RRB Nr. 229/2025
Motion Felix Hoesch, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Open-Source für den Kanton Zürich analog Art. 9 EMBAG, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 391/2024
Sitzung vom 5. März 2025
229. Motion (Open-Source für den Kanton Zürich analog Art. 9
Erwägungen
EMBAG) Kantonsrat Felix Hoesch, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 25. November 2024 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, um eine gesetzliche Grundlage analog Art. 9 des nationalen «Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben» (EMBAG SR 172.019) zu schaffen. So soll der Quellcode von Software der kantonalen Behörden grundsätzlich offengelegt werden. Im Gesetz ist zu regeln, wo dies für Eigenentwicklungen, Fremdaufträge oder Lizenzierungen von Software möglich ist. Begründung: Seit dem 1. Januar 2024 ist das EMBAG in Kraft. Dieses Gesetz gilt gemäss Art. 2 ausschliesslich für die zentrale Bundesverwaltung. Der Art. 9 EMBAG zum Quellcode von Software ist analog aber auch für den Kanton Zürich wichtig und ermöglicht insbesondere auch gemeinsame Softwareprojekte mit dem Bund. Die kantonalen Behörden sollen den Quellcode von Software offenlegen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, es sei denn, die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe würden dies ausschliessen oder einschränken. Sie sollen jeder Person erlauben, die Software zu nutzen, weiterzuentwickeln und weiterzugeben, und sollen keine Lizenzgebühren erheben, wobei die Rechte in Form von privatrechtlichen Lizenzen erteilt werden sollen. Weiter dürfen Private ergänzende Dienstleistungen, insbesondere zur Integration, Wartung, Gewährleistung der Informationssicherheit und zum Support, erbringen. Da durch den Kanton entwickelte Software aus Steuergeldern finanziert wird, soll der erzeugte Quellcode der Allgemeinheit und den Unternehmen frei zur Verfügung stehen. Die Entwicklung und Nutzung von Open-Source-Software der kantonalen Behörden stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der Verwaltung. Die Offenlegung des Quellcodes erlaubt Dritten die Software einzusehen, Fehler zu entdecken, zu kommentieren und so die Qualität und Sicherheit zu verbessern.
Ein in Open-Source erstellter Quellcode kann noch einfacher in anderen Projekten verwendet werden, sodass Synergien Kosten senken können. Auch andere Kantone können von der Zürcher Lösung profitieren und so die digitale Verwaltung der Schweiz weiterentwickeln. Ebenso können Gemeinden und Unternehmen von quelloffener Software profitieren, da Schnittstellen noch einfacher zu nutzen sind und sie ähnliche Aufgaben auf kommunaler Ebene einfacher umsetzen können.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Felix Hoesch, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: 1. Synergien beim Software-Einsatz im Kanton Zürich nutzen Mit dem Bericht zum Postulat KR-Nr. 65/2019 betreffend Synergien beim Software-Einsatz im Kanton Zürich (Vorlage 5758) hat sich der Regierungsrat ausdrücklich zum Einsatz von Open-Source bekannt. Davon zeugen zum Beispiel die neusten Veröffentlichungen im Bereich von Künstlicher Intelligenz und Machine Learning (siehe github.com/ machinelearningZH). 2. Strategie Digitale Verwaltung 2025+ Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 45/2025 die Strategie Digitale Verwaltung 2025+ (SDV25+) festgesetzt. Die strategischen Eckwerte definieren mit Ambition, drei Wirkungsbereichen und sieben strategischen Zielen die langfristige Perspektive der digitalen Verwaltung des Kantons Zürich. Abbildung: Überblick strategische Eckwerte Einwohnerinnen und Einwohner sowie Unternehmen können dank der Digitalen Verwaltung ihre Rechte und Ambition Pflichten einfach, durchgängig und sicher digital wahrnehmen. Hierfür arbeitet die kantonale Verwaltung gemeinsam, entscheidungsfreudig und dienstleistungsorientiert.
Bevölkerung und Wirtschaft Föderales System Transformation Wirkungs- Die Digitale Verwaltung stärkt die Die Digitale Verwaltung nutzt das der Verwaltung bereiche Zufriedenheit mit der Verwaltung föderale System zur wirtschaftlichen Die Digitale Verwaltung arbeitet und das Vertrauen in den Staat. Gestaltung von durchgängigen effektiv, entscheidungsfreudig und Behördenleistungen. dienstleistungsorientiert.
− Die Behördenleistungen werden − Gemeinsame Lösungen der − Prozesse werden konsequent Strategische digital durchgängig und in Digitalen Verwaltung werden angeglichen und gemeinsame Ziele angemessener Qualität aktiv für Kanton, Gemeinden und Lösungen sind eine angeboten und umfassend Städte gefördert. Selbstverständlichkeit. genutzt. − Schweizweite Basisdienste − Die Digitale Verwaltung wird − Die Anliegen von Bevölkerung werden gefördert und die ganzheitlich betrachtet und und Wirtschaft werden Interoperabilität wird durch die übergreifend gesteuert. aufgenommen, geprüft und Anwendung von Standards konsequent umgesetzt. sichergestellt. − Die Innovationskraft des Standortes wird aktiv zur Weiterentwicklung der Behördenleistungen genutzt.
Für die erste Phase der Umsetzung der SDV25+ sind folgende Umsetzungsschwerpunkte vorgesehen: 1. Digitale Behördenleistungen im Kanton ausbauen 2. Basisdienste für digitale Behördenleistungen bereitstellen 3. Zusammenarbeit mit Gemeinden intensivieren 4. Erneuerung der kantonalen Verwaltung vorantreiben 5. Kantonale Zusammenarbeit stärken Mit dieser Strategie sollen aktiv gemeinsame Lösungen und schweizweite Basisdienste für die digitale Verwaltung für Kanton und Gemeinden gefördert werden. Diese Strategie erzeugt gemeinsame Lösungen und nicht nur, wie in der vorliegenden Motion gefordert, die Offenlegung von Quellcodes, die dann von jeder betroffenen Einheit selbst in Lösungen umgesetzt werden muss. 3. egovpartner Mit dem partnerschaftlichen Netzwerk egovpartner fördert der Regierungsrat die Zusammenarbeit der Gemeinden mit dem Kanton Zürich im Bereich Digitalisierung und digitale Transformation der Verwaltungen auf dem Gebiet des Kantons Zürich. egovpartner koordiniert die Zusammenarbeit, initiiert Projekte, treibt diese voran und leistet, wo nötig, eine Anschub- oder Unterstützungsfinanzierung. Dies erfolgt mit dem Ziel, nutzenorientierte und effiziente digitale Verwaltungsprozesse und Dienstleistungen für die Bevölkerung und die Wirtschaft des Kantons Zürich zu fördern. 4. Gesetz über elektronische Basisdienste Am 18. September 2024 hat der Regierungsrat dem Kantonsrat das Gesetz über elektronische Basisdienste (GEB) unterbreitet (Vorlage 5985). Diese Gesetzesvorlage ist auf das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG, SR 172.019) abgestimmt. Beide Gesetze zielen darauf ab, den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben zu fördern. Während das EMBAG auf Bundesebene gilt, soll sich das GEB an kantonale und kommunale Behörden richten. Standards und Zusammenarbeit: Beide Gesetze betonen die Bedeutung von Standards und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen. Das EM- BAG legt besonderen Wert auf die Interoperabilität und die Nutzung von Open-Source-Software, während das GEB insbesondere die Festlegung technischer und organisatorischer Standards durch den Regierungsrat ermöglichen soll. In § 3 GEB soll insbesondere geregelt werden, dass technische und organisatorische Standards verwendet werden sollen
und diese für Behörden als verbindlich erklärt werden können. Zudem sollen diese Standards unentgeltlich eingesehen und bezogen werden können. Damit geht das Gesetz wesentlich weiter als die blosse Forderung nach Offenlegung von Quellcodes zur Wiederverwendbarkeit durch Behörden und Private. Authentifizierung und Webzugang: Das GEB soll spezifische Regelungen zur Authentifizierung und zum kantonalen Webzugang «Zürikonto» enthalten, die im EMBAG nicht ausdrücklich behandelt werden. Datenbearbeitung und Verantwortung: Beide Gesetze enthalten Regelungen zur Datenbearbeitung im Rahmen von Basisdiensten und betonen die Verantwortung der Behörden für die Einhaltung von Datenschutz und Informationssicherheit. Finanzierung und Kostentragung: Das EMBAG enthält detaillierte Regelungen zu Finanzhilfen und Kostentragung, während diese Aspekte im GEB weniger ausführlich behandelt werden sollen. 5. Regelung betreffend Open-Source-Software auf Verordnungsstufe Ausserdem ist vorgesehen, im Rahmen der laufenden Totalrevision der Verordnung über die Information und den Datenschutz (LS 170.41) den Einsatz von Open-Source-Software im Sinne von Art. 9 EMBAG verpflichtend für die kantonale Verwaltung zu regeln. Grundsätzlich soll anstelle einer starren Verankerung auf Gesetzesstufe mit einer Regelung auf Verordnungsstufe rasch auf die Bedürfnisse der Behörden nach Standardisierung der Offenlegung von Quellcodes sowie auf Entwicklungen auf Bundesebene und in anderen Kantonen reagiert werden können. 6. Antrag Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 391/2024 abzulehnen. Er ist jedoch bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli