RRB Nr. 258/2016
Strassen, Oberembrach, 554 Embracherstrasse, Neubau Verkehrskreisel, Ausbau Rad- und Fussweg, Neu-/Umbau Bachdurchlässe, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2016
258. Strassen (Gemeinde Oberembrach, 554 Embracherstrasse, Neubau Verkehrskreisel, Neu-/Umbau Bachdurchlässe, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Embracherstrasse ist eine regionale Verbindungsstrasse zwischen Oberembrach und Embrach. Parallel zur Embracherstrasse verläuft ein Rad- und Fussweg, der die einmündende Bächlistrasse quert. Im Ausserortsbereich des Knotens Embracher-/Bächli- und Trinenmoosstrasse waren gemäss Verkehrsunfallstatistik der Kantonspolizei Zürich im Zeitraum von 2010 bis 2015 insgesamt 33 Unfälle mit Verletzten und mit erheblichem Sachschaden zu verzeichnen. Die meisten Unfälle hatten sich im Zusammenhang mit Einbiege- und Abbiegebeziehungen sowie Überquerungen der Fahrbahn ereignet, wobei die Missachtung der Vortrittsrechte als Hauptursache anzuführen ist. Dieser Kreuzungsbereich gilt als Unfallschwerpunkt und soll durch einen Kreisverkehr ersetzt werden, damit die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden verbessert wird. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Oberembrach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau eines Verkehrskreisels mit einem Durchmesser von 28 m; – Anpassungen der Bächli- und Trinenmoosstrasse; – Ausbau des Rad- und Fusswegs mit gesicherter Querungsstelle an der Bächlistrasse; – Aufhebung der sehr schwach benutzten Bushaltestelle «Im Bächli»; – Erneuerung des bestehenden Bachdurchlasses in der Embracherstrasse sowie Neubau eines Bachdurchlasses in der Trinenmoosstrasse samt Anpassungen am Bachverlauf; – Anpassung der Strassenentwässerung und der Randabschlüsse. Die Gemeinde Oberembrach hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss vom 5. August 2014 bzw. 8. Dezember 2015 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 31. Juli bis 31. August 2014 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einwendungen eingegangen. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG sowie gemäss § 18a des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) erfolgte vom 2. Oktober bis 2. November 2015. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat die erforderliche wasserbauliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen, wie der Erneuerung des bestehenden Bachdurchlasses in der Embracherstrasse sowie dem Neubau des Bachdurchlasses in der Trinenmoosstrasse samt Anpassungen am Bachverlauf, mit Verfügung Nr. 1473 vom 26. November 2015 erteilt. Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 31. Juli 2014 das Projekt aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich beurteilt. Der für den Neubau des Verkehrskreisels Oberembrach notwendige Landerwerb wurde gütlich durchgeführt. Die entsprechenden Abtretungsverträge liegen vor. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Januar 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 30 000 Bauarbeiten 2 040 000 Nebenarbeiten 235 000 Technische Arbeiten 345 000 Total 2 650 000 Der Gemeinderat Oberembrach hat mit Beschluss vom 5. August 2014 bzw. 8. Dezember 2015 einer Kostenbeteiligung von pauschal Fr. 250 000 zugestimmt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Oberembrach nach Inbetriebnahme der Anlage in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Rückerstattung von Investitionsbeiträgen von Gemeinden Staatsstrassen (Beitrag der Gemeinde Oberembrach), für das Objekt 84S-80605 gutzuschreiben. Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die folgenden Kosten, und der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 68% 1 576 000 250 000 1 826 000 Erneuerung Staatsstrassen 13% 336 000 336 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 11% 281 000 281 000 Fahrradanlagen 8% 207 000 207 000 Total 100% 2 400 000 250 000 2 650 000
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten rechtsverbindlich zugesicherten Pauschalbeitrags der Gemeinde Oberembrach von Fr. 250 000 eine Nettoausgabe von Fr. 2 400 000 zu bewilligen, wovon Fr. 617 000 als gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG und Fr. 1 783 000 als neue Ausgabe aufzunehmen sind. Davon gehen Fr. 281 000 zulasten der Erfolgsrechnung und Fr. 2 119 000 zulasten der Investitionsrechnung. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 400 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Konto 8400.31410 80050 281 000 281 000 Investitionsrechnung Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50111 00000 336 000 336 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50110 00000 1 576 000 1 576 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50130 00000 207 000 207 000 Total 617 000 1 783 000 2 400 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1708/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 200 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 68 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Baukosten (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatstrassen Konto 8400.50111 00000 16% 336 000 2 500 2,5% 8 000 Staatsstrassen Konto 8400.50110 00000 74% 1 576 000 12 000 2,5% 39 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50130 00000 10% 207 000 1 500 2,5% 5 000 Zwischentotal 16 000 52 000 Total 100% 2 119 000 68 000
Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80605, Gemeinde Oberembrach, 554 Embracherstrasse, aufzunehmen. Die Kostenanteile für Staatsstrassen Baulicher Unterhalt, Erneuerung Staatsstrassen und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau eines Verkehrskreisels, die Anpassungen der 556 Bächli- und Trinenmoosstrasse, den Ausbau des Rad- und Fusswegs mit gesicherter Querungsstelle, die Aufhebung der Bushaltestellen «Im Bächli», die Erneuerung des Bachdurchlasses in der 554 Embracherstrasse, den Neubau des Bachdurchlasses in der Trinenmoosstrasse sowie die Anpassung der Strassenentwässerung und der Randabschlüsse in der Gemeinde Oberembrach wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Bewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) Nr. 1473 vom 26. November 2015 bildet integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
III. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 617 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 783 000, insgesamt Fr. 2 400 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt. Davon gehen Fr. 2 119 000 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 281 000 zulasten der Erfolgsrechnung.
IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 5. Januar 2016)
V. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1708/2013 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Oberembrach, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projektexemplars [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi