Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 217/2026

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

217. Änderung des Mehrwertsteuergesetzes, Vernehmlassung

Erwägungen

Das Eidgenössische Finanzdepartement hat am 5. Dezember 2025 die Vernehmlassung zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (SR 641.20) eröffnet. Die Vorlage bezweckt die Umsetzung der Motionen 18.3235 «Mehrwertsteuer-Vereinfachung bei Packages» und 23.3012 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienstleistungen». Packages sind Leistungskombinationen, die insbesondere im Tourismus häufig vorkommen. Diese dürfen heute einheitlich nach dem Mehrwertsteuersatz der überwiegenden Leistung, zum Beispiel der zum Sondersatz besteuerten Hotelübernachtung, besteuert werden, sofern diese mindestens 70% des Gesamtentgelts für die Leistungskombination ausmacht. Die Vorlage sieht vor, diese Schwelle auf 55% zu senken, um Packages mehrwertsteuerlich attraktiver zu machen. Heute rechnen Online-Plattformen (anstelle der Anbietenden) die Mehrwertsteuer für Waren ab, die über sie bestellt werden. Um den Vollzug zu vereinfachen, soll diese Plattformbesteuerung auf elektronische Dienstleistungen ausgeweitet werden. Dies betrifft insbesondere den Download und das Streaming von Software, Apps, Filmen und Musik. In Anlehnung an das geltende Recht bei nicht bewilligten Online-Spielangeboten soll zudem ermöglicht werden, den Zugang zu Webseiten von Unternehmen zu sperren, die sich nicht an ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten halten. Diese sogenannten Netzsperren müssten von den Fernmeldedienstanbieterinnen durchgesetzt werden. Ferner sind kleinere Anpassungen vorgesehen: Die bisher nicht in Kraft getretene Möglichkeit, das Geschäftsjahr als Steuerperiode zu wählen, soll aufgehoben werden. Bei der jährlichen Abrechnung, der Saldosteuersatzmethode, den Umsätzen mit Gold, den Leistungen von Reisebüros und der Bezugsteuer werden punktuelle Aktualisierungen vorgenommen. Die Steuerausnahme für Pflegeleistungen wird an Erlassänderungen im Krankenversicherungsbereich angepasst. Gemäss erläuterndem Bericht führt die Änderung bezüglich Leistungskombinationen für den Bund zu Mindereinnahmen im niedrigen zweistelligen Millionenbereich, während die Erweiterung der Plattformbesteuerung zu Mehreinnahmen in gleicher Höhe führt. Insgesamt ist somit weder mit wesentlichen Mehr- noch Mindereinnahmen für den Bund zu rechnen. Die Vorlage hat keine spürbaren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Geringe positive Auswirkungen sind für

Tourismusgebiete zu erwarten. Den Online-Plattformen werden zusätzliche administrative Kosten entstehen, während die Anbietenden der elektronischen Leistungen entlastet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3000 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an vernehmlassungen@estv.admin.ch): Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (SR 641.20) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit der Vernehmlassungsvorlage werden die Motionen 18.3235 «Mehrwertsteuer-Vereinfachung bei Packages» und 23.3012 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektronischen Dienstleistungen» umgesetzt, ohne bedeutende finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Zudem sind die Kantone nicht wesentlich von der Vorlage betroffen. Wir haben deshalb keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Anpassungen. Allgemein möchten wir anmerken, dass wir die heutige Mehrwertsteuerpraxis mit mehreren Steuersätzen und Spezialregelungen, wozu auch Packages gehören, als nicht optimal erachten. Aus volkswirtschaftlicher Sicht wäre ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz grundsätzlich zu bevorzugen, da dadurch Wettbewerbsverzerrungen vermieden, Administrativkosten gesenkt und die steuerliche Neutralität besser gewährleistet würden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli