RRB Nr. 245/2025
Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Andreas Daurù, Winterthur, betreffend Löhne weiterhin im Tiefflug! Lohndumping bei der Swiss – was macht der Regierungsrat?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 46/2025
Sitzung vom 12. März 2025
245. Anfrage (Löhne weiterhin im Tiefflug! Lohndumping bei der Swiss – was macht der Regierungsrat?) Die Kantonsrätinnen Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, und Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, sowie Kantonsrat Andreas Daurù, Winterthur, haben am 17. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Am 20. November 2023 haben wir den Regierungsrat mit der Anfrage 384/2023 um eine Einschätzung zur Auslagerung von Flügen der Swiss an die lettische Airline Air Baltic gebeten. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Wet-Lease, bei dem eine Fluggesellschaft Flugzeuge samt Besatzung von einem anderen Unternehmen anmietet. Nach Einschätzung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) stellt dieses Modell keinen grenzüberschreitenden Personalverleih dar, sondern eine Entsendung. In diesem Zusammenhang gilt grundsätzlich die Verpflichtung, Schweizer Löhne zu bezahlen. In unserer Anfrage haben wir darauf hingewiesen, dass das Kabinenpersonal von Air Baltic ein Gehalt zwischen 900 und 1500 CHF erhält, während das Mindestgehalt bei Swiss bei 3400 CHF liegt. Seit mehr als zwei Jahren wurde auf kantonaler Ebene in dieser Angelegenheit offenbar keine Entscheidung getroffen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) teilte bereits 2022 mit, dass die Prüfung des Dossiers aufgrund seiner Komplexität mehr Zeit in Anspruch nehme. Zwei Jahre sind jedoch eine sehr lange Zeit für eine Abklärung, insbesondere wenn es um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben und faire Löhne geht. Aus diesem Grund bitten wir die Regierung, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Welche Massnahmen hat der Kanton Zürich seit der letzten Anfrage ergriffen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben zur Entsendung und zur Zahlung von Schweizer Löhnen eingehalten werden?
2. Wann und auf welche Weise plant der Kanton Zürich, den Sachverhalt im Zusammenhang mit Air Baltic und Swiss zu klären?
3. Da die Mitarbeitenden von Air Baltic während der letzten 24 Monate möglicherweise nicht ortsüblich entlohnt wurden: Welche Schritte sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass ein allfälliger Lohnunterschied rückwirkend ausgeglichen wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Andreas Daurù, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Die Anfrage betrifft die Auslagerung von Flügen der Swiss an die lettische Airline Air Baltic. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Wet-Lease, bei dem eine Fluggesellschaft Flugzeuge samt Besatzung von einem anderen Unternehmen anmietet. Dieser Sachverhalt ist öffentlich bekannt und unbestritten. Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob dieser Tatbestand vom Entsenderecht erfasst wird oder nicht. Je nachdem, wie diese Rechtsfrage beantwortet wird, sind die Rechtswirkungen für die Betroffenen andere. Wie im öffentlichen Recht üblich, ist die Frage in Form einer Verfügung durch die in der Sache zuständige Behörde erstinstanzlich zu klären. Sind die betroffenen Parteien mit der Verfügung nicht einverstanden, können sie diese auf dem Rechtsmittelweg richterlich überprüfen lassen. Wie in der Anfrage korrekt ausgeführt, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dahingehend geäussert, dass es sich um eine Entsendung handle. Dabei handelte es sich jedoch um eine unverbindliche Einschätzung, da das SECO nicht verfügende Instanz ist. Im konkreten Fall ist die erstinstanzliche Verfügung ergangen. Sie wurde jedoch von den betroffenen Parteien angefochten und an die erste Rechtsmittelinstanz weitergezogen. Dabei sind verschiedene komplexe Rechtsfragen im internationalen Kontext zu klären. Da dieses Verfahren noch hängig ist, können im heutigen Zeitpunkt keine Auskünfte erteilt werden. Über allfällige Folgen kann erst nach Abschluss des Verfahrens entschieden werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli