RRB Nr. 223/2024
Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, und Andrea Gisler, Gossau, betreffend Transparenz betreffend Massnahmen gegen sexuelle Belästigung an der UZH, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 18/2024
Sitzung vom 6. März 2024
223. Anfrage (Transparenz betreffend Massnahmen gegen sexuelle Belästigung an der UZH) Die Kantonsrätinnen Nathalie Aeschbacher, Zürich, und Andrea Gisler, Gossau, haben am 15. Januar 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die Universität Zürich hat bereits seit 2007 ein «Reglement gegen Sexuelle Belästigung». Das ist einmalig in der Schweizer Hochschullandschaft, weil alle anderen Universitäten eher Policies oder Empfehlungen haben, die weniger rechtliche Verbindlichkeit besitzen. Die UZH bietet von sexueller Belästigung betroffenen Personen ein Recht auf Beratung und Unterstützung durch ausgebildete Ansprechpersonen. Die an der UZH zuständige Person, die dieses Reglement (mit-)erarbeitet hat, wird über alle gemeldeten Fälle unterrichtet und liefert den Bericht über die Anzahl Anfragen/gemeldeter Fälle sowie die damit zusammenhängenden Beratungstätigkeiten einzig dem Rektor der UZH. Die Anzahl Fälle sexueller Belästigung, die an der UZH jährlich anfallen, werden nicht publiziert. Aufforderungen, wenigstens eine summarische Statistik zu publizieren, werden mit dem Argument des Daten- bzw. Personenschutzes abgelehnt. Selbst die Gleichstellungskommission bekommt keine anonymisierten Zahlen. Es wird immer wieder davon gesprochen, wie viel die UZH gegen sexuelle Belästigung und Diskriminierung unternimmt. Leider sind die Massnahmen nicht zu überprüfen und ihr Erfolg lässt sich nicht quantifizieren. Damit eine Evaluierung der ergriffenen Massnahmen gegen sexuelle Belästigung möglich wird, wäre es wichtig, die Zahlen und Informationen zu den bearbeiteten Fällen öffentlich zu machen. Sexualisierte Gewalt an Universitäten ist besonders problematisch, da die Betroffenen in Machtkonstrukten gefangen sind und sich deshalb nicht getrauen, die Übergriffe zu melden. Es erschliesst sich nicht, wieso eine öffentliche Institution wie die UZH so wenig transparent ist und nicht proaktiv mit dem Thema umgeht.
Wir bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wieso wird keine zusammenfassende, jährliche Statistik der behandelten Fälle an der UZH publiziert?
2. Wieso wird die Anzahl der abgehaltenen Informationsveranstaltungen nicht publiziert?
3. Wieso wird im Jahresbericht oder anderen öffentlichen Publikationen nicht kommuniziert, welche Massnahmen unternommen wurden und wie der Erfolg dieser Massnahmen beurteilt wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Nathalie Aeschbacher, Zürich, und Andrea Gisler, Gossau, wird wie folgt beantwortet:
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt zuständigkeitshalber gemäss den Angaben der Universität Zürich (UZH). Zu Frage 1: Gemäss § 10 Abs. 1 lit. a des Reglements zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich (nachfolgend: Reglement, LS 415.116) hat die von sexueller Belästigung betroffene Person Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen. Der Universitätsleitung wird jährlich über die Tätigkeiten der Ansprechpersonen berichtet (§ 16 Abs. 1 Reglement). Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form (§ 16 Abs. 2 Reglement). Er umfasst neben dem breiten Spektrum an Tätigkeiten der Ansprechpersonen und der untersuchenden Person auch eine Fallzahl der Berichtsperiode. Gemäss dem in § 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) verankerten Transparenzprinzip gestalten öffentliche Organe den Umgang mit Informationen so, dass sie rasch, umfassend und sachlich informieren können. Daraus lässt sich allerdings keine Pflicht zur Veröffentlichung von Statistiken ableiten. Die mit dem Umgang von Fällen von sexueller Belästigung bzw. sexistischem Verhalten betrauten Personen an der UZH sowie die sich damit befassenden Mitglieder der Universitätsleitung unterstehen gemäss § 24 Abs. 1 und 2 des Reglementes einer Schweigepflicht, was insbesondere dem Schutz der betroffenen Personen dient. Die Publikation einer jährlichen Statistik würde diesen Schutzzweck unterlaufen, da die Fallzahlen gemessen an der Zahl der UZH-Angehörigen so klein sind, dass auch bei einer anonymisierten Veröffentlichung eine Re-Identifizierung der betroffenen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Zu Frage 2: Die UZH informiert regelmässig über Belange im Zusammenhang mit sexueller Belästigung. Zu erwähnen sind der Nationale Tag zum Schutz vor sexueller Belästigung an Hochschulen (Standlandschaft, Mailings, Online Events, Podiumsdiskussionen usw.), die regelmässigen Willkommensveranstaltungen für neue Mitarbeitende oder auch die sogenannten «Erstsemestrigentage». Die UZH macht unter anderem über die offizielle UZH-Agenda jeweils auf diese Veranstaltungen aufmerksam. Es gab bisher keinen Bedarf, eine Liste mit der Anzahl vergangener Veranstaltungen zu veröffentlichen, zumal der diesbezügliche Informationswert als gering einzuschätzen ist. Zu Frage 3: Gegen sexuell belästigende Universitätsangehörige können entsprechend der Schwere des Fehlverhaltens verschiedene Massnahmen ergriffen werden. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen bis hin zur Entlassung oder Exmatrikulation (§ 9 Abs. 1 und 2 Reglement). Aufgrund der Individualität der Massnahmen und der niedrigen Fallzahlen (anders als im Vergleich z. B. mit einer schweizweiten Kriminalstatistik, die jeweils an die 450 000 Verurteilungen aufführt, vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik, Jahresbericht 2022 der polizeilich registrierten Straftaten, S. 7) würde die Veröffentlichung von getroffenen Massnahmen sowie die Beurteilung ihrer Wirksamkeit ohne Weiteres Rückschlüsse auf die involvierten Personen zulassen. Eine Re-Identifikation könnte damit nicht zuverlässig verhindert werden. Zudem sind solche Massnahmen als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren (§ 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG). Die Veröffentlichung von getroffenen Massnahmen, anhand derer mangels einer grösseren Anzahl von Fallzahlen Rückschlüsse mit oder auch ohne Referenzdaten auf ein Individuum möglich sind, würde der Schweigepflicht gemäss § 24 Abs. 1 und 2 des Reglementes zuwiderlaufen (vgl. auch Beantwortung der Frage 1) und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen verletzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli