Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 212/2025

Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, sowie Konrad Langhart, Stammheim, betreffend Änderung der Datengrundlage beim Vollzug der Direktzahlungen im laufenden Jahr, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 397/2024

Sitzung vom 5. März 2025

212. Anfrage (Änderung der Datengrundlage beim Vollzug der Direktzahlungen im laufenden Jahr) Die Kantonsräte Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, sowie Konrad Langhart, Stammheim, haben am 2. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die für die Berechnung der Direktzahlungen relevante Strukturdatenerhebung findet in der Regel bis anfangs März des laufenden Jahres statt. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen eine Vielzahl von Daten erfassen. Um verlässliche Zahlen zu erhalten, werden beispielsweise die Tierzahlen vom Vorjahr anstelle derer des laufenden Jahres berücksichtigt. Für die Beitragsart Hangbeiträge zieht das Agrardatensystem eine GIS-Karte hinzu und die Werte werden automatisch berechnet und übernommen. Nach Abschluss der Strukturdatenerhebung wird das Betriebsblatt erstellt, welches alle relevanten Daten zusammenfasst. Bisher wurde davon ausgegangen, dass diese Daten verbindlich sind, sowohl für die Behörden, die Kontrollorganisationen wie auch für die Betriebe. Erstaunt mussten viele Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter vor wenigen Tagen feststellen, dass die Daten betreffend Hangneigung auf der Haupt- und Schlussabrechnung nicht mehr mit den Daten der Strukturdatenerhebung übereinstimmen. Die betroffenen Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter wurden nicht über diese Änderung informiert. Offensichtlich wurden im Laufe des Jahres die GIS-Daten erneuert und für die definitive Berechnung der Direktzahlungen herangezogen. Diese veränderte Berechnungsgrundlage kann auch zu einer Veränderung der SAK (Standardarbeitskraft) führen. In verschiedenen Szenarien kann eine Unterschreitung eines bestimmten Wertes weitreichende Folgen in unterschiedlichen Bereichen haben, wie beispielsweise der Anerkennung als Gewerbe, Berechtigung für den Umstellungsbeitrag auf den Biolandbau, bei Betriebsübergaben und weiteren Massnahmen. Während die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter zum Zeitpunkt der Deklaration der Strukturdaten noch Massnahmen ergreifen können, wie beispielsweise Bäume pflanzen oder andere Kulturen anzupflanzen, ist dies später im Jahr nicht mehr möglich.

Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Warum wurden die aktualisierten Hanglagendaten nicht auf Anfang eines Beitragsjahres ins kantonale System integriert?

2. Weshalb wurden die Landwirte nicht vorgängig über die veränderten Daten informiert?

3. Wurde die unterjährige Anpassung der Strukturdaten vom BLW so verlangt, wie dies im Kanton Zürich umgesetzt wurde?

4. Wie viele Betriebe sind im Kanton Zürich von dieser Änderung betroffen und um welchen Betrag hat sich die Auszahlung der Direktzahlungen im Kanton Zürich aufgrund der Aufschaltung der neuen Hangneigungskarte geändert gegenüber den Daten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Strukturdatenerhebung? a. Höhe des Betrages, der zusätzlich ausbezahlt wurde, und Anzahl Betriebe b. Höhe des Betrages, der weniger ausbezahlt wurde, und Anzahl Betriebe c. Differenz total Hang- und weiterer Beiträge zwischen Strukturdatenerhebung und Schlusszahlung aufgrund der neuen Hangneigungskarte

5. Welche Möglichkeit haben die Betriebe, welche aufgrund einer unterjährigen Veränderung der SAK und der Beitragsberechnung aufgrund der neuen Hangneigungsdaten einen Nachteil erfahren haben, diesen zu korrigieren oder eine Entschädigung einzufordern?

6. Auf welche Daten können sich die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter künftig abstützen und ab welchem Zeitpunkt sind diese verlässlich und verbindlich?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Urs Wegmann und Martin Huber, Neftenbach, sowie Konrad Langhart, Stammheim, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Oktober 2023 hat der Bund die Kantone informiert, dass die Geodatensätze «Hanglagen» und «Hanglagen in Rebflächen» aktualisiert wurden. In Absprache mit allen zwölf Kantonen, die für die Beitragsberechnung und Auszahlung der Direktzahlungen die Software «Agricola» nutzen, sowie mit dem Entwicklerunternehmen Geoinfo AG wurde die Integration der neuen Hanglagendaten für alle zwölf Kantone auf Juli 2024 festgelegt, da dies das einzige Zeitfenster im Jahr ist, in dem das Beitragsberechnungssystem für die Direktzahlungen nicht durch Anmeldefenster stark belastet oder durch Auszahlungstermine fixiert ist. Zu Frage 2: Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat informiert, dass gewisse Abweichungen in der räumlichen Lage gegenüber 2017 möglich wären. Die Abteilung Landwirtschaft des Amtes für Landschaft und Natur hat aus Ressourcengründen auf eine umfangreiche Auswertung der Daten mit anschliessender Kommunikation an die einzelnen betroffenen Landwirtinnen und Landwirte im Kanton Zürich verzichtet. Zu Frage 3: Ja, gemäss Art. 43 Abs. 4 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR 910.13) müssen für die Berechnung der Hangbeiträge ausschliesslich die vom BLW zur Verfügung gestellten Datensätze verwendet werden. Zu Frage 4: 2024 wurden im Kanton Zürich an 1906 landwirtschaftliche Betriebe Hangbeiträge ausbezahlt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Strukturdatenerhebung werden jeweils keine Berechnungen der Beiträge durchgeführt. Die erste konkrete Berechnung wird mit Auslösung der Akontozahlung jeweils Anfang Juni durchgeführt, also rund drei Monate nach Abschluss der Strukturdatenerhebung. Änderungen können sich auch bei Abmeldungen, Neuanmeldungen und Ummeldungen ergeben. Ein Vergleich ist deshalb nur mit dem Hanglagenbeitrag zum Zeitpunkt der Akontozahlung möglich. Für die Hangbeiträge des Bundes ergaben sich folgende Zahlen: a. Bei 236 Betrieben (das sind 12% der Betriebe mit Hangbeiträgen) hat sich der Hangbeitrag um insgesamt Fr. 6589.40 erhöht. b. Bei 1643 (das sind 86% der Betriebe mit Hangbeiträgen) hat sich der Hangbeitrag um insgesamt Fr. 111 829.30 verkleinert. c. Hangbeitrag Stand Akontozahlung 2024: Fr.4 343 239.50 Hangbeitrag Stand Hauptzahlung 2024: Fr.4 233 231.50

Differenz Fr. –110 008.00 Hangbeitrag Rebflächen Fr. 261 945.00 Stand Akontozahlung 2024: Hangbeitrag Rebflächen Fr. 261 915.00 Stand Hauptzahlung 2024: Differenz Fr. –30.00 Für die kantonalen Hangbeiträge liegen bei der Akontozahlung noch keine Berechnungen vor, da mit der Akontozahlung nur Bundesbeiträge ausbezahlt werden. Ein konkreter Vergleich wie unter 4a und 4b ist somit nicht möglich.

Zu Frage 5: Die Beitragsberechnung der Hanglagenbeiträge und die allenfalls daraus resultierende Veränderung der Standardarbeitskraft (SAK) erfolgte 2024 aufgrund eines neuen, genaueren Hanglagenmodells des Bundes. Es gibt keine Möglichkeit, dagegen zu rekurrieren oder eine Entschädigung einzufordern. Die SAK-Berechnung hängt zudem von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Abteilung Landwirtschaft hat sich kein Betrieb gemeldet, der aufgrund des neuen Hanglagenmodells nicht mehr die erforderliche SAK aufweist. Zu Frage 6: Die Betriebsleitenden haben täglich Zugang zum Tool «agriPortal» und können jederzeit ihre aktuellen Daten abrufen. Die Daten können aus verschiedenen Gründen nach der Strukturdatenerhebung laufend angepasst werden. Beispiele: Meldung von Flächen- und Kulturenänderungen durch Betriebsleitende und/oder Gemeindestellen, Abmeldungen von Programmen, Änderungen bei den Tierbeständen, Einfügen von Kontrollresultaten von Kontroll- und Gemeindestellen usw. Verbindlich sind die Daten mit der Fixierung für die Schlussabrechnung jeweils ab Mitte November.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli