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RRB Nr. 232/2024

Strassen, Maschwanden, 666 Dorfstrasse, Strasseninstandsetzung, Instandsetzung Brückenbauwerke, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024

232. Strassen, Maschwanden, 666 Dorfstrasse, Strasseninstandsetzung, Instandsetzung Brückenbauwerke, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen (Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, gebundene und neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Dorfstrasse in der Gemeinde Maschwanden zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrstrasse Nr. 666 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung müssen die Dorfstrasse und die Brückenbauwerke Haselbach Oberdorf (Objekt Nr. 008-001) und Haselbach Unterdorf (Objekt Nr. 088-002) instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Die Bushaltestellen Maschwanden, Dorf, und Maschwanden, Sagi, sollen hindernisfrei ausgebaut werden. In den Siedlungsgebieten Ober- und Unterdorf sowie Hinterdorf ist die Einführung einer flächendeckenden Tempo-30-­ Zone vorgesehen, die im Ortszentrum auch die Dorfstrasse umfasst. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Maschwanden sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Strasseninstandsetzung; – Instandsetzung der Brückenbauwerke Haselbach Oberdorf und Haselbach Unterdorf; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Maschwanden, Dorf, Ausgestaltung als Fahrbahnhaltestelle; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Maschwanden, Sagi, Ausgestaltung als Kapphaltestelle; – Aus-/Neubau des Gehwegs nördlich der Dorfstrasse zwischen Kreuzrai und Bushaltestelle Maschwanden, Dorf; – Neubau eines Gehwegs südlich der Dorfstrasse im Bereich Dörflistrasse/Sagiweg bis zur Bushaltestelle Maschwanden, Sagi; – Neubau einer Querungshilfe mit Mittelinsel für Velofahrende beim Knoten Dorf-/Tambrigstrasse; – Erneuerung und Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Installation einer Verkehrsmessstelle; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

Der Gemeinderat Maschwanden hat sich mit Schreiben vom 30. September 2016 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 26. August bis 24. September 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen liegen vor.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 2. Februar bis 3. März 2018. Insgesamt wurden 41 Einsprachen eingereicht, die projektbezogene, enteignungsrechtliche und auf die Einführung der Tempo-30-Zone bezogene Begehren enthielten. 22 Einsprachen konnten infolge Rückzug oder anderweitiger Einigung als erledigt abgeschrieben werden. Die verbleibenden 19 Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Gemeinde Maschwanden, Einsprache vom 2. März 2018 Mit Gemeinderatsbeschluss vom 5. Februar 2019 hat die Gemeinde ihre Einsprache teilweise zurückgezogen. In diesem Umfang ist sie als erledigt abgeschrieben worden. Mit den aufrechterhaltenen Anträgen verlangt die Gemeinde, es seien bei den Bushaltestellen Manövrierflächen von maximal 2 Metern Tiefe, eventualiter maximal 2,3 Metern Tiefe zu planen. Die Haltekanten bei den Bushaltestellen im Projektperimeter werden gemäss den heute geltenden kantonalen Normalien mit einer 22 cm hohen Anlegekante ausgestattet, nachdem im Zeitpunkt der Auf‌lage noch 16 cm hohe Anlegekanten vorgesehen waren. Dies ermöglicht gleichzeitig eine Reduktion der Manövrierflächen auf 2 Meter Tiefe. Das Hauptbegehren der Gemeinde ist somit gutzuheissen. Eine Prüfung des Eventualantrags erübrigt sich. b) , Einsprache vom 28. Februar 2018 Die Einsprecherin beantragt, es sei der neue Kandelaber so zu platzieren, dass die Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt werde (Antrag 1). Das Anliegen ist im Festsetzungsprojekt berücksichtigt. Antrag 1 ist gutzuheissen. Weiter beantragt die Einsprecherin, es sei bei ihrer Liegenschaft die Ein- und Ausfahrt für LKW mit Anhänger zu gewährleisten und mittels Schleppkurven nachzuweisen (Antrag 2). Die Ein- und Ausfahrt für LKW mit Anhänger wird gewährleistet. Die entsprechenden Schleppkurvennachweise wurden erbracht. Antrag 2 ist gutzuheissen.

Die Einsprecherin verlangt sodann, es seien bei ihrer Liegenschaft die Randsteine so auszugestalten, dass die Ein- und Ausfahrt ungehindert gewährleistet bleibe (Antrag 3). Die Randabschlüsse bei der Ein- und Ausfahrt werden überfahrbar ausgestaltet. Antrag 3 ist somit gutzuheissen. Sodann fordert die Einsprecherin, die Montage eines Geländers im Bereich des zusätzlichen Trottoirs beim habe auf Kosten des Kantons zu erfolgen (Antrag 4). Die Montage eines Geländers ist im Projekt vorgesehen. Die Kosten hierfür gehen zulasten des Kantons. Antrag 4 ist gutzuheissen. c) , Einsprache vom 2. April 2018 Die Einsprache betrifft die mögliche Landantretung im Rahmen des vorliegenden Projekts. Die Einsprache erfolgte nach Ablauf der Auf- ‌lagefrist und somit verspätet, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist. Der Nichteintretensentscheid ändert dabei nichts an der Freiwilligkeit der Landantretung. d)

, gleichlautende Einsprachen vom 20. Februar 2018 Die Einsprechenden beantragen, es sei die Tempo-30-Zone auf der Dorfstrasse bis zum Einlenker zur Badi, eventualiter bis zur Liegenschaft Dorfstrasse 9, zu verlängern. Für die Anordnung von Temporeduktionen auf Staatsstrassen ist gemäss der Kantonalen Signalisationsverordnung (§ 4 Abs. 1 KSigV, LS 741.2) die Kantonspolizei zuständig. Auf die Anträge auf Ausdehnung der Tempo-30-Zone auf der Dorfstrasse ist daher in der vorliegenden Projektfestsetzung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Begehren wurde an die Kantonspolizei weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, LS 175.2]). Gemäss Verfügung der Kantonspolizei vom 14. November 2023 bildet die Dorfstrasse im Bereich der Liegenschaften Nrn. 24 bis 79 Bestandteil der Tempo-30-Zone «Ober- und Unterdorf (Zone B)». Die Anordnung der Temporeduktion auf der Staatsstrasse steht im Einklang mit den Resultaten der durchgeführten verkehrstechnischen Beurteilung. Die Tempo-30-Zone dient im Bereich der Staatsstrasse primär der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Einführung der Tempo-30-Zone hat keinen lärmrechtlichen Hintergrund. Aus lärmschutzrechtlicher Sicht besteht mangels Überschreitung der massgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäss der Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SR 814.41) auch kein Anspruch auf die Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen, wie etwa Temporeduktionen, im Rahmen des vorliegenden Strassenprojekts.

e) , gleichlautende Einsprachen vom 23. Februar 2018 Die Einsprechenden beantragen, es sei das östliche Eingangstor bzw. das bauliche Zone-30-Element ungefähr 80 bis 90 Meter dorfauswärts zu verschieben. Es kann auf die Ausführungen bei Einsprache d) betreffend Ausdehnung und Anordnung der Tempo-30-Zone verwiesen werden. Mangels Zuständigkeit ist auf den Antrag der Einsprechenden im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Das Begehren wurde an die Kantonspolizei weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 VRG). f) , Einsprache vom 1. März 2018 Die Einsprechenden beantragen, es sei das 30-er Element/Signalisation beim östlichen Dorfeingang circa 60 Meter Richtung Osten zu verschieben. Es kann auf die Ausführungen bei Einsprache d) betreffend Ausdehnung und Anordnung der Tempo-30-Zone verwiesen werden. Mangels Zuständigkeit ist auf den Antrag der Einsprechenden im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Das Begehren wurde an die Kantonspolizei weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 VRG). g)

gemeinsame Einsprache vom 20. Februar 2018 Die Einsprechenden beantragen, es sei entweder ein Trottoir von der Ausfahrt Dörflistrasse (in die Dorfstrasse) Richtung Zentrum zu erstellen (Antrag 1) oder ab dem Ende der 30er-Zone bis zur Kapphaltestelle (Sagi) statt Tempo 50 Tempo 30 zu signalisieren (Antrag 2). Im Bereich des geforderten Gehwegs ist das Verkehrsaufkommen gering und es besteht kein Unfallschwerpunkt. Dank der Kapphaltestelle wird der Verkehr sodann auch in diesem Bereich verlangsamt. Im Weiteren führt via Dörfliweg eine rückwärtige Verbindung zwischen Dörflistrasse und Bungartweg ins Ortszentrum. Vor diesem Hintergrund erscheint der geforderte Gehweg mit der damit verbundenen Verschiebung der Dorfstrasse und dem notwendigen Landbedarf als unverhältnismässig. Antrag 1 der Einsprache ist daher abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags auf Ausdehnung der Tempo 30-Zone bis zur Kapphaltestelle Sagi kann auf die Ausführungen betreffend Anordnung der Tempo-30-Zone bei Einsprache d) verwiesen werden. Mangels Zuständigkeit ist auf Antrag 2 der Einsprache nicht einzutreten.

h) , Einsprache vom 2. März 2018 Mit Schreiben vom Februar 2019 haben die Einsprechenden ihre Einsprache teilweise zurückgezogen. In diesem Umfang ist sie als erledigt abgeschrieben worden. Die aufrechterhaltenen Anträge betreffen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone im Bereich der Hinterdorfstrasse sowie bauliche Massnahmen an der Hatwilerstrasse. Temporeduktionen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörden (§ 4 Abs. 2 KSigV). Strassenbauliche Massnahmen auf Gemeindestrassen sind sodann vom Gemeindevorstand festzusetzen (§ 15 Abs. 2 StrG). Mangels Zuständigkeit ist daher auf die Einsprache im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Sie wurde an die Gemeinde und die Kantonspolizei weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 VRG). i) , Einsprache vom 27. Februar 2017 (recte 2018) Die Einsprechenden beantragen, es sei beim Einlenker Dörflistrasse – Zugerstrasse die Verengung bis zur 50-er Tafel bzw. 60 Meter in Richtung Knonau zurückzuversetzen (Antrag 1). Das Anliegen betrifft ausschliesslich Gemeindestrassen. Mangels Zuständigkeit ist daher auf Antrag 1 der Einsprache nicht einzutreten. Das Begehren wurde der Gemeinde übermittelt (§ 5 Abs. 2 VRG). Die Einsprechenden fordern im Weiteren, es seien beim Einlenker Dörflistrasse – Dorfstrasse keine Veränderungen an den Radien und der Strasse vorzunehmen (Antrag 2). Im Bereich des Knotens Dorf-/Dörflistrasse/Sagiweg wird die Strassenachse um rund 1,5 Meter Richtung Norden geschoben. Dies führt zu einer Verbesserung der Befahrbarkeit des Knotens und der Abbiegebeziehung in die Dörflistrasse. Der neue, durchgezogene Gehweg entlang der Dorfstrasse zwischen Kapphaltestelle und Parzelle Kat.-Nr. 981 führt zudem zu einer klareren und einfacheren Lesbarkeit des Verkehrsknotens. Dem Begehren der Einsprechenden, den Knotenbereich unverändert zu belassen, kann nicht stattgegeben werden. Antrag 2 der Einsprache ist abzuweisen. Die Einsprechenden verlangen weiter, es sei die Dörflibrücke in die Planung miteinzubeziehen (Antrag 3). Bei der Dörflibrücke handelt es sich um ein kommunales Bauwerk. Mangels Zuständigkeit ist auf Antrag 3 der Einsprache nicht einzutreten. Das Begehren wurde an die Gemeinde weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 VRG).

j) , Einsprache vom 2. März 2018, sowie , Einsprache vom 25. Februar 2018 Die Einsprachen betreffen die Ausdehnung der Tempo-30-Zone im Bereich der Hinterdorfstrasse sowie im Bereich Dörfli-/Zugerstrasse. Es kann auf die Ausführungen zur Anordnung von Tempo-30-Zonen auf Gemeindestrassen bei Einsprache h) verwiesen werden. Mangels Zuständigkeit ist im vorliegenden Verfahren nicht auf die Einsprachen einzutreten. Sie wurden an die Gemeinde und die Kantonspolizei weitergeleitet (§ 5 Abs. 2 VRG).

C. Finanzierung und Ausgabebewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 9. November 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 105 000 Bauarbeiten 5 076 000 Nebenarbeiten 180 000 Technische Arbeiten 1 418 000 Total 6 779 000 Die Gemeinde Maschwanden hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 eine Kostenbeteiligung von Fr. 100 000 an die Kosten des Projekts zugesichert. Dieser Beitrag wird der Gemeinde Maschwanden nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81048 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total Maschwanden in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 4 399 000 100 000 4 499 000 Staatsstrassen Anteil öV 172 000 172 000 Staatsstrassen 1 954 000 1 954 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 154 000 154 000 Total 6 679 000 100 000 6 779 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 6 779 000 zu bewilligen, wovon Fr. 4 671 000 als gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 2 108 000 als neue Ausgaben gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 779 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 66% 4 499 000 4 499 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 80020 3% 172 000 172 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50110 00000 29% 1 954 000 1 954 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 80010 2% 154 000 154 000 Beleuchtungsanlagen Total 100% 4 671 000 2 108 000 6 779 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung der Baudirektion Nr. 1813/2023 bewilligte Ausgabe von Fr. 700 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 100 000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 196 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag in Franken in Franken in Franken Erneuerung Staatsstrassen 66% 4 399 000 16 500 2,5% 110 000 Staatsstrassen Anteil öV 3% 172 000 500 2,5% 4 000 Staatsstrassen 29% 1 954 000 7 500 2,5% 49 000 Staatsstrassen 2% 154 000 500 5,0% 8 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 25 000 171 000 Total 100% 6 679 000 196 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81048, 666 Dorfstrasse, Maschwanden, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt.

D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, die Instandsetzung der Brückenbauwerke (Objekte Nrn. 008-001 und 008-002), den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die damit verbundenen Massnahmen an der 666 Dorfstrasse in der Gemeinde Maschwanden wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache der Gemeinde Maschwanden wird gutgeheissen, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben worden ist.

III. Die Einsprache der , wird gutgeheissen.

IV. Auf die Einsprache , wird nicht eingetreten.

V. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

VI. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

VII. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

VIII. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.

IX. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

X. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XI. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XII. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XIII. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XIV. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XV. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XVI. Die Einsprache von

, wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

XVII. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als erledigt abgeschrieben worden ist.

XVIII. Die Einsprache von , soweit auf sie eingetreten wird.

XIX. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XX. Auf die Einsprache von , wird nicht eingetreten.

XXI. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 671 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 108 000, insgesamt Fr. 6 779 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

XXII. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

XXIII. Die Verfügung der Baudirektion Nr. 1813/2023 wird aufgehoben.

XXIV. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

XXV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

XXVI. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.

XXVII. Mitteilung an – den Gemeinderat Maschwanden, Gemeindehaus, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), –

– die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 5 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on May 1, 2024, July 1, 2025, and July 1, 2026.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.