Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 231/2025

Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen, Kantonale Ordnungsbussenverordnung, vollständige Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025

231. Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen, Kantonale Ordnungsbussenverordnung (vollständige Inkraftsetzung)

Erwägungen

1. Am 24. Mai 2023 erliess der Regierungsrat die Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV, LS 935.511) und setzte sie zusammen mit dem Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG, LS 935.51) und den Änderungen der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) sowie der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) auf den 1. Januar 2024 in Kraft (ABl 2023-06-09). In der Folge wurde das in der PTLV verankerte Anwerbeverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistandplätzen (§§ 16 und 17 je Abs. 2 sowie § 20 PTLV) beim Verwaltungsgericht angefochten, weshalb der Regierungsrat erneut über die Inkraftsetzung zu beschliessen hatte. Mit Beschluss vom 27. September 2023 setzte er die PTLV ohne die streitbetroffenen Bestimmungen und die KOBV ohne die dazugehörigen Übertretungstatbestände (Anhang 1 Ziff. 11 lit. g und i KOBV) auf den 1. Januar 2024 in Kraft (ABl 2023-09-29).

2. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Bestimmungen der PTLV betreffend das Anwerbeverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistandplätzen wegen Verstosses gegen die kantonale Kompetenzordnung auf (AN.2023.00016). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die noch nicht in Kraft stehenden Bestimmungen der PTLV können deshalb nicht (§ 17 Abs. 2 PTLV) bzw. nur teilweise (§ 16 Abs. 2 PTLV) in Kraft gesetzt werden. Die Übertretungstatbestände der KOBV (Anhang 1 Ziff. 11 lit. g und i) waren zwar nicht direkt Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und konnten deshalb vom Verwaltungsgericht formell nicht aufgehoben werden. Ohne die zugehörige Norm im materiellen Recht (Anwerbeverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistandplätzen) weisen sie aber keinen eigenständigen Gehalt auf. Ihre Nicht- bzw. teilweise Inkraftsetzung ist deshalb die logische Folge der gerichtlichen Aufhebung der Bestimmungen in der PTLV.

3. Soweit gegen diesen Beschluss eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben würde, wäre sie beschränkt auf Vorbringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gibt. Die Bestimmungen selbst können im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht mehr überprüft werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. § 16 Abs. 2 der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 wird mit folgendem Wortlaut auf den 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt: «Wird das Fahrzeug für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe auszuschalten.»

II. Anhang 1 Ziff. 11 lit. g der Änderung vom 24. Mai 2023 der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 wird mit folgendem Wortlaut auf den 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt: «Nichtausschalten der Taxilampe bei Privatfahrten (§ 16 Abs. 2)».

III. Gegen Dispositiv I und II kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, im Sinne der Erwägung 3 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli