Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 219/2020

Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020

219. Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich

Erwägungen

(Erneuerung der Beitragsberechtigung, Ausgabenbewilligung) Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 Abs. 1 lit. c des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG, LS 410.1) kann der Kanton Institutionen und Dritten, die Leistungen zugunsten des kantonalen Bibliotheksnetzes, der Sicherung der Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen oder der Leseförderung erbringen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Mit RRB Nr. 1200/2015 wurde der Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich, im Bereich des Bibliothekswesens für 2016–2019 als beitragsberechtigt anerkannt. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ersucht der Verein PBZ um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung für 2020–2023 und um Ausrichtung einer jährlich wiederkehrenden Subvention in der bisherigen Höhe von Fr. 270 000. Der Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich, ist Träger von 15 Pestalozzi-Bibliotheken in der Stadt Zürich. In Anbetracht der überkommunalen Bedeutung dieser öffentlichen Bibliotheken mit rund einer halben Million Medien sowie der Zentrumsfunktion des Bibliotheksnetzes wird der Verein PBZ seit vielen Jahren mit Betriebsbeiträgen von der Bildungsdirektion unterstützt. Im Hinblick auf den Medienwandel und die digitale Transformation ist die Subvention ein unverzichtbarer Beitrag zur Qualitätssicherung und Angebotserweiterung der PBZ. Der Verein PBZ erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die anrechenbaren Kosten des Vereins betragen jährlich rund 10 Mio. Franken. Die beantragte Subvention von Fr. 270 000 liegt damit unter den möglichen zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten gemäss § 14 Abs. 2 BiG. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert und die Subvention in der beantragten Höhe ausgerichtet werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 14 Abs. 1 BiG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) bewilligt der Regierungsrat gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000. Dem

Verein PBZ ist an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 270 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zu bewilligen. Die Kosten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Budget 2020 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 erneuert. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 30. Juni 2023 einzureichen.

II. Dem Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zürich, wird ab 2020 an die anrechenbaren Kosten eine Subvention von höchstens Fr. 270 000 als jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt.

III. Die Ausgabenbewilligung wird auf Ende der Beitragsperiode 2020– 2023 abgerechnet.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein PBZ, Pestalozzi-Bibliothek, Zähringerstrasse 17, Postfach, 8022 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bildungsgesetz (BiG) 16, Art. 14 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2021.

Cited in