RRB Nr. 256/2024
Teilrevision der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2024
256. Änderung der Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Vernehmlassung
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 15. Dezember 2023 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung [KJFV, SR 446.11]) betreffend Stärkung der Kinderrechte eröffnet. Mit der Motion 19.3633 betreffend Ombudsstelle für Kinderrechte wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament die Rechtsgrundlagen für eine unabhängige Ombudsstelle für Kinderrechte vorzulegen. Diese Ombudsstelle soll allen Kindern und Jugendlichen sowie deren nahestehenden Personen niederschwellig zugänglich sein und die Kinder bezüglich ihrer Rechte informieren und beraten. Dadurch soll für das Kind der Zugang zur Justiz sichergestellt werden. Wenn nötig, soll die Ombudsstelle zwischen dem Kind und staatlichen Stellen vermitteln und Empfehlungen aussprechen können. Der Bundesrat schlägt zur Umsetzung der Motion 19.3633 vor, die Kinderrechte mit einer Änderung der Ausführungsverordnung zu stärken, ohne das geltende Kinder- und Jugendförderungsgesetz (SR 446.1) zu ändern. Konkret soll mit einer Teilrevision der KJFV die Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausdrücklich für die fachliche Weiterentwicklung und das Vernetzen von Akteurinnen und Akteuren aus dem Bereich der Kinderrechte verankert werden. Zudem soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit eine geeignete Institution mit unterstützenden und koordinierenden Aufgaben im Bereich der Kinderrechte beauftragt werden kann. Es handelt sich dabei um Aufgaben, welche die Möglichkeiten der Kantone übersteigen und flächendeckend wahrzunehmen sind, so insbesondere die Erarbeitung und Bereitstellung von Fachwissen, Analysen der Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz, die Beratung von Behörden und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus dem Bereich der Kinderrechte.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kinderjugend@bsv.admin.ch): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung [KJFV, SR 446.11]) betreffend Stärkung der Kinderrechte Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Vernehmlassung und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die mit der Vernehmlassungsvorlage (VE-KJFV) verfolgte Absicht, die Kinderrechte zu stärken. Die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Kinderrechtsinstitutionen leistet einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag zur Chancengerechtigkeit. Wir erachten es daher als sinnvoll, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung von Akteurinnen und Akteuren aus dem Bereich der Kinderrechte zuständig sein soll (Art. 3 Abs. 2 Bst. f VE-KJFV). Insgesamt ist es jedoch fraglich, ob die Vorlage der Motion 19.3633 ausreichend gerecht wird. Die Vorlage nimmt deren Kernanliegen, das Schaffen einer unabhängigen nationalen Ombudsstelle für Kinderrechte mit den in der Motion 19.3633 genannten Kompetenzen, nicht auf. Damit entspricht die Vorlage nicht der wiederholten Empfehlung des Ausschusses für die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen an die Schweiz (UN- Kinderrechtsausschuss), wonach eine unabhängige Ombudsstelle für Kinderrechte zu schaffen sei (vgl. Schlussbemerkungen der Vereinten Nationen vom 22. Oktober 2021 zum fünften und sechsten Staatenbericht der Schweiz betreffend das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107, UN-Kinderrechtskonvention], Ziff. III. A. 13). Mit Blick auf eine kindgerechte Justiz kann eine unabhängige Ombudsstelle, wie das am 1. Januar 2021 als Pilotprojekt gestartete Programm Ombudsstelle Kinderrechte Schweiz, die Zugänglichkeit der Justiz für Kinder und Jugendliche wirksam unterstützen. Die in Art. 44a VE-KJFV vorgesehenen Aufgaben, mit denen das BSV eine geeignete Institution beauftragen kann, entsprechen nicht den internationalen Empfehlungen und Grundsätzen zur Ausgestaltung einer unabhängigen und eigenständigen Ombudsstelle. Gemäss den vom UN-
Kinderrechtsausschuss im Jahr 2002 an die UN-Kinderrechtskonvention angepassten Pariser Prinzipien für nationale Menschenrechtsinstitutionen (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
20. Dezember 1993, A/RES/48/134) und den Empfehlungen des Europarates zu den Prinzipien und Aufgaben einer Ombudsstelle (Recommendation CM/Rec[2019]6 du Comité des Ministres aux Etats membres sur le développement de l’institution de l’Ombudsman) muss eine solche zudem mit Befugnissen zum Einfordern von Stellungnahmen und zum Aussprechen von Empfehlungen ausgestattet sein. Weiter muss sie ein direktes, niederschwelliges Informations- und Beratungsangebot für Kinder und Jugendliche zur Verfügung stellen. Sie muss eine vermittelnde Funktion wahrnehmen und die Umsetzung der Kinderrechte gemäss der UN-Kinderrechtskonvention überwachen können. Wir erachten es als notwendig, dass in sämtlichen Prozessen zur Stärkung der Kinderrechte auch das Zusammenspiel von Gleichstellungsmassnahmen und Massnahmen zur Chancengerechtigkeit (für die Kinder und unter Berücksichtigung der familiären Situation auch für die Familien) berücksichtigt wird. Zusammengefasst erachten wir die Vernehmlassungsvorlage nicht als geeignet, um die Anliegen der Motion 19.3633 zu erfüllen. Wir beantragen eine grundlegende Anpassung der Vorlage im Sinne der genannten Punkte.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli