Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 243/2025

Anfrage Benjamin Krähenmann und Nicola Siegrist, Zürich, sowie Judith Stofer, Dübendorf, betreffend Klima- und Biodiversitätsstrategie der BVK, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 422/2024

Sitzung vom 12. März 2025

243. Anfrage (Klima- und Biodiversitätsstrategie der BVK) Die Kantonsräte Benjamin Krähenmann und Nicola Siegrist, Zürich, sowie Kantonsrätin Judith Stofer, Dübendorf, haben am 16. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Die BVK ist mit 139 000 Versicherten und einem Anlagevermögen von 39,5 Milliarden Franken die grösste Pensionskasse der Schweiz. 40% der Kundinnen und Kunden sind Angestellte des Kantons Zürich; die Vertreterinnen und -Vertreter des Kantons für den Stiftungsrat werden durch den Regierungsrat nominiert. Investments in Öl- und Gasunternehmen machen rund 10 Prozent des BVK-Aktienportfolios aus. Wie das WWF-Pensionskassenrating von 2018/2019 zeigt, setzt sich die BVK aber kein konkretes Ziel bezüglich der Reduktion der Anzahl klimarelevanter Unternehmen im Portfolio, bezüglich der Dekarbonisierung des Immobilienportfolios sowie bezüglich der Erhöhung von Investitionen in erneuerbare Energien und CO2 -reduzierte Alternativen.1 Eine detaillierte Strategie zum Umgang mit Klimarisiken, die Kapitalanlagen betreffen, wird ebenfalls nicht offengelegt – weder für das WWF-Pensionskassenrating von 2018/2019 noch für ein Gesuch unter Berufung auf das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Zürich.2 Darum bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass sich die von ihm nominierten BVK-Stiftungsrätinnen und -räte für eine Anlagestrategie der BVK im Einklang mit dem Klimaschutzartikel in der Zürcher Kantonsverfassung (Art. 102a KV) einsetzen?

2. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass sich die von ihm nominierten BVK-Stiftungsrätinnen und -räte für die Biodiversität (Erhaltung und Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, Art. 103 KV) einsetzen?

deutsch.pdf 2 https://tsri.ch/a/zuercher-pensionskassen-investieren-klimaschaedlich-trotz-anderer-

3. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat darauf hinzuwirken, dass sich die BVK als Grossinvestorin an die Regeln des Pariser Klimaschutzabkommens hält, die auch für private Finanzströme eine treibhausgasarme Entwicklung verlangen und die von der Schweiz ratifiziert und ins schweizerische Recht überführten wurden?

4. Wieso macht die BVK ihre Investitionen nicht transparent, obwohl sie als Organisation, die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut ist, gemäss § 3 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) als öffentliches Organ gilt?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Benjamin Krähenmann und Nicola Siegrist, Zürich, sowie Judith Stofer, Dübendorf, wird wie folgt beantwortet:

Die Beantwortung dieser Anfrage beruht auf einer Stellungnahme der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK). Zu Frage 1: Der Regierungsrat wählt vier Mitglieder des Stiftungsrates der BVK, die als Arbeitgebervertretung des Kantons Zürich im Stiftungsrat Einsitz nehmen. Er wählt dabei Personen aus, die über ausgewiesene Expertise im Bereich der beruflichen Vorsorge verfügen. Der Regierungsrat hat gegenüber diesen Stiftungsratsmitgliedern kein Weisungsrecht und insofern auch kein Recht, die Anlagestrategie der BVK zu beeinflussen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831. 40) haben die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so zu verwalten, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Insbesondere muss eine Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 51 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anstreben. Entscheidend ist dabei, ob der Ertrag der getätigten Investition mit dem Ertrag übereinstimmt, der auf dem Markt für diese Anlageart erzielt werden kann. Die Grundsätze der Vermögensverwaltung gemäss Art. 71 BVG und Art. 49–59 BVV 2 sind auf privatrechtliche und auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen gleichermassen anwendbar; zu dieser Regel gibt es keine Ausnahme, auch nicht für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie.

Die BVK richtet ihre Anlagetätigkeit in Bezug auf die Nachhaltigkeit jedoch an den schweizerischen Rechtsnormen und Werten aus und stützt sich dabei auch auf die Festlegungen und Vorgaben des von ihr mitgegründeten Schweizer Vereins für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen (SVVK-ASIR). Die Ziele des Pariser Klimaabkommens und die nationalen Klimaziele sind seit der Ratifizierung des Abkommens durch die Schweiz im Herbst 2017 Teil dieser normativen Basis und werden entsprechend in der Anlagetätigkeit der BVK berücksichtigt. Auf diese Ziele nimmt die BVK auch in ihrer «Politik der Verantwortungsbewussten Anlagen» Bezug. Über die konkreten Massnahmen im Bereich der Nachhaltigkeit im Allgemeinen und der Klimarisiken im Besonderen berichtet die BVK seit 2018 laufend. So hat sie beispielsweise in ihrem Nachhaltigkeitsbericht 2023 darüber informiert, dass sie den CO 2 -Ausstoss ihres Liegenschaftsportfolios zwischen 1990 und 2023 um 54% reduzieren konnte. Damit werden die nationalen Reduktionsziele für 2030 schon heute übererfüllt. Weiter steht die BVK im Bereich der Kapitalmarktanlagen direkt und indirekt mit über 180 Unternehmen im Dialog bezüglich der Berücksichtigung und der Auswirkungen von Klimarisiken. Das Kapitalmarktportfolio wies Ende 2023 eine CO 2 -Intensität aus, die 20% unter dem Marktdurchschnitt liegt. Weiter schliesst die BVK schon seit 2016 aus Risikogründen Kohleproduzenten aus dem Portfolio aus. Seit 2021 investiert sie aus Diversifikationsüberlegungen direkt in den Ausbau von erneuerbaren Energien. Diese Massnahmen zeigen, dass der Stiftungsrat der BVK Klimarisiken seit Langem als Teil der treuhänderischen Sorgfaltspflicht mitberücksichtigt. Zu Frage 2: Auch der Schutz der Biodiversität findet sich in den normativen Grundlagen der BVK und ist in der «Politik der Verantwortungsbewussten Anlagen» entsprechend verankert. Da zahlreiche Unternehmen im Portfolio potenziell vom Verlust von Ökosystemleistungen betroffen sind, stellt die Biodiversität aus der Sicht der BVK einen Risikofaktor dar, der sich auf die Werthaltigkeit ihrer Anlagen auswirken kann. Zusammen mit dem SVVK-ASIR hat sich die BVK deshalb mehreren Investorenkoalitionen angeschlossen, die diesen Risikofaktor adressieren. So steht die BVK beispielsweise über die «FAIRR-Initiative» und

«Nature Action 100» mit über 60 Unternehmen im Dialog bezüglich Biodiversitätsrisiken. Weiter unterstützt die BVK die Biodiversitätsinitiative «Spring» der UN-Prinzipien für verantwortungsbewusstes Investieren. Mit einem Investorenschreiben der World Benchmarking Alliance, das die BVK mitunterzeichnete, wurden 2024 sodann 30 Portfoliounternehmen mit Biodiversitätseinflüssen aufgefordert, sich mit ihren Ab- hängigkeiten von den Ökosystemen und ihren Einflüssen auf die Ökosysteme auseinanderzusetzen sowie ihre Risiken in Bezug auf die Natur besser zu verstehen, zu bewerten und offenzulegen. Zu Frage 3: Die BVK hält sich an geltendes schweizerisches Recht und berücksichtigt folglich auch das Pariser Klimaabkommen in ihrer Anlagetätigkeit. Der Stiftungsrat der BVK hat wiederholt aufgezeigt, dass im Rahmen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht neben vielen anderen Risikofaktoren auch Klimarisiken in der Anlagetätigkeit berücksichtigt werden und in den relevanten Prozessen auf allen Stufen berücksichtigt sind. Die Berichterstattung der BVK zeigt, dass zur Adressierung der Thematik ein differenziertes und breites Instrumentarium angewandt wird, das sich in der fortgeschrittenen Dekarbonisierung des Portfolios widerspiegelt. Vor diesem Hintergrund sieht der Regierungsrat gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Zu Frage 4: Das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) gilt für die öffentlichen Organe auf Kantons- und Gemeindeebene. Darunter fallen der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen, die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden sowie die Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind (vgl. § 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IDG). Das IDG gilt jedoch nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln (vgl. § 2c Abs. 1 IDG). Die BVK ist eine privatrechtliche Stiftung und damit weder eine Behörde noch eine Verwaltungseinheit. Sie ist eine Organisation des privaten Rechts, aber nicht im Sinne des IDG mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut. Der Kanton Zürich steht zu ihr in einem Verhältnis wie andere Arbeitgebende zu ihrer Vorsorgeeinrichtung auch. Im Übrigen unterstünde die BVK dem IDG selbst dann nicht, wenn die BVK

ein öffentliches Organ wäre, da sie als Vorsorgeeinrichtung am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt. Die BVK befindet sich dementsprechend auf der von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge geführten Liste der im Wettbewerb stehenden Vorsorgeeinrichtungen (Liste der vom Geltungsbereich der Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» erfassten Vorsorgeeinrichtungen). Sie verfügt sodann weder im Kernbereich der Durchführung der beruflichen Vorsorge noch im Anlagebereich über hoheitliche Befugnisse. Entgegen der Annahme der Anfragenden gilt die BVK deshalb nicht als öffentliches Organ im Sinne des IDG.

Im Übrigen orientiert sich die BVK am anwendbaren ESG-Reporting-Standard des Schweizerischen Pensionskassenverbandes. Für das Berichtsjahr 2023 kann auf den entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht der BVK verwiesen werden. Zusammenfassend berichtet die BVK umfassend und transparent über ihre Tätigkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit, so zuletzt im Nachhaltigkeitsbericht 2023. Dieser enthält umfangreiche Informationen zur verantwortungsbewussten Ausrichtung ihrer Anlagen und geht weit über das Branchenübliche hinaus. Für eine weitergehende Offenlegung sieht der Regierungsrat zurzeit keinen Anlass.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli