RRB Nr. 25/2024
Strassen, Schwerzenbach, 744 Greifenseestrasse, Dorfstrasse bis Oberholzstrasse, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2024
25. Strassen (Schwerzenbach, 744 Greifenseestrasse, Dorfstrasse bis Oberholzstrasse, Strasseninstandsetzung mit Lärmschutzmassnahmen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Greifenseestrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Schwerzenbach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse Nr. 744 geführt. Auf dem Abschnitt Dorfstrasse bis Oberholzstrasse ist die Strasse in einem schlechten Zustand und muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Einvernehmen mit der Gemeinde Schwerzenbach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags); – Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Instandsetzungsarbeiten werden in Abstimmung mit der Werkleitungssanierung (teilweiser Ersatz der Trinkwasserleitungen) durch die Gemeinde Schwerzenbach ausgeführt. Die Strasseninstandsetzung gilt als Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Gemäss Lärmbelastungskataster 2041 der Fachstelle Lärmschutz werden im Projektperimeter bei einigen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten, weshalb Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau eines lärmarmen Deckbelags können die Belastungen deutlich verringert und die IGW bei einigen Gebäuden eingehalten werden. Die Lärmschutzmassnahmen wurden vom 15. September bis 15. Oktober 2023 gemäss §§ 16 in Verbindung mit 17 Abs. 2 StrG öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Ausnahme der Lärmschutzmassnahmen handelt es sich um reine Instandsetzungsarbeiten, die keiner Auflage sowie Festsetzung bedürfen.
B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten setzen sich gemäss Finanzplan vom 30. Oktober 2023 wie folgt zusammen: in Franken Bauarbeiten 1 210 000 Nebenarbeiten 140 000 Technische Arbeiten 20 000 Total 1 370 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 370 000 zulasten der Erfolgsrechnung, Konto 8400.3141 0 80050, Staatsstrassenunterhalt (Objekt Nr. 84U-40452), zu bewilligen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Einbau eines lärmarmen Deckbelags anlässlich der Instandsetzung der 744 Greifenseestrasse in der Gemeinde Schwerzenbach wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Strasseninstandsetzung mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 370 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2023)
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli