RRB Nr. 217/2024
Anfrage Angie Romero, Zürich, und Mario Senn, Adliswil, betreffend Anforderungen an (Leitende) Oberjugendanwältinnen und -anwälte, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 36/2024
Sitzung vom 6. März 2024
217. Anfrage (Anforderungen an [Leitende] Oberjugendanwältinnen und -anwälte) Kantonsrätin Angie Romero, Zürich, und Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, haben am 29. Januar 2024 folgende Anfrage eingereicht: In seiner Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 359/2023 und der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 351/2023 führt der Regierungsrat im Wesentlichen aus, ein Wahlfähigkeitszeugnis entsprechend § 98 GOG, und damit unter anderem ein abgeschlossenes juristisches Studium, sei für (Leitende) Oberjugendanwältinnen und -anwälte nicht nötig, da diese keine Strafuntersuchungen führten, sondern primär Planungs-, Führungs- und Steuerungsaufgaben wahrnähmen. Auch Jugendanwältinnen und -anwälte müssten die Wahlfähigkeitsvoraussetzungen nach § 98 GOG nicht erfüllen. Strafprozessuales Wissen sowie Wissen im Bereich der Entwicklungspsychologie und Pädagogik genügten, um das Anforderungsprofil zu erfüllen. Auslöser für die Anfrage KR-Nr. 351/2023 und wohl auch für die Motion KR-Nr. 359/2023 war die Wahl des jetzigen Direktors Untersuchungsgefängnisse Zürich zum neuen Leitenden Oberjugendanwalt, welche die Frage aufwarf, welche Ausbildungen und Berufserfahrungen für diese Stelle erforderlich sind. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele der knapp 40 Jugendanwältinnen und -anwälte verfügen über ein abgeschlossenes juristisches Studium?
2. Über welche Ausbildung(en) verfügen die Jugendanwältinnen und -anwälte, welche kein juristisches Studium abgeschlossen haben?
3. Wie viele der letzten zehn Leitenden Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Oberjugendanwältinnen und -anwälte im Amt verfügten über ein abgeschlossenes juristisches Studium? Über welche Ausbildung verfügten die (Leitenden) Oberjugendanwältinnen und -anwälte, die kein juristisches Studium abgeschlossen hatten?
4. Wie viele der letzten zehn Leitenden Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie Oberjugendanwältinnen und -anwälte im Amt waren bei ihrer Wahl noch nie für die Jugendanwaltschaft tätig?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Angie Romero, Zürich, und Mario Senn, Adliswil, wird wie folgt beantwortet:
In einer Jugendanwaltschaft arbeiten drei Berufsgruppen: a) Juristinnen und Juristen als Jugendanwältinnen und Jugendanwälte: Sie führen und erledigen Strafuntersuchungen gegen Jugendliche, verfassen Einstellungsverfügungen sowie Nichtanhandnahmeverfügungen und vertreten die Anklage vor Jugendgericht. Sie üben im Rahmen des Strafverfahrens einzelrichterliche Funktionen aus (Erlasse von Strafbefehlen). In Zusammenarbeit mit Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern vollziehen sie die jugendstrafrechtlichen Urteile und Entscheide einschliesslich Schutzmassnahmen. Insgesamt arbeitet 41 Personen (ohne Auditorinnen/Auditoren) mit abgeschlossenem juristischem Studium in den Funktionen Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin, Oberjugendanwalt/-anwältin, Leitende/r Jugendanwalt/-anwältin, Jugendanwalt/-anwältin und stellvertretende/r Jugendanwalt/-anwältin. b) Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen: Sie klären die persönlichen Verhältnisse von straf- fällig geworden Jugendlichen ab und erstellen Berichte nach KORJUS (Kompetenz und Risikoorientierung in der Jugendstrafrechtspflege). Sie bereiten stationäre und ambulante Schutzmassnahmen vor und führen teilweise die ambulanten Schutzmassnahmen. Sie begleiten und unterstützen die Jugendlichen und deren Familien im Rahmen der Schutzmassnahmen und arbeiten mit anderen Behörden und Institutionen zusammen. c) Verwaltungsangestellte (in der Regel mit einer kaufmännischen Ausbildung): Sie sind für verschiedenste allgemeine Sekretariatsarbeiten zuständig, wie Korrespondenzen aller Art, Triagierung der eingehenden Post, Bedienung der Telefonanlage und den Empfang. Sie legen neue Strafuntersuchungen und Vollzugsverfahren an und sichten die eingehenden Polizeiakten. Sie führen gewissenhaft die EDV-gestützte Geschäftskontrolle, überwachen die Fristenkontrolle, sind für den Versand von Verfügungen und Akten zuständig und bewirtschaften das Archiv. Sie sind zuständig für die Kontrolle von Rechnungen und entlasten die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei der Fakturierung. d) Die Stellenprozente verteilen sich wie folgt auf die drei oben dargestellten Berufsgruppen: 30,4 Stellen Juristinnen/Juristen (ohne Auditorinnen/Auditoren), 17,10 Stellen Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter (ohne Praktikantinnen/ Praktikanten) sowie 20,4 Stellen Verwaltungsangestellte (ohne Lernende).
Zu Fragen 1 und 2: Alle der knapp 40 Jugendanwältinnen und -anwälte haben ein juristisches Studium abgeschlossen. Insgesamt arbeiten in der Jugendstrafrechtspflege 41 Juristinnen und Juristen, davon 17 mit Anwaltspatent. Zu Frage 3: Seit 1987 gab es in der heutigen Jugendstrafrechtspflege zwei Amtschefs (Leitende Oberjugendanwälte). Dies sind Dr. iur. Sandro Piraccini, im Amt von 1987 bis 2006 (zuerst mit der Funktionsbezeichnung Jugendstaatsanwalt bzw. ab 1995 Leitender Jugendstaatsanwalt) und seit 2006 lic. iur. Marcel Riesen (zuerst mit der Funktionsbezeichnungen Leitender Jugendstaatsanwalt). Beide verfügten wie ihre jeweiligen Stellvertreter (heutige Funktionsbezeichnungen Oberjugendanwalt/-anwältin) über einen juristischen Studienabschluss. Zu Frage 4: Im Vordergrund stehen bei der Funktion Leitende/r Oberjugendanwalt/-anwältin Führungs- und Managementaufgaben. Eine vorgängige Tätigkeit bei einer Jugendanwaltschaft ist keine zwingende Voraussetzung für die entsprechende Funktion. So waren etwa Dr. Sandro Piraccini vor seiner Ernennung zum Jugendstaatsanwalt (entspricht dem heutigen Leitenden Oberjugendanwalt) als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft und Dr. Sven Zimmerlin, der 2007 zum Oberjugendanwalt ernannt wurde, vorher in verschiedenen Rechtsgebieten und bei der Polizei tätig.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli