RRB Nr. 210/2025
Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Jeannette Büsser, Horgen, und Nadia Koch, Rümlang, betreffend Ungedeckte Kosten für Behandlung von Wild- und Haustieren, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 399/2024
Sitzung vom 5. März 2025
210. Anfrage (Ungedeckte Kosten für Behandlung von Wild- und Haustieren) Die Kantonsrätinnen Sandra Bossert, Wädenswil, Jeannette Büsser, Horgen, und Nadia Koch, Rümlang, haben am 2. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Behandlung verletzter Wildtiere wie Igel, verschiedener Wildvögel aber auch herrenloser Katzen entspricht den Grundsätzen des Tierschutzes und trägt allgemein zum Tierwohl bei. Es ist gesellschaftlicher Konsens, das Leid zu mindern. Der Kanton ist der eigentliche «Eigentümer» der betroffenen Wildtiere. Das Tierspital verfügt über die notwendige Expertise und Ausrüstung für die Behandlung verschiedener Tierarten. Die Behandlung von Tieren ohne Möglichkeit der Rechnungsstellung ist nicht kostendeckend. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele der mehr als 28 000 durchgeführten Behandlungen, aufgeschlüsselt nach Tierarten, können nicht verrechnet werden?
2. Wie hoch belaufen sich die ungedeckten Kosten pro Jahr? Bitte um die Zahlen der vergangenen vier Jahre (2020–2024).
3. Hat die Anzahl der ungedeckten Behandlungen in den letzten Jahren (2020–2024) zugenommen? Wenn ja, um wie viel?
4. Wie werden diese Kosten gedeckt? Gibt es einen Fonds?
5. Sind auch Zahlen dazu bekannt von privaten Tierarztpraxen?
6. Werden Tierarztpraxen für Behandlungen von Wildtieren oder von Tieren, deren Besitzer nicht bekannt sind, entschädigt? Wenn ja, in welcher Form?
7. Der Kanton ist grundsätzlich zuständig als «Eigentümer» für die Tiere, welche sich im Kanton aufhalten. Welche kantonalen Gesetze bilden die Basis für eine fach- und tiergerechte Behandlung?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sandra Bossert, Wädenswil, Jeannette Büsser, Horgen, und Nadia Koch, Rümlang, wird wie folgt beantwortet:
Die Beantwortung der Fragen 1–4 erfolgt zuständigkeitshalber gemäss den Angaben der Universität Zürich (UZH). Zu Frage 1: In den Jahren 2020–2024 wurden im Tierspital der UZH jährlich zwischen 957 und 1266 Behandlungen an Findel- und Wildtieren durchgeführt, die nicht verrechnet werden konnten. Der Anteil der Wildtiere betrug zwischen 82% und 89% (davon etwa 2 ⁄ 3 Wildvögel und etwa 1 ⁄ 3 Wildsäuger): Tierart 2020 2021 2022 2023 2024 Amphibie 2 1 1 3 3 Chinchilla 1 Echse 1 1 Fisch 1 1 Hund 7 39 1 5 2 Kaninchen 4 4 1 4 2 Katze 79 63 105 73 50 Maus 5 5 1 14 Meerschweinchen 1 1 2 Nagetier verschiedene 1 4 1 Ratte 1 14 3 2 Schildkröte 12 11 8 7 5 Schlange 1 1 Vogel 29 42 53 63 57 Wildamphibie 1 2 2 1 4 Wildreptil 4 4 2 4 1 Wildsäuger 278 312 220 254 306 Wildvogel 536 719 678 559 817 Zootier/Säugetier 1 Zootier/Vogel 1 3 Zootier Wirbellose 1 Gesamtergebnis 957 1206 1096 983 1266
Zu Frage 2: In den Jahren 2020–2024 beliefen sich die ungedeckten Kosten für die Behandlung von Findel- und Wildtieren einschliesslich Notfalltaxen auf jährlich Fr. 272 001 bis Fr. 360 724: (in Franken) 2020 2021 2022 2023 2024 272 001 313 406 313 156 266 413 360 724
Zu Frage 3: Die ungedeckten Behandlungskosten schwanken im betreffenden Zeitraum von Jahr zu Jahr (vgl. Beantwortung der Frage 1). Zu Frage 4: Das Amt für Landschaft und Natur (Fischerei- und Jagdverwaltung) leistet dem Tierspital für jeden behandelten Greifvogel einen Beitrag an die Kosten von Fr. 50, höchstens aber Fr. 6000 pro Jahr. Die weiteren Kosten für die Behandlung von Findel- und Wildtieren sind nicht gedeckt und gehen zulasten des Tierspitals. Zu Frage 5: Zur Behandlung von verletzten Wildtieren in privaten Tierarztpraxen werden keine Zahlen erhoben. Aus verschiedenen Rückmeldungen lässt sich aber schliessen, dass gelegentlich verletzte Wildtiere von privaten Tierärztinnen bzw. Tierärzten behandelt werden. Das Veterinäramt (VETA) hat deshalb im Herbst 2024 ein Merkblatt erstellt, das darüber informiert, was bei der Behandlung von freilebenden Wildtieren sinnvoll und erlaubt ist. Zu Frage 6: Private Tierarztpraxen können für die Behandlung von freilebenden Wildtieren mangels Rechtsgrundlage nicht entschädigt werden. Anders verhält es sich bei aufgefundenen domestizierten Haustieren: Das VETA betreibt dazu die Meldestelle für Findeltiere im Kanton Zürich (zh.ch/ de/umwelt-tiere/tiere/haustiere-heimtiere/meldestelle-fuer-findeltiere. html). Dem VETA müssen solche Tiere gemeldet werden. Es organisiert und finanziert die kurzfristige Unterbringung, versucht, die Besitzerin oder den Besitzer zu kontaktieren, und sorgt gegebenenfalls für eine langfristige Platzierung. Zudem führt das VETA die notwendigen medizinischen Behandlungen für diese Tiere durch. Zu Frage 7: Wildtiere gelten rechtlich als herrenlos. Der Kanton ist deshalb nicht deren Eigentümer. Die Gemeinwesen wie auch Private sind aufgrund verschiedener Erlasse allerdings dazu gehalten, auf Wildtiere Rücksicht zu nehmen.
Gemäss der kantonalen Jagdgesetzgebung sind kranke und verletzte Wildtiere durch die Mitglieder der Jagdgesellschaften und die jagdliche Revieraufsicht zu erlösen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur für die der Jagdgesetzgebung unterstellten Wildtierarten (Vögel, Paarhufer, Raubtiere, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen). Igel und Fledermäuse sowie Amphibien und Reptilien sind der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung unterstellt, die keine Regelung für den Umgang mit verletzten oder kranken Tieren kennt. In der Praxis bemühen sich Privatpersonen und Vereine seit Jahrzehnten für die Behandlung und Wiederauswilderung ausgewählter Wildtierarten. Sie leisten mit ihrer Arbeit einen Beitrag zum Schutz bedrohter Arten. Die betreffenden Einrichtungen (z. B. eine Greifvogelstation, eine Auffangstation für Mauersegler und Schwalben, eine Eichhörnchenpflegestation, mehrere Pflegestationen für verletzte Singvögel, eine Fledermauspflegestation und verschiedene Igelstationen) verfügen über eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur zur Behandlung, zur kurzfristigen Haltung und zum Wiederauswildern dieser Arten. Es gibt aber keine Rechtsgrundlage, um die Arbeit solcher Einrichtungen finanziell zu unterstützen. Mit der Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.01), die am 1. Februar 2025 in Kraft getreten ist, werden Tierärztinnen und Tierärzte neu ermächtigt, ohne Bewilligung alle der Jagdgesetzgebung unterstellten Tierarten einer Erstbehandlung zu unterziehen, sofern die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden. Die Auswirkungen dieser Neuregelung sind derzeit nicht absehbar. Auch in diesen Fällen gibt es allerdings keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Behandlungskosten durch den Kanton.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli