RRB Nr. 211/2025
Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Übersicht über kantonale Gesetzesrevisionen sowie Verordnungsanpassungen und deren Auswirkungen auf kommunale BZO, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 394/2024
Sitzung vom 5. März 2025
211. Anfrage (Übersicht über kantonale Gesetzesrevisionen sowie Verordnungsanpassungen und deren Auswirkungen auf kommunale BZO) Kantonsrätin Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 2. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Aufgrund von etlichen Gesetzesrevisionen und Verordnungsanpassungen auf kantonaler Ebene sind die Gemeinden in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gefordert gewesen, diese auf kommunaler Ebene umzusetzen und ihre Erlasse, insbesondere die Bau- und Zonenordnung (BZO), anzupassen. Für kommunale Behördenvertreterinnen und -vertreter ist es eine Herausforderung, nicht die Übersicht zu verlieren – insbesondere auch, was die Fristen betrifft, bis wann die Gemeinden welche Revisionen durchführen müssen. Um nicht zuletzt auch für die Gemeinden einen Überblick zu verschaffen, um zu vermeiden, dass sie eine Revision oder Teilrevision ihrer kommunalen Bau- und Zonenordnungen nach der anderen umsetzen müssen, und um dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Artikel 122 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Zürich und § 2 Absatz 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung des Kantons Zürich) sowohl beim Kanton als auch bei den Gemeinden Nachachtung zu verschaffen, bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Gestützt auf welchen kantonalen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen der vergangenen 8 Jahre sind die Gemeinden verpflichtet gewesen, ihre Bau- und Zonenordnungen anzupassen? Wir bitten um eine tabellarische Aufstellung, in welcher auch die entsprechenden Fristen abgebildet werden, bis wann die Gemeinden welche Revisionen durchführen mussten oder durchführen müssen.
2. Welche kantonalen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen sind aktuell in Bearbeitung oder Planung, die zur Folge haben, dass die Gemeinden in den kommenden 4 Jahren ihre Bau- und Zonenordnungen anpassen müssen? Auch hier bitten wir um eine tabellarische Übersicht, in welcher auch die entsprechenden Fristen abgebildet werden, bis wann die Gemeinden welche Revisionen durchführen müssen.
3. Teilt der Regierungsrat unsere Einschätzung, dass die Gemeinden durch die zahlreichen nötigen BZO-Revisionen belastet sind, und sieht er Möglichkeiten, dies anzugehen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion, beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In der nachfolgenden Tabelle werden die kantonalen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen der vergangenen acht Jahre (ab Inkrafttreten der Änderung) aufgeführt, gestützt auf welche die Gemeinden verpflichtet waren oder sind, ihre Bau- und Zonenordnungen (BZO) anzupassen. Nicht Gegenstand der nachfolgenden Tabelle bilden Gesetzes- und Verordnungsanpassungen der letzten acht Jahre, die direkt anwendbare Bestimmungen enthielten und daher keiner Umsetzung durch die Gemeinden in ihren BZO bedurften bzw. bedürfen. Ebenfalls nicht aufgeführt werden Gesetzes- und Verordnungsanpassungen, mit denen die Gemeinden ermächtigt werden, ihre BZO anzupassen (Kann-Bestimmungen). Gesetzes- oder Ver- Inkrafttreten der Umsetzungsfrist BZO Bemerkungen £ordnungsanpassung Gesetzes- oder Ver- (bzw. Neuerlass) ordnungsanpassung (bzw. des Neuerlasses) Änderung des Pla- 1. März 2017 28. Februar 2025 Mit Vorlage 5889 (Änderung nungs- und Baugeset- (Entscheid über des Planungs- und Baugezes vom 14. Septem- allfällige Fristerstre- setzes, Justierungen) wurde ber 2015; Harmonisie- ckung gemäss Hin- eine Verlängerung der Umrung der Baubegriffe weisen in den Bemer- setzungsfrist bis 29. Februar kungen noch aus 2028 beantragt. Die Vorlage stehend) ist derzeit bei der zuständigen Kommission des Kantonsrates pendent. Neuerlass des Mehr- 1. Januar 2021 1. März 2025 (Ent- Mit der parlamentarischen wertausgleichsgeset- scheid über allfällige Initiative KR-Nr. 136/2023 zes vom 28. Oktober Fristerstreckung betreffend Frist Umsetzung 2019 gemäss Hinweisen MAG in den Gemeinden in den Bemerkungen wurde eine Verlängerung der noch ausstehend) Umsetzungsfrist bis 1. März 2028 vorgeschlagen. Das Geschäft ist in der zuständigen Kommission des Kantonsrates pendent. Änderung des Pla- 1. November 2021 Innerhalb von fünf nungs- und Bauge Jahren nach rechtssetzes vom 1. Februar kräftiger Überarbei- 2021 (Vorlage 5469, tung des regionalen Uferbereichsplanung) Richtplans
Zu Frage 2: In der nachfolgenden Tabelle werden die kantonalen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen aufgeführt, die derzeit in Bearbeitung oder Planung sind und bei denen sich bereits eindeutig abzeichnet, dass die Gemeinden ihre Bau- und Zonenordnungen anpassen werden müssen. Nicht aufgeführt werden verschiedene parlamentarische Vorstösse, die sich derzeit noch in einem frühen Stadium befinden, weshalb sowohl ihre Umsetzung als auch die möglichen Auswirkungen noch nicht absehbar sind. Gesetzes- oder Ver- Stand der Gesetzes- Umsetzungsfrist BZO Bemerkungen ordnungsanpassungen oder Verordnungs (bzw. des Neuerlasses) anpassungen (bzw. des Neuerlasses) Änderung des Pla- Wurde am 27. Januar Keine nungs- und Baugeset- 2025 vom Kantonsrat zes; parlamentarische beschlossen; Inkraft- Initiative KR-Nr. 341/ setzung noch aus 2019 betreffend aus stehend. reichend Veloabstellplätze auf Liegenschaften und parlamentarische Initiative KR- Nr. 171/2020 betreffend Erweiterung Zweckbindung Parkplatz- Ersatzabgabe Änderung des Pla- Bei der zuständigen Noch offen nungs- und Baugeset- Kommission des zes; parlamentarische Kantonsrates pen- Initiative KR-Nr. 368/ dent. 2020 betreffend ökologischer Ausgleich im Siedlungsraum Änderung des Pla- Vernehmlassung Noch offen, gemäss Mit dieser Vorlage hängt nungs- und Baugeset- der Vorlage durch Vernehmlassungsvor- eine Änderung des Plazes; Weilerzonen geführt. lage innerhalb von nungs- und Baugesetzes fünf Jahren, nachdem gemäss parlamentarischer sowohl diese Ände- Initiative KR-Nr. 317/2022 rung in Kraft getreten betreffend Schaffung einer als auch die dazuge- neuen Zone ausserhalb hörige Anpassung des Siedlungsgebiet zusammen. kantonalen Richtplans Diese ist in der zuständigen rechtskräftig ist. Kommission des Kantonsrates pendent. Neuerlass Wasser Die Vorlage 5596 Noch offen gesetz (Vorlage 5596) wurde am 12. De- und Wasserverord- zember 2022 vom nung Kantonsrat beschlossen; Inkraftsetzung noch ausstehend.
Zu Frage 3: Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass Gesetzes- oder Verordnungsanpassungen, die BZO-Anpassungen nach sich ziehen, mit Aufwand bei den Gemeinden verbunden sind. Um den Aufwand für die Gemeinden bei der Umsetzung möglichst gering zu halten, stellt der Kanton ihnen vermehrt BZO-Musterbestimmungen und Vollzugshilfen zur Verfügung und erweitert diese laufend. Im Rahmen von Ortsplanungsgesprächen werden zudem die absehbaren Gesetzes- und Verordnungsanpassungen thematisiert, damit der Planungsprozess anstehender BZO-Revisionen sowohl inhaltlich als auch zeitlich darauf abgestimmt werden kann.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli