RRB Nr. 201/2021
Strassen, Dürnten, 738 Oberdürntner- und Pilgerstegstrasse, Radweglückenschliessung und Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2021
201. Strassen (Dürnten, 738 Oberdürntner- und Pilgerstegstrasse, Radweglückenschliessung und Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Oberdürntner-/Pilgerstegstrasse in der Gemeinde Dürnten zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Strassenkataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 738 geführt. Zwischen Dürnten und dem Kreisel Walderstrasse besteht eine Radweglücke. Diese soll gemäss dem kantonalen Velonetzplan Massnahmen Nrn. 05–076 und 05–073, die dem Objekt O237 bzw. O238 des Radwegkonzepts des Kantons Zürich vom November 2005 entspricht, geschlossen werden. Darüber hinaus soll die Fahrbahn in gewissen Abschnitten des Projektperimeters infolge schlechten Allgemeinzustands instand gesetzt werden. Das in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Gemeinde sowie den kantonalen Fachstellen und der Kantonspolizei Zürich erarbeitete Projekt umfasst folgende Massnahmen: – Neubau eines Radwegs; – Neubau von Fuss- und Radquerungsstellen; – Instandsetzung der Fahrbahn; – Ausbau des Bachdurchlasses Mannenrain; – Anpassung Scheune und Ersatzbau bei Kat. Nrn. 12012 bzw. 13048. Die für das Bauvorhaben erforderliche Rodungsbewilligung wurde mit Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 20. Januar 2021 erteilt. Der Gemeinderat Dürnten hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 49 vom 23. März 2015 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. Februar bis am 20. März 2015 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 26. Oktober bis 26. November 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden 18 Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit 15 Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung der Einsprechenden liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Einsprache vom 12. November 2018 Der Einsprecher ist an einer möglichen Landantretung gemäss den aufgelegten Projektunterlagen nicht interessiert und lehnt diese ab. Da es sich bei einer möglichen Landantretung um einen freiwilligen Erwerb von Grund und Rechten handelt, ist die Einsprache gutzuheissen. b) Einsprache vom 22. November 2018 Die Einsprechenden beantragen, im Bereich der Einmündung der Garwiedstrasse in die Pilgerstegstrasse sei auch künftig eine geeignete befestigte Fläche für das Deponieren von Kehrrichtsäcken und -containern sowie Grüngutcontainern vorzusehen (Antrag 1). In Absprache mit der Gemeinde Dürnten ist die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 1) gutzuheissen. Weiter verlangen die Einsprechenden, im Bereich der vorgesehenen Querung am Ende des Radwegs bei km 4.920 sei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h herabzusetzen (Antrag 2) und überdies eine Schutzinsel einzuplanen (Antrag 3). Alternativ sei eine Verlegung des Radwegs auf die südliche Seite der Pilgerstegstrasse zu prüfen (Antrag 4), wobei diesfalls eine Querung bei der neu zu erstellenden Mittelinsel bei km 4.060 stattfinden könne. Die Anordnung von Temporeduktionen liegt im Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei Zürich. Mangels Zuständigkeit ist auf die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 2) nicht einzutreten; gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) wurde das Begehren an die Kantonspolizei weitergeleitet.
Im Bereich der vorgesehenen Querung bei km 4.920 betragen die Sichtweiten weit mehr als die bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geforderten Mindestdistanzen. Ein zusätzlicher Halt für Velofahrerinnen und Velofahrer in der Mitte der Strasse ist nicht notwendig. Auf die Erstellung einer Mittelinsel ist daher zu verzichten. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Eine frühere Querung mit teilweiser Verlegung des Radwegs auf die Südseite der Pilgerstegstrasse würde dazu führen, dass auch die in Richtung Dürnten fahrenden Velofahrerinnen und Velofahrer die Strasse zweimal queren müssen. An der geplanten Linienführung des Radwegs ist somit festzuhalten. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen. c) Einsprache vom 22. November 2018 Der Einsprecher verlangt, es sei im Bereich seines Grundstücks anstelle einer Böschung eine Stützmauer zu errichten (Antrag 1) und überdies ein Sichtschutz zu erstellen (Antrag 2). Gemäss überarbeitetem Projekt ist beim Grundstück des Einsprechers der Bau einer Stützmauer notwendig und zur Ausführung vorgesehen. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) daher gegenstandslos geworden. Das Grundstück des Einsprechers ist nach Abschluss der Bauarbeiten wieder instand zu setzen, insbesondere ist der bestehende Zaun zu ersetzen. Ein Anspruch auf Errichtung eines Sichtschutzes besteht hingegen nicht. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Der Einsprecher führt weiter aus, dass er kein Land übernehmen möchte (Antrag 3). Da es sich bei einer möglichen Landantretung um einen freiwilligen Erwerb von Grund und Rechten handelt, ist die Einsprache in diesem Punkt (Antrag 3) gutzuheissen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts bewilligte der Kantonsrat mit Beschluss vom 30. März 2020 einen Objektkredit von Fr. 12 671 000 für die Radweglückenschliessung und den Neubau von Fuss- und Radquerungsstellen auf der 738 Oberdürntner-/Pilgerstegstrasse zwischen Dürnten und dem Kreisel an der Walderstrasse zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt (Vorlage 5504). Der Regierungsrat bewilligte mit Beschluss Nr. 1086/2018 unter Vorbehalt der Kreditbewilligung der neuen Ausgaben durch den Kantonsrat eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 535 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Radweglückenschliessung und die Fahrbahninstandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 738 Oberdürntner- und Pilgerstegstrasse, Gemeinde Dürnten, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von wird gutgeheissen.
III. Die Einsprache von wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
IV. Die Einsprache von wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos wurde.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägungen D teilweise nicht öffentlich.
VIII. Mitteilung an – den Gemeinderat Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 20. Januar 2021 sowie eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – – – – –
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–
– alle von temporären Rodungen betroffenen Waldeigentümerinnen und -eigentümer (Versand durch die Baudirektion, unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 20. Januar 2021 [R]), –
– das Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 20. Januar 2021 sowie des Rodungsdossiers einschliesslich von der Abteilung Wald unterschriebene S. 4 [ES]), – oereb@bd.zh.ch (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 20. Januar 2021), – die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli