RRB Nr. 202/2025
Anfrage Harry Brandenberger, Pfäffikon, und Beat Bloch, Zürich, betreffend Auswirkungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2025
Sitzung vom 5. März 2025
202. Anfrage (Auswirkungen des «Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele») Die Kantonsräte Harry Brandenberger, Pfäffikon, und Beat Bloch, Zürich, haben am 3. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Nachdem der Souverän im Kanton Zürich dem Kantons- und Regierungsrat gefolgt ist und das «Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele» am 13.6.2021 gutgeheissen hat, trat es am 1. Januar 2022 in Kraft. Strittiger Punkt im Abstimmungskampf waren vor allem die wieder zugelassenen Geschicklichkeits-Spielautomaten, auch Jetonautomaten genannt. Fachleute aus der Suchtprävention haben sich sehr kritisch zu deren Wiedereinführung geäussert, schliesslich wurde ein bestehendes Verbot von Geldspielautomaten aufgehoben. Nach drei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes bitten wir den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Gesuche für Geschicklichkeits-Spielautomaten wurden seit deren Zulassung bewilligt? Bitte Anzahl Automaten pro Gemeinde angeben.
2. Welche Abgaben konnten dadurch erreicht werden? Wie viel wurde davon für Suchtpräventionsmassnahmen verwendet?
3. Ist dem Regierungsrat eine resultierende Suchtproblematik bekannt und wie ist die Einschätzung des Zentrums für Spielsucht, von Radix dazu?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Harry Brandenberger, Pfäffikon, und Beat Bloch, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für Geschicklichkeitsgeldspiele, die automatisiert durchgeführt werden, ist die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) (Art. 21, 24 und 106 ff. Geldspielgesetz [SR 935.51] in Verbindung mit Art. 19 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat [LS 553.2]). Nach Auskunft der GESPA betrug die Anzahl der im Kanton Zürich per Ende 2024 aufgestellten Geschicklichkeitsgeldspielautomaten 289.
Zu Frage 2: Gemäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020 (EG BGS, LS 553) haben Veranstalterinnen und Veranstalter von automatisiert durchgeführten Geschicklichkeitsgeldspielen eine jährliche Abgabe von 10% des im Kanton Zürich erzielten Bruttospielertrags zu leisten. Die Abgabe fliesst vollständig in den Spielsuchtfonds und wird für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld verwendet (§ 11 Abs. 1 EG BGS). Das EG BGS trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Abgaben aus den Geschicklichkeitsgeldspielautomaten betrugen 2022 rund Fr. 330 000 und 2023 rund Fr. 345 000. Zu Frage 3: Geschicklichkeitsgeldspielautomaten weisen aufgrund ihrer Funktionsweise verglichen mit den in konzessionierten Spielbanken angebotenen Geldspielautomaten ein geringeres Suchtpotenzial auf. Das Zentrum für Spielsucht und andere Verhaltenssüchte von RADIX sieht in der leichten Zugänglichkeit der Automaten jedoch ein Risiko für minderjährige und für abstinente, rückfallgefährdete Spielsüchtige sowie für Personen, die mit einer Spielsperre für Casinos belegt sind. Das Zentrum verzeichnete in den letzten Jahren eine starke Zunahme an Personen, die seine Fachberatungen, Abklärungen und Behandlungen in Anspruch nahmen. Nach Einschätzung des Zentrums ist diese Zunahme jedoch nicht auf die Geschicklichkeitsgeldspielautomaten zurückzuführen, sondern auf gesellschaftliche Entwicklungen wie die Digitalisierung der Geldspielangebote oder die zunehmende Verschmelzung von Gaming und Geldspiel.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli