Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 21/2025

Wasserbau, Werrikerbach Uster, Revitalisierung im Abschnitt Böschstrasse bis Wildsbergweg, Subvention, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025

21. Wasserbau, Werrikerbach Uster, Revitalisierung im Abschnitt Böschstrasse bis Wildsbergweg (Zusicherung Staats- und NFA- Beitrag, Subvention, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt der Stadt Uster Die Stadt Uster plant, den Werrikerbach, öffentliches Gewässer Nr. 6266, im Abschnitt zwischen der Böschstrasse und dem Wildsbergweg ökologisch aufzuwerten. Gleichzeitig wird der Gewässerraum definitiv festgelegt. Gesamte Projektlänge 1100 m davon Gewässerraum nach Biodiversitätskurve 1100 m Der Werrikerbach in Greifensee und Uster soll mittelfristig über seine gesamte Länge revitalisiert werden. Die Massnahmenempfehlungen mit insgesamt zehn Projektabschnitten wurden in einer Studie im Auftrag der Gemeinde Greifensee und der Stadt Uster ausgearbeitet. Die Gemeinde Greifensee hat 2023 in einer ersten Etappe den Abschnitt 3 entlang der Stationsstrasse realisiert. In der Stadt Uster sollen nun die Abschnitte 7–9 umgesetzt werden. Die Abschnitte 7–9 liegen im Landwirtschaftsgebiet zwischen Werrikon und Greifensee und werden durch die Brücken der Böschstrasse und des Wildsbergwegs begrenzt. In diesem Bereich befindet sich der Werrikerbach in einem ökologisch unbefriedigenden Zustand; die Abschnitte gelten überwiegend als stark beeinträchtigt. Der Nutzen einer Revitalisierung für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand wird im Abschnitt des Pfisterhölzli als gross eingestuft. Zudem ist der Abschnitt zwischen dem Wildsbergweg und der SBB-Linie in der kantonalen Revitalisierungsplanung als prioritär umzusetzender Abschnitt enthalten. Die Stadt Uster hat das Projekt mit Stadtratsbeschluss vom 5. März 2024 genehmigt und um Festsetzung des Projekts sowie um definitive Festlegung des Gewässerraums ersucht. Mit Verfügung Nr. AWEL 23- 0047 vom 25. Juli 2024 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) dieses Wasserbauprojekt der Stadt Uster fest. Die Stadt Uster hat mit Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 2024 den erforderlichen Baukredit bewilligt und ersucht um Zusicherung von Staats- und Bundesbeiträgen.

B. Kosten Revitalisierung Gemäss Kostenvoranschlag vom 27. März 2024 betragen die Gesamtkosten für die Revitalisierung Fr. 1 365 303 (einschliesslich 8,1% MWSt). Die Aufwendungen teilen sich gemäss Kostenvoranschlag vom 27. März 2024 wie folgt auf: Baukosten nach Objektklassen Kosten Revitalisierung Beitragsberechtigte Kosten (zusammengefasst) in Franken in Franken Baukosten 880 000 770 000 Nebenkosten 88 000 77 000 Technische Kosten, SIA-Phasen 1 und 2 36 000 36 000 Technische Kosten, SIA-Phase 3 126 000 126 000 einschliesslich Bodenprojekt Technische Kosten, SIA-Phasen 4 und 5 133 000 116 000 Total 1 263 000 1 125 000 8,1% MWSt 102 303 91 125 Total (einschliesslich MWSt) 1 365 303 1 216 125

C. Staatsbeitrag in Franken Beitragsberechtigte Aufwendungen für Revitalisierungsmassnahmen 1 216 125 Total beitragsberechtigte Aufwendungen 1 216 125 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Brücken, Durchlässe, Unterhalt sowie Verwaltungskosten mit anteilmässigen Kosten der Objektklassen; insgesamt Fr. 149 178. Das Projekt erfüllt ein öffentliches Bedürfnis. Es ist zweckmässig, wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Durch die geplanten Strukturierungsmassnahmen und Uferabflachungen werden ökologisch wertvolle Lebensräume geschaffen und ein naturnahes Erscheinungsbild des Werrikerbachs erzielt, das sich als weiterer Naturwert in das Landschaftsbild der Greifenseeregion einfügt. Der geplante Rastplatz zwischen dem Wald und dem aufgewerteten Gerinne lädt die Bevölkerung zur Erholung in der Natur ein. Das Projekt ist sowohl ökologisch als auch landschaftlich wertvoll und dient der Erholung der Bevölkerung. Auf einem kurzen Abschnitt unterstützt es zudem Revitalisierungsmassnahmen des Kantons. Das Aufwertungspotenzial im ökomorphologisch stark beeinträchtigten Abschnitt wird in der kantonalen Revitalisierungsplanung als gross eingestuft.

Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 20% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach Fr. 243 225 (20% von Fr. 1 216 125). Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung der Subvention von Fr. 243 225 wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 eingestellt und wird im Konto 8500.3632 0 00000 / 85B-13, Subventionen für Revitalisierung, verbucht. Da es sich um ein reines Revitalisierungsprojekt handelt, das nicht dem Hochwasserschutz dient, ist das Projekt gemäss Ziff. 4.8.2.1.2 des Handbuchs für Rechnungslegung 2025 nicht zum Anschaffungswert aktivierbar und wird somit in der Erfolgsrechnung und nicht in der Investitionsrechnung geführt. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind. – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Staats- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werkes sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen.

– Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten.

– Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL sind mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Staatsbeitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu kürzen. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Beitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.

D. NFA-Beitrag Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen von Revitalisierungsmassnahmen in Form von globalen Beiträgen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstatt durch den Kanton ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat unter anderem dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kosten von weniger als 5 Mio. Franken (kein Einzelprojekt und somit keine separate Subventionsverfügung des Bundes) wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag aus dem Grundangebot durch den Bund unterstützt. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe an die Gemeinden geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Der NFA-Beitrag, welcher der Stadt Uster weiterzuleiten ist, beträgt gestützt auf das Handbuch «Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025–2028» des Bundesamtes für Umwelt 70%.

Der voraussichtliche NFA-Beitrag setzt sich demnach zusammen aus 35% Grundangebot Revitalisierungsmassnahmen (Leistungsindikator 2.1), 10% für mittleren Nutzen für Natur und Landschaft (gemittelter Ansatz) gemäss strategischer Revitalisierungsplanung (Leistungsindikator 2.3b) sowie 25% für Projekte mit erhöhtem Gewässerraum (Biodiversitätsbreite) auf über 80% des Projektperimeters (Leistungsindikator 2.2a) und beträgt Fr. 851 288 (70% von Fr. 1 216 125). Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag ist im KEF 2025–2028 eingestellt und wird im Konto 8500.3702 0 00000 / 85B-50, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Revitalisierung, verbucht. Die Ausrichtung des NFA-Beitrags ist mit denselben Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung C (Staatsbeitrag) verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Uster werden an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 216 125 für die Revitalisierung des Werrikerbachs im Abschnitt Böschstrasse bis Wildsbergweg eine Subvention von 20%, höchstens Fr. 243 225, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und ein NFA-Beitrag von 70%, höchstens Fr. 851 288, als durchlaufende Erfolgskosten, somit insgesamt höchstens Fr. 1 094 513, zugesichert. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägungen C und D.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, die Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 82, Postfach, 8610 Uster, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli