RRB Nr. 275/2024
Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Christoph Marty, Zürich, betreffend Importierte Gewalt, Fragen zum Bürgerrecht, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 65/2024
Sitzung vom 20. März 2024
275. Anfrage (Importierte Gewalt, Fragen zum Bürgerrecht) Kantonsrat Stefan Schmid, Niederglatt, Kantonsrätin Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Kantonsrat Christoph Marty, Zürich, haben am 4. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Der brutale Mordanschlag auf einen jüdisch-orthodoxen Mitbürger am vergangenen Wochenende hat weitherum für Entsetzen gesorgt und wird zu Recht von allen Seiten verurteilt. Der Vorfall stellt einen vorläufigen Tiefpunkt einer Entwicklung dar, die sich bereits seit Jahren abzeichnet. Medienberichten zufolge soll der Täter vor seiner Tat «allahuakbar» gerufen haben und Halter des Schweizer-Passes sein. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen zum Täter und seinem Schweizerpass:
Erwägungen
1. Verfügt der Täter ausschliesslich über das Schweizer Bürgerrecht oder ist er Doppelbürger, wenn Ja, von welchem zusätzlichen Land?
2. Wurde der Täter, Vater und/oder Mutter eingebürgert? Wenn Ja, in welchem Jahr erlangten die betreffenden Personen das Schweizer Bürgerrecht?
3. In welcher Gemeinde erlangte der Täter resp. seine Eltern das Schweizer Bürgerrecht?
4. Absolvierte der Täter die Volksschule ausschliesslich in der Schweiz? Ging er zeitweise auch im Ausland in die Schule, wenn Ja, wo und in welchen Jahren? Das Schweizer Bürgerrecht darf nur erlangen, wer als integriert gilt. Falls der Täter das Schweizer Bürgerrecht nicht seit Geburt besitzt, bitten wir die Regierung um Antworten auf folgende Fragen:
5. Wir wurde im Zuge der Einbürgerung die erfolgreiche Integration geprüft?
6. Welche Feststellung im Rahmen Einbürgerung haben zur Beurteilung geführt, dass der Täter gut integriert ist?
7. Lagen Vergehen nach Jugendstrafrecht des Täters vor? Wenn Ja, aus welchen Jahren?
8. Wurde im Einbürgerungsverfahren von der Schule ein Mitbericht zur erfolgreichen Integration des Täters eingefordert?
Die Bürgerrechtsverordnung regelt diverse Details zum «Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen», nicht aber über tatsächliche Integration oder die Respektierung der Werte unserer Bundesverfassung. Den Unterzeichnenden sind Fälle von Einbürgerungen bekannt, welche bei den Schulen Entsetzen ausgelöst haben. Die Schulen wurde im Verfahren nicht konsultiert und haben dann über die öffentliche Publikation erfahren, dass Jugendliche eingebürgert wurden, welche wiederholt massiv aufgefallen sind in Form von Hass gegen Schweizer Jugendliche, Nichtmuslime oder Homosexuelle. In diesem Zusammenhang ersuchen wir die Regierung um Beantwortung folgender Fragen:
9. Erachtet es die Regierung als sinnvoll, bei jugendlichen Bürgerrechtswilligen die Schulen systematisch im Sinne eines Mitberichts zur erfolgreichen Integration einzuladen?
10. Welches weitere Optimierungspotenzial sieht die Regierung beim Bürgerrechtsverfahren, damit keine gewaltbereiten oder extremistische Personen eingebürgert werden?
11. Welche Hürden bestehen, dem Messerstecher das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen und wie können diese Hürden abgebaut werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Stefan Schmid, Niederglatt, Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Christoph Marty, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3 und 7: Im Rahmen von laufenden Ermittlungen veröffentlichen die Behörden grundsätzlich keine Informationen zu beschuldigten oder geschädigten Personen. Bestätigt werden kann im Rahmen dieser Anfrage lediglich, dass es sich beim mutmasslichen Täter um einen 15-jährigen Jugendlichen mit schweizerischem und tunesischem Bürgerrecht handelt, der 2011 im seinem 4. Lebensjahr zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in der Schweiz eingebürgert wurde. Zu Frage 4: Die Schülerdossiers werden von den Schulen bzw. Gemeinden geführt. Die Bildungsdirektion führt keine individuellen Schülerdossiers und kann entsprechend keine Angaben zur Schulkarriere einzelner Personen machen.
Zu Fragen 5, 6 und 8: Gemäss Bundesrecht sind die Integrationsvoraussetzungen bei Kindern ab dem 12. Altersjahr eigenständig und altersgerecht zu prüfen (Art. 30 Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]). Der mutmassliche Täter war im Zeitpunkt der Einbürgerung drei Jahre alt, also im Kleinkindalter. Eine Integrationsprüfung findet in diesem Alter nicht statt. Zu Fragen 9 und 10: Wie bereits ausgeführt, wurde der mutmassliche Täter im Kleinkindalter eingebürgert. Die Tat kann deshalb nicht mit der Einbürgerung in Verbindung gebracht werden. Der vorliegende Fall lässt keine Rückschlüsse auf Änderungsbedarf im Einbürgerungsverfahren zu. Einbürgerungen werden von den drei involvierten Staatsebenen Bund, Kanton und Gemeinde nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Seit der Einbürgerung des mutmasslichen Täters erfolgte eine Totalrevision dieser gesetzlichen Grundlagen. Seit dem Inkrafttreten des BüG und der dazugehörigen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) im Jahr 2018 werden die Integrationskriterien schon auf gesetzlicher Ebene genauer umschrieben. Die kantonale Gesetzgebung ermöglicht es den Gemeinden, die Abklärungen durchzuführen, die für die Prüfung der Integration notwendig sind. Für die Prüfung, ob eine Person aufgrund von Tätigkeiten im Bereich von Terrorismus und Extremismus nicht eingebürgert werden kann, ist zudem das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuständig. Das SEM arbeitet dafür bei Bedarf mit dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei zusammen (vgl. Handbuch Bürgerrecht des SEM, publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration, sem.admin.ch → Publikationen und Service → Weisungen und Kreisschreiben → V. Bürgerrecht → Kapitel 3, Ziff. 323/2). Zu Frage 11: Das Verfahren zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts ist in Art. 42 BüG geregelt. Das SEM kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einer Doppelbürgerin oder einem Doppelbürger das Bürgerrecht entziehen, wenn ihr oder sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Die Interessen oder das Ansehen der Schweiz beeinträchtigt in erheblicher Weise, wer ein in Art. 30 Abs. 1 BüV genanntes Delikt begeht. Es geht um Delikte im Rahmen von terroristischen Aktivitäten, gewalttätigem Extremismus oder organisierter Kriminalität und Delikte aus dem Völkerstrafrecht. Im Zentrum
stehen der Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz. Der Entzug des Schweizer Bürgerrechts setzt grundsätzlich eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung voraus (Art. 30 Abs. 2 BüV).
Beim Entzug des Schweizer Bürgerrechts handelt es sich um ein Verfahren, dessen Voraussetzungen im Bundesrecht abschliessend geregelt sind. Zuständig für die Prüfung ist der Bund bzw. das SEM.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli