RRB Nr. 223/2019
Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Subvention 2019-2023 berufsorientierte Weiterbildung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2019
223. Wirtschaftsschule KV Wetzikon (Subvention berufsorientierte Weiterbildung, 2019–2023)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Wetzikon wird vom kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Die Wirtschaftsschule KV Wetzikon wurde mit RRB Nr. 449/2016 vom 1. Januar 2015 bis Ende Schuljahr 2018/2019 (31. August 2019) als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat für diese Zeit gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Wirtschaftsschule KV Wetzikon eine Leistungs- sowie jeweilige Jahresvereinbarungen über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Für den Zeitraum von Schuljahr 2019/2020 bis Ende Schuljahr 2022/2023 wurde die Wirtschaftsschule KV Wetzikon mit RRB Nr. 827/2018 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Kostenanteile der Grundbildung wurden mit RRB Nr. 105/2018 ab 1. Januar 2018 zugesichert. Davon nicht erfasst sind die Subventionen an die Angebote der berufsorientierten Weiterbildung. Der Wirtschaftsschule KV Wetzikon sind für die Angebote der berufsorientierten Weiterbildung für die Dauer vom 1. September 2019 bis 31. August 2023 Staatsbeiträge zuzusichern.
B. Subventionierte Angebote und zuzusichernde Beiträge Gestützt auf § 31 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, Angebote der berufsorientierten Weiterbildung zu führen. Die Finanzierung dieser Angebote richtet sich nach § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG. Die Wirtschaftsschule KV Wetzikon erhebt gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. c EG BBG für die beitragsberechtigten Angebote von den Studierenden ein Schul- oder Kursgeld. Gemäss § 31 Abs. 2 EG BBG kann der Kanton Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Dritter mittels Leistungsvereinbarung finanziell unterstützen, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Kurse andernfalls nicht ausreichend angeboten würden.
Gemäss § 5c Abs. 1 VFin BBG können Bildungseinrichtungen, die im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- oder Berufsmaturitätsunterricht durchführen, Angebote der berufsorientierten Weiterbildung anbieten. Bewilligt werden können Angebote, welche die berufsorientierte Fachkompetenz fördern, der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, d. h., die Förderung überfachlicher Kompetenzen zum Inhalt haben, sowie Fremdsprachenkurse der Landessprachen und Englisch (§ 5c Abs. 3 VFin BBG). Im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung sind weder die Abschlüsse noch die Inhalte der Bildungsgänge mittels Lehrplänen reglementiert. In den letzten Jahren hat sich deshalb eine Anzahl von Angeboten entwickelt, deren Vergleichbarkeit schwierig zu überprüfen ist. Die Bildungsdirektion bzw. das MBA überprüft zurzeit die bisherige Praxis der Subventionierung dieser Angebote. Die Überprüfung ist noch nicht abgeschlossen. Bis gestützt auf die Ergebnisse ein neues Konzept erarbeitet worden ist, wird als jährlicher Höchstbetrag für die Subventionen an die Angebote der berufsorientierten Weiterbildung in den Jahren 2019 bis 2023 auf die Budgeteingabe 2019 abgestellt. Für 2019 hat die Wirtschaftsschule KV Wetzikon eine Subvention von Fr. 440 000 budgetiert. Davon hat die Bildungsdirektion der Schule mit Verfügung vom 5. April 2018 bis zum 31. August 2019 einen Betrag von Fr. 283 000 zugesichert. Für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 sind somit noch zusätzlich Fr. 157 000 zuzusichern. Unter Berücksichtigung einer Reserve von rund 5% für Schwankungen der Anzahl der Teilnehmenden sind für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 je Fr. 460 000 und für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 Fr. 300 000 zuzusichern. Insgesamt beträgt die Subvention für den Zeitraum von 1. September 2019 bis 31. August 2023 höchstens Fr. 1 837 000. Bis zu diesem Höchstbetrag wird gemäss § 5c Abs. 2 VFin BBG für bewilligte Angebote pro Teilnehmerin oder Teilnehmer eine Lektionenpauschale von Fr. 7 für höchstens 500 Lektionen ausgerichtet. Die Subvention beträgt zudem höchstens 75% der anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG. Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990, LS 132.2). Im Falle einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven oder Rückstellungen dem
Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der beitragsberechtigten Kosten der Angebote der berufsorientierten Weiterbildung der Wirtschaftsschule KV Wetzikon vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 von insgesamt höchstens Fr. 1 837 000 erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Zweck und Höchstsatz der Subvention sind in
§ 37 Abs. 1 lit. c EG BBG bzw. § 5c VFin BBG festgelegt. Es handelt sich somit um eine gebundene Ausgabe gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Diese Ausgabe wird gestützt auf § 36 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) vom Regierungsrat bewilligt. Die Beiträge sind im Budget 2019 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Wirtschaftsschule KV Wetzikon wird an die beitragsberechtigten Kosten der Angebote der berufsorientierten Weiterbildung vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 eine Subvention von insgesamt höchstens Fr. 1 837 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Wirtschaftsschule KV Wetzikon, Gewerbeschulstrasse 10, 8620 Wetzikon (E), den Kaufmännischen Verein Wetzikon-Rüti, Gewerbeschulstrasse 10, 8620 Wetzikon, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli