Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 264/2024

Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands), Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2024

264. Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977

Erwägungen

über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes), Vernehmlassung Die Europäische Union (EU) will den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Schengenassoziierten Staaten stärken. Dazu hat sie den EU-Kodex für die polizeiliche Zusammenarbeit geschaffen. Dieser besteht aus zwei Instrumenten: Der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch sowie der Empfehlung (EU) 2022/915 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung. Diese Empfehlung hat die Schweiz bereits am 17. August 2022 übernommen. Mit dieser Vorlage sollen nun die Pflichten aus der Richtlinie (EU) 2023/977 im nationalen Recht umgesetzt werden. Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben die Richtlinie am 10. Mai 2023 verabschiedet. Die Richtline bezweckt, den bestehenden Rechtsrahmen zu modernisieren und den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums zu vereinheitlichen. Sie präzisiert u. a. Fristen zur Beantwortung von Ersuchen anderer Staaten. Zudem wird der Geltungsbereich des Informationsaustauschs auf Ersuchen ausgeweitet und die Rolle von Europol wird gestärkt. Die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie erfordert eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SR 362.2). Die Kantone sind ebenfalls verpflichtet, die Weiterentwicklung umzusetzen und – soweit sie zuständig sind – selbstständig in ihr Recht überzuführen. Dies kann technische, organisatorische und rechtliche Anpassungen erfordern. Die Umsetzung wird auch mit laufenden Projekten zu koordinieren sein (z. B. Projekt betreffend Polizeiliche Abfrageplattform).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an olivier.wuilloud@fedpol.admin.ch und philippe.matthys@fedpol.admin. ch): Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 haben Sie uns eingeladen, zur Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen (SR 0.362.31) hat sich die Schweiz zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes verpflichtet. Mit der am 10. Mai 2023 von der Europäischen Union (EU) verabschiedeten Richtlinie (EU) 2023/977 wird die Förderung des Informationsaustausches zwischen den Strafverfolgungsbehörden innerhalb des Schengen-Raums angestrebt. Die EU-Richtlinie ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar, weshalb eine innerstaatliche Umsetzung notwendig ist. Wir begrüssen grundsätzlich die mit der Richtlinie angestrebte Förderung des Informationsaustausches. Begrüssenswert ist namentlich, dass für den gesamten Schengen-Raum einheitliche und harmonisierte Regeln eingeführt werden und dass der Informationsaustausch nicht auf die Polizeibehörden beschränkt ist, sondern grundsätzlich auch den weiteren Strafverfolgungsbehörden offensteht. Die bestehenden Regeln der Internationalen Rechtshilfe werden unseres Erachtens grundsätzlich nicht tangiert. Auffällig sind die umfassenden Vorschriften zum Inhalt eines Ersuchens und die vielen Abweisungsgründe. Diese dürften die Attraktivität der Nutzung des (neuen) Kanals vermindern. Für die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie sieht der Bund sodann vor, dass die Einsatzzentrale (EAZ) fedpol für alle ein- und ausgehenden Informationsersuchen zuständig ist; einen Direktverkehr gibt es nicht. Die EAZ fedpol muss bei nicht unmittelbar in den nationalen Systemen erhältlichen Informationen die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde darum ersuchen, die Information an sie zu übermitteln. Dies trägt dem föderalistischen System Rechnung.

Im erläuternden Bericht (S. 47 ff.) wird entsprechend darauf verwiesen, dass auch die Kantone verpflichtet sind, die Weiterentwicklung umzusetzen und selbstständig in ihr Recht überzuführen. Es seien organisatorische und technische Anpassungen vorzunehmen (z. B. Modifikation der Systeme, rund um die Uhr erreichbare Pikett-Dienste), wobei die technische Umsetzung mit den laufenden Projekten (z. B. Polizeiliche Abfrageplattform) zu koordinieren sei. Betreffend die Übermittlung und Bearbeitung von kriminalpolizeilichen und sicherheitspolizeilichen Daten, deren Erhebung sich auf kantonales Polizeirecht stützt, verneint der Bund eine weiterführende Rechtsetzungskompetenz und hält daher im erläuternden Bericht fest (S. 47 und 49), dass die Kantone eine eigene Rechtsgrundlage dafür schaffen müssen. Die Schaffung einer solchen kantonalen Rechtsgrundlage bis zur Inkraftsetzung der Richtlinie im Jahr 2025 ist allerdings unmöglich. Aufgrund der zahlreichen offenen Punkte erachten wir es als dringend angezeigt, für die nationale Umsetzung der Richtlinie ein gesamtschweizerisches Projekt unter der Leitung des Bundes zu lancieren. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind aufgrund ihrer Grösse und dem damit verbundenen Mengengerüst solcher Informationsersuchen zur aktiven Mitarbeit (unter Federführung der Kantonspolizei) einzubeziehen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli