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RRB Nr. 26/2024

Strassen, Volketswil, 340 Usterstrasse, Kreisel Zentralstrasse bis Umfahrungsstrasse, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2024

26. Strassen (Volketswil, 340 Usterstrasse, Kreisel Zentralstrasse bis Umfahrungsstrasse, Strasseninstandsetzung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Usterstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Volketswil zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse Nr. 340 geführt. Auf dem Abschnitt Zentralstrasse bis Umfahrungsstrasse ist die Strasse in einem schlechten Zustand und muss zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Sodann sollen verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrende umgesetzt werden. Im Weiteren sind Massnahmen zur Hitzeminderung vorgesehen. Im Projektperimeter befinden sich die Bushaltestellen Chammwisen und Gries. Mit Verfügung der Baudirektion Nr. 0914/2019 wurde der hindernisfreie Ausbau dieser Bushaltestellen festgesetzt. Bislang wurde der Ausbau jedoch noch nicht realisiert. Mit dem vorliegenden Projekt werden Verbesserungen im Hinblick auf die Hindernisfreiheit der Bushaltestellen erzielt. Der hindernisfreie Ausbau erfolgt mit separatem Kostenträger (Projekt-Nr. 84S-81073) im Rahmen der Strasseninstandsetzung. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Volketswil sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags), der Gehwege und der Rad-/Gehwege; – normgerechter Ausbau der bestehenden Fussgängerschutzinseln, teilweise Ergänzung um Querungshilfen für Radfahrende; – Rückbau Personenunterführung Lindenbüel (Objekt Nr. 199-015); – Neubau einer Fussgängerschutzinsel mit Querungshilfe für Radfahrende auf Höhe der bisherigen Personenunterführung; – Schaffung zusätzlicher Grünflächen, Anpflanzen von Bäumen; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Gries und Chammwisen – Erneuerung der Strassenentwässerung im Grundwasserschutzzonenbereich sowie Anpassung der Strassenentwässerung im restlichen Projektperimeter;

– Rückbau der Beleuchtung im Ausserortsbereich und Anpassung an die geltenden Normen im Innerortsbereich; – Neubau einer Verkehrsmessstelle; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Gleichzeitig mit der Strasseninstandsetzung nimmt die Gemeinde Volketswil Erneuerungen an den Kanalisations- und Werkleitungen vor. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauf‌lage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 1. September bis 2. Oktober 2023. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Mit dem Einsprecher konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor. Die Einsprache ist als durch Rückzug erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 6. November 2023 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 30 000 Bauarbeiten 3 230 000 Nebenarbeiten 400 000 Technische Arbeiten 290 000 Total 3 950 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 950 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84U-40394, Volketswil, 340 Usterstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 340 Usterstrasse in der Gemeinde Volketswil wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 950 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)

IV. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Volketswil, Zentralstrassse 21, 8604 Volketswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 25 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.

Cited in