Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 266/2025

Interpellation Silvia Rigoni, Zürich, Leandra Columberg, Dübendorf, und Lisa Letnansky, Zürich, betreffend Private Sicherheitsfirmen in der Kritik, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 17/2025

Sitzung vom 12. März 2025

266. Interpellation (Private Sicherheitsfirmen in der Kritik) Die Kantonsrätinnen Silvia Rigoni, Zürich, Leandra Columberg, Dübendorf, und Lisa Letnansky, Zürich, haben am 20. Januar 2025 folgende Interpellation eingereicht: Recherchen des SRF haben Missstände bei den privaten Sicherheitsfirmen ans Licht gebracht.1 Es werden Mitarbeitende ohne Prüfung ihrer Eignung angestellt und in der Branche herrscht ein Preisdumping, welches sich negativ auf die Arbeitsbedingungen und die Qualität der Dienstleistungen auswirkt. In der Deutschschweiz gibt es keine einheitlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen für private Sicherheitsfirmen: Einige Kantone kennen gar keine Bewilligungspflicht, in den anderen bestehen sehr unterschiedliche Regelungen. Private Sicherheitsfirmen werden auch mit staatlichen Aufgaben beauftragt. Sie patrouillieren in Gemeinden, leisten Sicherheitsdienste in Asylunterkünften, Gefängnissen und Heimen. Es ist besorgniserregend, dass die Behörden nicht in der Lage sind, im Bereich nahe am staatlichen Gewaltmonopol die gesetzlichen Vorgaben durchzusetzen. Weiter gibt es regelmässig Probleme bei der Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Besonders bei den Löhnen werden die Vorgaben nicht eingehalten. Der Branchenverband Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungsunternehmer VSSU sieht auch bei der öffentlichen Hand eine Mitverantwortung für den schädlichen Preiskampf. Grund dafür sind die Ausschreibungen, bei welchen sich oft das günstigste Angebot durchsetzt. In der SRF-Recherche wird die kantonale Asylunterkunft in der ehemaligen Polizeikaserne erwähnt. Die Sicherheitsdirektion hat mit dem Betrieb und der Betreuung die ORS Service AG beauftragt und die Bewachung der privaten Firma b.i.g. sicherheit und services AG übertragen. Recherchen haben ergeben, dass zwei nicht qualifizierte Mitarbeitende – beide hatten ohne Schulung ihren ersten Arbeitstag – völlig auf sich allein gestellt mit den Bewachungsaufgaben der Unterkunft betraut wurden.

1 Vgl. Berichterstattung des SRF vom 6.1.2025: https://www.srf.ch/news/schweiz/undercover-als-security-ohne-ueberpruefung-angestellt-srf-journalistin-wird-wachfrau

Der Kanton Zürich regelt den Betrieb von privaten Sicherheitsfirmen im Polizei- und Gastgewerbegesetz und hat die Bewilligung der Sicherheitsdirektion übertragen. Die Situation im Kanton Zürich ist unbefriedigend. Auch wenn auf Bundesebene mit der Motion Nause wieder ein Vorstoss eingereicht wurde, ist nicht damit zu rechnen, dass es bald griffige Regelungen seitens des Bundes gibt. Daher bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen zum Spielraum auf kantonaler Ebene:

Erwägungen

1. Mit welchen privaten Sicherheitsfirmen hat der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen abgeschlossen? Welche Direktionen verantworten diese Leistungsvereinbarungen? Wie viele dieser Firmen sind im Kanton Zürich ansässig, wie viele ausserkantonal? Wie viele davon sind mit Firmen aus den Kantonen ohne Bewilligungspflicht?

2. Wie kann der Regierungsrat trotz Binnenmarktgesetz durchsetzen, dass die Regelungen, die im Kanton Zürich gelten, in Aufträgen an ausserkantonale Firmen eingehalten werden?

3. Kann der Regierungsrat bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen die Kontrollen der Einhaltung der Regelung verstärken? Kann er direkt Einfluss nehmen auf die Auswahl der Mitarbeitenden mit dem Ziel, dass die geltenden Voraussetzungen von Eignung und Schulung eingehalten werden? Wenn nein, benötigt er dazu zusätzliche gesetzliche Grundlagen?

4. Laut dms Branchenverband VSSU sind Sicherheitsdienstleistungen, welche mit weniger als 50 Franken pro Stunde und Beschäftigten verrechnet werden, nicht seriös umsetzbar. Gemäss SRF verrechnet die Sicherheitsfirma b.i.g dem Kanton Zürich lediglich 41 Franken. In welcher Höhe bewegen sich die Preise bei den anderen Leistungsaufträgen? Wie stellt sich der Regierungsrat zur Aussage des VSSU bezüglich der Mindestanforderung von 50 Franken?

5. Wie steht der Regierungsrat zur Einführung einer nationalen Regelung zu einheitlichen Standards? Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat bis zur Einführung einer nationalen Regelung zur Sicherheits- und Qualitätskontrolle im Kanton Zürich?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Silvia Rigoni, Zürich, Leandra Columberg, Dübendorf, und Lisa Letnansky, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die kantonalen Ämter und Organisationen haben mit verschiedenen privaten Sicherheitsunternehmen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen, die von verschiedenen Direktionen verantwortet werden (z. B. im Bereich des Justizvollzugs von der Direktion der Justiz und des Innern, im Asylwesen von der Sicherheitsdirektion). Konkrete Angaben zur Anzahl der Unternehmen und deren Sitz sind aufgrund der Vielzahl von Verträgen und der Dynamik in der Sicherheitsbranche nicht möglich. Die Direktion der Justiz und des Innern hat für Unterstützungen im Bereich des Justizvollzugs, der Staatsanwaltschaften sowie der Jugendstaatsanwaltschaften Dienstleistungen von privaten Sicherheitsunternehmen an die Delta Security AG und die Securitas AG vergeben (vgl. RRB Nrn. 879/ 2016, 460/2023 und 1304/2024). In seiner Rolle als Lead-Buyer hat das Immobilienamt der Baudirektion Rahmenverträge für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Bereich Immobilien offen ausgeschrieben und an folgende Unternehmen vergeben (vgl. RRB Nr. 56/2022). 1. B.i.g Sicherheit und Services AG, Basel 2. Forrer AG, Bassersdorf 3. OE Investigation Services AG, Bülach 4. VüCH AG, St. Gallen 5. Wache AG, Zürich Der Einzelvertragsabschluss für den konkreten Auftrag erfolgt zwischen den jeweiligen Unternehmen und den verschiedenen Direktionen und Ämtern bzw. Betreiberorganisationen und nicht mit dem Immobilienamt als Rahmenvertragspartner. Zu Frage 2: Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen im Kanton Zürich erbringen (Sicherheitsunternehmen), benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons. Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen (vgl. § 59b Polizeigesetz [PolG, LS 550.1]). Es konnte bisher nicht beobachtet werden, dass ausserkantonale oder ausländische Anbietende Zuschläge aufgrund besonders tiefer Preisangebote erhalten haben (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-

Nr. 64/2022 betreffend Ungleiche Spiesse für Sicherheitsdienste bei Submissionen im Kanton Zürich wegen erhöhten, gesetzlich vorgeschriebenen Vorgaben). Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss die Vergabestelle bei der Anbieterin oder dem Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden (vgl. Art. 38 Abs. 3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, LS 720.1]). Unter bestimmten Voraussetzungen ist gemäss Art. 44 IVöB auch ein Ausschluss vom Verfahren oder der Widerruf des Zuschlags möglich (vgl. insbesondere Art. 44 Abs. 2 lit. c IVöB). Zu Frage 3: Die Vorgaben sind in den in der Beantwortung der Frage 1 genannten Rahmenverträgen festgehalten und werden im Vergabeverfahren geprüft. In der Umsetzung, d. h. nach jeweiligem Einzelvertragsabschluss, werden bei Verdacht auf Nichteinhaltung Kontrollen durchgeführt. Eine direkte Einflussnahme auf die Auswahl der Mitarbeitenden würde dem Grundsatzentscheid der externen Umsetzung dieser Dienstleistungen widersprechen und kann mit den bestehenden Mitteln nicht umgesetzt werden. Die Auftragnehmenden sind für die Bereitstellung des geforderten Personals verantwortlich. Zu Frage 4: Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen werden die Anforderungen an die Sicherheitsdienstleistungen und das Personal transparent abgebildet sowie die rechtlichen Anforderungen bekannt gegeben. Der Kanton orientiert sich an den im Sicherheitsbereich gängigen Kriterien, beispielweise denjenigen des Verbandes Schweizerischer Sicherheitsdienstleistungs-Unternehmen (VSSU) oder gleichartiger Verbände (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 64/2022). Es obliegt den anbietenden Unternehmen, welches Preismodell sie anwenden und was sie verrechnen. Es gilt das Submissionsrecht und es ist einzelfallbezogen das zu bewerten, was offeriert wird. Die Preise können je nach Art und Umfang der Dienstleistungen variieren. Die offerierten Stundenansätze der in der Beantwortung der Frage 1 genannten Rahmenvertragspartnerinnen betrugen bei Rahmenvertragsabschluss beispielsweise zwischen Fr. 40 und Fr. 67 pro Stunde (ohne MWSt). In dieser Ausschreibung wurde als Eignungskriterium die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV)

für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen zwischen dem VSSU, Bern, und der Gewerkschaft Unia, Bern, vorgegeben.

Auch bei den Ausschreibungen von Justizvollzug und Wiedereingliederung wurde die Einhaltung des GAV als Eignungskriterium vorgegeben. Zu Frage 5: Der Regierungsrat hatte dem Kantonsrat den Beitritt zum (damaligen) Konkordat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren beantragt, das in der Deutschschweiz zu einheitlichen Regelungen geführt hätte. Der Kantonsrat setzte stattdessen auf eine schlanke und praktikable Alternative zum Konkordat mit grosser Eigenverantwortung der Unternehmen und erliess im Rahmen einer parlamentarischen Initiative die Regelungen gemäss §§ 59a ff. PolG (siehe auch Protokoll der Sitzung des Kantonsrates vom 8. Februar 2016). Der Regierungsrat würde es weiterhin begrüssen, wenn schweizweit einheitliche Regelungen betreffend private Sicherheitsunternehmen bestehen würden (vgl. Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 298/2019 betreffend Kontrollmöglichkeiten bei Sicherheitsunternehmen).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Polizeigesetz, Art. 59a and Art. 59b — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2026.