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RRB Nr. 22/2016

Strassen, Weiach, 7 Kaiserstuhlstrasse, Fahrbahnsanierung, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe und neue Nettoausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2016

22. Strassen (Weiach, 7 Kaiserstuhlerstrasse, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Kaiserstuhlerstrasse in der Gemeinde Weiach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 7 klassiert. Diese verbindet die Gemeinden Kaiserstuhl AG und Weiach. Mit der geplanten Strassensanierung werden die erforderlichen Abbiegespuren für die Erschliessung der beiden Quartierpläne See-Winkel und Bedmen verwirklicht. Die Bushaltestellen «Alter Bahnhof» werden als Busbuchten behindertengerecht ausgebaut. Mit der Anordnung von Querungshilfen in der Kaiserstuhlerstrasse wird die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden verbessert. Mit dem Neubau des Radweges wird die Radweglücke zwischen den Gemeinden Kaiserstuhl und Weiach geschlossen.

B. Projekt Im Einvernehmen mit der Gemeinde Weiach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Schliessung der Radweglücke zwischen den Gemeinden Kaiserstuhl AG und Weiach; – neue Querungshilfen für Fussgängerinnen und Fussgänger; – neue Abbiegespuren in die erschlossenen Bauareale; – behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen; – Rückbau, Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Sanierung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Weiach hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 24. März 2015 zugestimmt.

Das Vorprojekt war in den genehmigten Quartierplänen See-Winkel, ARV Nr. 60 vom 25. April 2006 bzw. revidiert ARV Nr. 133 vom 5. Oktober 2010, und Bedmen, ARV Nr. 34 vom 9. März 2006 integriert, die öffentlich auflagen. Aufgrund dessen wurde auf eine nochmalige Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von § 13 StrG verzichtet. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 10. Juli bis 10. August 2015. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 11. März 2015 das Projekt als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 30. Januar 2015 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 520 000 Bauarbeiten 7 140 000 Nebenarbeiten 1 085 000 Technische Arbeiten 1 205 000 Total 9 950 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt (74%) 7 390 000 Fahrradanlagen (24%) 2 405 000 Staatsstrassen Anteil öV (2%) 155 000 Total 9 950 000 Der Gemeinderat Weiach hat mit dem Beschluss Quartierplan Bedmen vom 19. Juni 2014 einen Beitrag von Fr. 70 000 an die Kosten der Linksabbiegespur an die Kaiserstuhlerstrasse bewilligt. Dieser Pauschalbetrag wird der Gemeinde Weiach nach Inbetriebnahme der Anlage in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Rückerstattung von Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen (Beitrag Quartierplan Bedmen), für das Objekt 84S-80124 gutzuschreiben.

Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt 7 390 000 7 390 000 Fahrradanlagen 2 335 000 70 000 2 405 000 Staatsstrassen Anteil öV 155 000 155 000 Total 9 880 000 70 000 9 950 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten rechtsverbindlich zugesicherten Pauschalbeitrags der Gemeinde Weiach von Fr. 70000 eine Ausgabe von Fr. 9880000 zu bewilligen, wovon Fr. 7 390 000 als gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe in die Erfolgsrechnung und Fr. 2 490 000 als neue Nettoausgabe in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 9 950 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 7 390 000 7 390 000 Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 2 405 000 2 405 000 Fahrradanlagen (federführend) Konto 8400.50110 80020 155 000 155 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 7 390 000 2 560 000 9 950 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 3764/2010, 1601/2011 und 1233/2013 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 850 000 insgesamt enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 70 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 81 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 94% 2 335 000 17 500 2,5% 58 500 Staatsstrassen, Anteil öV 6% 155 000 1 000 2,5% 4 000 Zwischentotal 18 500 62 500 Total 100% 2 490 000 81 000

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80124, Gemeinde Weiach, 7 Kaiserstuhlerstrasse, aufzunehmen. Die Kostenteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt und Staatsstrassen Anteil öV sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2016 sowie im KEF 2016–2019 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Neubau eines Radwegs, die neuen Querungshilfen und die neuen Abbiegespuren, den behindertengerechter Ausbau der Bushaltestellen, den Rückbau, die Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung, die Anpassung der Strassenentwässerung, die Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und die Sanierung des Fahrbahnbelags, die Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter und die Sanierung der Kaiserstuhlerstrasse in der Gemeinde Weiach wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 390 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Nettoausgabe von Fr. 2490000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 9880000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 30. Januar 2015)

IV. Die Verfügungen des Tiefbauamtes Nrn. 3764/2010, 1601/2011 und 1233/2013 werden aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]) sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of July 1, 2014; the act was consolidated again on April 1, 2016, January 1, 2018, February 1, 2019, August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in