RRB Nr. 247/2025
Anfrage Pia Ackermann, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Zulassungssteuerung Spezialist*innen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 405/2024
Sitzung vom 12. März 2025
247. Anfrage (Zulassungssteuerung Spezialist*innen) Kantonsrätin Pia Ackermann, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 9. Dezember 2024 folgende Anfrage eingereicht: Im Regierungsratsbeschluss 239/2024 wird zur Begründung der Aufhebung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf eine Überprüfung des Bundes verwiesen: «Da die Versorgungsgrade auf einer sehr komplexen Methodik beruhen, hat das Eidgenössische Departement des Innern bereits eine Überprüfung veranlasst, die voraussichtlich Ende 2024 abgeschlossen sein wird.» Diese Überprüfung liegt seit Oktober 2024 vor1. Die im RRB 239/2024 als Begründung erwähnten Änderungen bei Finanzierung (EFAS) und Tarifen (Tardoc) werden in der Höchstzahlenverordnung des Bundes nicht als Massnahmen erwähnt. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Gemäss dem erwähnten Bericht2 (Tabelle 5.3) übersteigt der Kanton Zürich den erwarteten Versorgungsgrad bei folgenden Fachgebieten stark: Dermatologie und Venerologie, Nephrologie, Neurologie, Rheumatologie und Urologie. Gibt es dazu neuere Zahlen? Dann bitten wir um eine Auflistung gemäss Tabelle 5.3. Wann werden die neuen Versorgungsgrade (wirksam ab 1.Juli 2025) erwartet?
2. Bis zum 30. Juni 2025 muss die Höchstzahlenverordnung umgesetzt werden. Wie wird der Kanton Zürich vorgehen, um die Bundesverordnung umzusetzen?
3. Wie ist der Zeitplan für die Umsetzung im Kanton Zürich? Welche Konsequenzen
1 Weiterentwicklung der Methodik und Aktualisierung der regionalen Versorgungsgrade:
Grundlagen für die Festlegung von Höchstzahlen in der ambulanten ärztlichen Versorgung, Jörg et al., 2024 Obsan/BSS 2 siehe Fussnote 1
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pia Ackermann, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die neuesten Zahlen sind im Obsan Bericht 16/2024 «Weiterentwicklung der Methodik und Aktualisierung der regionalen Versorgungsgrade. Grundlagen für die Festlegung von Höchstzahlen in der ambulanten ärztlichen Versorgung» vom 17. Oktober 2024 verfügbar, der in der Anfrage erwähnt wird. Auf dieser Grundlage hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die neuen Versorgungsgrade veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 2025 gelten. Zu Fragen 2 und 3: Gemäss Art. 55a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, LS 832.10) sind die Kantone verpflichtet, die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen, mindestens für ein Fachgebiet und eine Region festzulegen. Mit RRB Nr. 239/2024 hat der Regierungsrat im März 2024 beschlossen, die Umsetzung der Zulassungsbeschränkung nach Art. 55a KVG vorläufig auszusetzen. Begründet hatte er dies vor allem damit, dass für die Umsetzung voraussichtlich die Schaffung einer kantonalen Gesetzesgrundlage erforderlich sei, die Überprüfung der Versorgungsgrade noch ausstehe und grundlegende Entscheide zur Finanzierung der ambulanten Leistungen offen seien (Einführung der einheitlichen Finanzierung EFAS und Ablösung der ambulanten Tarifstruktur TARMED durch TARDOC und Pauschalen). Erste Erfahrungen aus anderen Kantonen haben zudem gezeigt, dass die neuen Vorgaben des Bundes auf Kritik stossen, teilweise umstritten sind und bereits zu Beschwerden aus den betroffenen Fachbereichen geführt haben. In der Zwischenzeit hat sich die Ausgangslage verändert. So hat ein Urteil des Bundesgerichts klargestellt, dass die Kantone die Höchstzahlenverordnung mittels kantonaler Verordnung und somit ohne formelle kantonale Gesetzesgrundlage umsetzen können (vgl. Urteil 9C_538/2023 vom 16. September 2024). Das EDI hat zudem die aktualisierten Versorgungsgrade veröffentlicht (vgl. Beantwortung der Frage 1). In Anbetracht dieser Entwicklungen plant die Gesundheitsdirektion, mit einer schlanken und zielgerichteten Umsetzung der Höchstzahlenverordnung dem Auftrag des Bundes nachzukommen. Das Amt für Gesundheit erarbeitet derzeit die dazu notwendigen Grundlagen. Über das weitere Vorgehen wird im Sommer 2025 informiert.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli