RRB Nr. 24/2026
Moorregeneration Schwerzi, Uster, Subvention, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
24. Moorregeneration Schwerzi, Uster, Subvention (Zusicherung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Verein Konkret, Nänikon, leistet gemeinnützige Arbeiten im Bereich Naturschutz mit dem Ziel, die Artenvielfalt zu fördern und den Siedlungsraum ökologisch aufzuwerten. Er erwarb mit finanzieller Unterstützung des Natur- und Heimatschutzfonds (NHF) vier Parzellen im Gebiet Schwerzi in Nänikon auf dem Gelände der ehemaligen Altautoverwertung Roos AG. Die finanzielle Unterstützung war an die Auflage gebunden, das grosse ökologische Potenzial dieser Flächen in Wert zu setzen und die ehemaligen Feuchtlebensräume zu revitalisieren. Diese Auflage will der Verein Konkret nun mit dem Projekt Moorregeneration Schwerzi umsetzen. Mit Gesuch vom 15. Juni 2025 ersucht er um einen Beitrag an dieses Projekt. Das Projektgebiet liegt in einer biologisch reichhaltigen Landschaftskammer, grenzt direkt an das Hopperenriet an und liegt unweit des Werrikerriets. Beide Gebiete sind überkommunale Naturschutzgebiete (Hopperenriet Obj. Nr. 5 und Werrikerriet Obj. Nr. 4 der Verordnung zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt Uster und einem Teilgebiet von Gossau vom 10. Juni 1993) und als Flachmoore (Hoperen/Hirzerenweid Obj. Nr. 2189) und Amphibienlaichgebiete (Hoperenried Obj. Nr. ZH872) von nationaler Bedeutung festgesetzt. In der alten Landeskarte von 1965 ist der Projektperimeter zwischen Schwerzistrasse und Nänikerbach noch als Flachmoor erkennbar. Die Flächen wurden in der Folge drainiert und teilweise mit Fremdmaterial überschüttet.
B. Massnahmen Moore gehören zu den artenreichsten und wertvollsten Lebensräumen der Zürcher Kulturlandschaft. Der Kanton Zürich gehört zu den moorreichsten Regionen im Schweizer Mittelland. Trotz des hohen Schutzstatus, den Moore geniessen, weisen viele von ihnen – auch im Kanton Zürich – gravierende Beeinträchtigungen auf. Aus diesem Grund sind gemäss dem vom Regierungsrat festgesetzten Naturschutz-Gesamtkonzept des Kantons Zürich (RRB Nr. 3801/1995) beeinträchtigte Moorflächen zu regenerieren. Die geplanten Massnahmen sind in einen naturschutzfachlichen Teil (Moorregeneration) und einen zweiten Teil mit Aufwertungen und Nutzungsanpassungen im umgebenden Landwirtschaftsland, welche die
Strukturvielfalt vergrössern, unterteilt. Im Rahmen des naturschutzfachlichen Aufwertungsprojekts sollen auf den Parzellen Kat.-Nrn. E3743 und E3527 in Uster mit baulichen Massnahmen die ehemaligen Feuchtlebensräume wiederhergestellt werden. Dazu werden der nährstoffreiche Oberboden sowie die bestehenden Auffüllungen abgetragen, die Drainagen rückgebaut und durch ein offenes, einstaubares Grabensystem ersetzt. Anschliessend wird eine artenreiche Riedwiese angelegt. Mit diesen Massnahmen werden artenreiche Bestände mit ihren Pflanzen- und Tierarten, wie sie für Feuchtlebensräume typisch sind, gefördert. Ergänzend wird durch die Förderung von mesophiler Ruderalflur (Pflanzentyp, der auf gestörten, nährstoffreichen Standorten vorkommt) Strukturvielfalt geschaffen. Dadurch kann sich ein ökologisch wertvolles Mosaik von wechselfeuchten bis wechseltrockenen Lebensräumen entwickeln. Überdies wird die Flachmoorvegetation ausgedehnt und es werden die bestehenden Beeinträchtigungen durch die Auffüllungen, Altlasten und die vorhandenen Drainagen rückgängig gemacht. Damit wird dem Auftrag gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatsschutz (SR 451) entsprochen. Die Planung, Umsetzung sowie die anschliessende Begrünung und Entwicklungspflege des naturschutzfachlichen Aufwertungsprojekts sind Teil des vorliegenden Staatsbeitragsgesuchs. Das Teilprojekt mit Aufwertungen und Nutzungsanpassungen nördlich der Schwerzistrasse auf den Parzellen Kat.-Nrn. E3489 und E3525 ist nicht subventionsberechtigt. Bei diesen Aufwertungen handelt sich um landwirtschaftliche Biodiversitätsfördermassnahmen, die nicht dem Zweck des Natur- und Heimatschutzfonds entsprechen. Direkt an den Projektperimeter der Moorregeneration angrenzend plant die Stadt Uster die Revitalisierung des Nänikerbachs (nicht Teil dieses Beitragsbeschlusses). Beide Projekte sind sowohl inhaltlich als auch terminlich aufeinander abgestimmt. Um möglichst alle Synergien zwischen dem Naturschutz- und dem Wasserbauprojekt zu nutzen, werden die Projekte kombiniert ausgeschrieben. Die beiden Projekte sind jedoch finanziell voneinander unabhängig und es wurde zwischen der Stadt Uster und dem Verein Konkret ein Kostenteiler festgelegt.
C. Kosten Die Regeneration des ehemaligen Flachmoors auf den Parzellen Kat.- Nrn. E3743 und E3527 des Vereins Konkret in der Gemeinde Uster (Nänikon) kann gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten subventioniert werden, da die Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Erholungsgebieten beitragen. Das Vorhaben kann gestützt auf § 2 lit. a in Verbindung mit § 1 lit. a des Natur- und Heimatschutzfondsgesetzes vom 17. März 1974 (NHFG, LS 702.21) mit Mitteln des NHF finanziert werden. Dafür soll eine Ausgabe von Fr. 1 095 000 bereitgestellt werden. Gemäss § 4 Abs. 1 NHFG liegt die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über die Verwendung der Fondsmittel beim Regierungsrat. Kostenübersicht gemäss Projektbeschrieb vom Juni 2025: Kosten in Franken einschliesslich MWSt Gesamtkosten 1 292 000 Davon beitragsberechtigte Kosten 1 119 000 Die Kosten von Fr. 173 000 für das Teilprojekt mit Aufwertungen und Nutzungsanpassungen nördlich der Schwerzistrasse sind nicht subventionsberechtigt. Finanzierungsübersicht: Kosten in Franken einschliesslich MWSt Eigenfinanzierungsanteil Gesuchsteller und Finanzierung durch Dritte 24 000 Staatsbeitrag Natur- und Heimatschutzfonds 1 095 000 Total 1 119 000
D. Budgetdeckung Die Ausgabe von Fr. 1 095 000 geht zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds. Davon sind Fr. 150 000 im Budget 2025 eingestellt. Weitere Fr. 857 850 sind im Budget 2026 sowie je Fr. 17 430 in den Planjahren 2027 bis 2029 des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2026–2029 eingestellt. Weitere Fr. 17 430 sind je in den Planjahren 2030 und 2031 des nachfolgenden KEF vorgesehen. Nach Projektabschluss einschliesslich der Entwicklungspflege resultieren für den Natur- und Heimatschutzfonds jährlich zusätzliche Folgekosten von rund Fr. 3200 für die reguläre Bewirtschaftung der Fläche gemäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge für Naturschutzleistungen (LS 702.25). Diese Folgekosten für Streueflächen der Qualitätsstufe I und II werden über die Direktzahlungen vom Bund finanziert.
E. Submissionsrecht Das Vorhaben untersteht gestützt auf Art. 4 Abs. 4 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, LS 720.1) dem Submissionsrecht. Bei Vergaben über den Schwellenwerten sind die Vergabeverfahren gemäss IVöB und der Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (LS 720.11) durchzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Verein Konkret, Nänikon, wird für die Moorregeneration Schwerzi in Uster, Nänikon, eine Subvention von Fr. 1 095 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zugesichert: 1. Das Projekt ist gemäss Gesuch vom 15. Juni 2025 in Absprache mit der Fachstelle Naturschutz durchzuführen und abzurechnen. Die Fachstelle Naturschutz ist zur Abnahme einzuladen. 2. Sämtliche für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Bewilligungen sind, sofern nicht bereits vorliegend, durch den Gesuchsteller einzuholen. 3. Die Teilrechnungen aus dem Ausgabejahr sind jeweils bis spätestens am 31. März des Folgejahres einzureichen und betragen pro Teilrechnung mindesten Fr. 50 000. Die Schlussabrechnung ist bis zum 31. März 2032 einzureichen. Die ausgeführten Arbeiten/Massnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist zusammen mit der Schlussrechnung einzureichen. Mit der Schlussabrechnung ist auszuweisen, dass keine Doppelsubventionierung erfolgt und die Subvention den Nettoaufwand nicht übersteigt. 4. Diese Beitragszusicherung erlischt, wenn nicht bis zum 1. Januar 2028 mit den Bauarbeiten begonnen worden ist.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Konkret, Schwerzistrasse 60, 8606 Nänikon, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli