 EnerG) oder eine Zielvereinbarung abschliessen (§ 13a Abs. 2 EnerG) will. Nimmt er eine Energieverbrauchsanalyse vor, sind auf ihrem Gebiet die Städte Winterthur und Zürich zuständig. Für den Abschluss der Zielvereinbarung ist der Kanton zuständig. Wenn mit der Zielvereinbarung neben der Erfüllung der kantonalen Vorschrift gleichzeitig die Rückerstattung von auf Bundesebene erhobenen Abgaben (CO2-Abgabe, Netzzuschlag auf dem Stromverbrauch) angestrebt wird, ist eine Universalzielvereinbarung mit dem Bund abzuschliessen. Zu Frage 2: Das Grossverbrauchermodell stammt ursprünglich aus den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich und knüpft mit dem Kriterium des jährlichen Wärme- oder Elektrizitätsverbrauchs eher an den Betrieb als an die Errichtung oder Änderung der Baute selbst an. Deshalb ist es in der Regel sinnvoll, eine Zielvereinbarung erst nach ein bis zwei Jahren Betriebserfahrung zu erstellen, nachdem der Energieverbrauch konkret gemessen werden konnte. Eine Koordinationspflicht im Sinne von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (SR 700) ist deshalb zum Zeitpunkt der Baubewilligung häufig nicht besonders geeignet. Erkennt eine Behörde, dass ein Betrieb ein Grossverbraucher gemäss § 13a EnerG werden wird, kann sie bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Vorschrift hinweisen. Weiter ist im Baubewilligungsverfahren auf § 30a Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung I (LS 700.21) hinzuweisen: Wenn bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Erneuerungen und Umbauten der Kälteerzeugung mehr als zwei Gigawattstunden der Abwärme pro Jahr nicht selbst genutzt werden können, ist diese in geeigneter Form Dritten zu den Gestehungskosten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Zu Frage 4: Zwischen den zuständigen Stellen des Kantons und den Städten Winterthur und Zürich findet ein regelmässiger Austausch statt, an dem auch Fach- und Vollzugsfragen besprochen werden. Die Vorgaben an die Betriebe für die Energieverbrauchsanalysen sind im vom Kanton zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Tabellenkalkulation) festgehalten. Damit können die Städte ihre Vollzugsfunktion wahrnehmen. Eine Kontrolle der Arbeiten der Städte durch den Kanton findet nicht statt. Zu Frage 5: Der Kanton erhebt bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen regelmässig die Betriebe mit einem Stromverbrauch von mehr als einer halben Gigawattstunde. Solche Betriebe gelten als Grossverbraucher. Neu erfasste Grossverbraucher werden in der Folge zur Wahl des Verfahrens gemäss § 13a EnerG eingeladen. Das Bundesamt für Energie hat für die Abwicklung der Universalzielvereinbarungen 2023 eine neue Internetplattform geschaffen. Es stellt diese den Kantonen auch für den Grossverbrauchervollzug von kantonalen Zielvereinbarungen zur Verfügung. Zu Frage 6: Für eine solche Verpflichtung fehlt eine gesetzliche Grundlage.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 25 and Art. 25a — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Energiegesetz (EnerG) 16, Art. 13a — read in the version of October 1, 2023; the act was consolidated again on June 1, 2024 and July 1, 2025.