Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 204/2024

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Einführung neues Wasserrecht, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2024

204. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Einführung neues Wasserrecht, Stellenplan

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kantonsrat hat am 12. Dezember 2022 das Wassergesetz (WsG) beschlossen. Dieses fasst das bestehende kantonale Wasserrecht in einem einzigen Erlass zusammen. Zudem wurden mit dem WsG wichtige Weiterentwicklungen im Wasserbereich und notwendige Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Auch das heute auf fünf Erlasse verteilte Wasserverordnungsrecht soll in einem Erlass – der Wasserverordnung – zusammengeführt werden und den Vollzug des WsG ermöglichen. Nach heutiger Planung sollen die beiden Erlasse am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

B. Zunahme des Personalbedarfs aufgrund des neuen Wasserrechts In der Weisung zum WsG (Vorlage 5596, S. 141 f.) ist umschrieben, in welchen Bereichen die Einführung des neuen Wasserrechts zu einer Zunahme des Personalaufwands im Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) führen wird. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche: Wasserbaupolizei, Beratung von Gemeinden und Privaten § 23 Abs. 3 WsG verpflichtet die Direktion zur Schaffung einer zentralen Beratungsstelle für Gemeinden und Private. Die Beratungsstelle wird Gemeinden beim Hochwasserschutz, der Revitalisierung und beim Gewässerunterhalt sowie die Privaten beim Gewässerunterhalt beraten müssen. Die Beratungsstelle hat die Tätigkeit der kantonalen Fachstellen zu koordinieren und einen raschen, rechtsgleichen Verfahrensablauf sicherzustellen. Diese Dienstleistungen verursachen einen erheblichen personellen Mehraufwand im fachlichen und juristischen Bereich. Dieser wird auf 1,2 Stellen geschätzt. Integrales Einzugsgebietsmanagement: Massnahmenplanung Gemäss § 9 Abs. 1 WsG legt der Regierungsrat neu eine Wasserstrategie fest. Diese enthält insbesondere ein Leitbild mit Zielen und Massnahmen für den langfristigen Vollzug des WsG, Leitlinien, Prioritäten und den Gesamtumfang der Umsetzungsplanung, insbesondere hinsichtlich Hochwasserschutz, Gewässerunterhalt, Biodiversität und Revitalisierung. Die Direktion wird darauf beruhend eine behördenverbindliche Umset- zungsplanung zu erstellen haben (§ 9 Abs. 3 WsG). Die Festlegung einer Wasserstrategie und der darauf beruhenden Umsetzungsplanung verursachen einen personellen Mehrbedarf von 0,4 Stellen. Rechtsschutz und Gewässerschutzstrafrecht Die Bestimmungen, die den Privaten einen besseren Rechtsschutz gewährleisten (z. B. § 7 Abs. 2 WsG hinsichtlich Gewässerfeststellung, § 26 Abs. 3 WsG hinsichtlich Gefahrenkartierung oder § 45 WsG hinsichtlich Grundwasserschutz), führen zu einem erhöhten Personalbedarf im juristischen Bereich. Zudem überträgt § 125 Abs. 7 WsG der Baudirektion neue Aufgaben im Gewässerschutzstrafrecht, da ihr neu Parteistellung in Strafverfahren zukommt. In Strafverfahren wegen Verletzung von Bestimmungen der Wasserbau- und Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des WsG hat die Direktion volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(SR 312.0). Die Strafbestimmungen ersetzen zwar den Gesetzesvollzug mit verwaltungsrechtlichen Mitteln nicht, können in Bezug auf diesen aber unterstützend wirken. Es ist beim Rechtsschutz und beim Gewässerschutzstrafrecht mit einem personellen Mehraufwand von insgesamt 0,5 Stellen zu rechnen. Neuer Vollzug bei Landanlagen Das WsG enthält verschiedene neue Bestimmungen zu Landanlagen. Es handelt sich dabei um aufgefüllte und entwidmete Teile eines oberirdischen Gewässers. Gerade am Zürichsee bestehen sehr viele Landanlagen. Mit dem WsG sind die vor vielen Jahren begründeten Rechtsverhältnisse neu einer Aktualisierung zugänglich. So kann insbesondere um Anpassung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ersucht werden, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (§ 14 WsG). Beim Vollzug der neuen Bestimmungen zu den Landanlagen (§§ 11–16 WsG) wird der personelle Mehraufwand auf 0,4 Stellen geschätzt.

C. Anpassung des Stellenplans und Finanzierung Aus den erwähnten Gründen ist der Stellenplan des AWEL wie folgt zu erweitern: Auf den 1. Juli 2024 für die Vorbereitungsarbeiten betreffend die Festlegung der Wasserstrategie und den Vollzug der neuen Landanlagebestimmungen: – eine Stelle 40% Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in für Wasserstrategie (Richtposition Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in) in der Lohnklasse (LK) 20 gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) – eine Stelle 40% Ingenieur/in für Landanlagen (Richtposition Ingenieur/in) in der LK 18 VVO

Auf den 1. Januar 2025 für die Bereiche zentrale Beratungsstelle und Recht: – eine Stelle 80% Ingenieur/in für die zentrale Beratungsstelle (Richtposition Ingenieur/in) in der LK 19 VVO – eine Stelle 90% Juristische/r Sekretär/in (Richtposition Juristische/r Sekretär/in) in der LK 20 VVO Es handelt sich um eine ordentliche Stellenaufstockung bestehender Stellen im AWEL, Abteilungen Finanzen und Koordination, Wasserbau und Recht, weshalb eine erneute Überprüfung der Einreihung durch das Personalamt nicht notwendig ist. Die Anpassung des Stellenplans ist saldoneutral. Der Mehraufwand wird durch zusätzliche Gebühreneinnahmen, die gestützt auf das Wassergesetz erfolgen, kompensiert. Die Stellenschaffung führt per 1. Juli 2024 zu jährlichen Kosten von rund Fr. 120 000 und per 1. Januar 2025 zusätzlich zu jährlichen Kosten von rund Fr. 265 000 (einschliesslich Lohnnebenkosten).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,4 Ingenieur/in 18

II. Im Stellenplan des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft werden mit Wirkung ab 1. Januar 2025 folgende Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,8 Ingenieur/in 19

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli